Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

Jäger Rinaldo, geb. am 25. März 1955, österreichischer Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 4. Februar 1999 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 24. Oktober 2000 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

2.

Die Beschwerde wird als gegenstanslos geworden von der Geschäfskontrolle abgeschrieben

3.

Es werden keine Verfahrenskosten verlangt.

7. November 2000

2000 - 2274

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

5353