Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).
Jäger Rinaldo, geb. am 25. März 1955, österreichischer Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 4. Februar 1999 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 24. Oktober 2000 entschieden: 1.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird als gegenstanslos geworden von der Geschäfskontrolle abgeschrieben
3.
Es werden keine Verfahrenskosten verlangt.
7. November 2000
2000 - 2274
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
5353