K Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Entwurf

(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizer Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks 1

In Artikel 2 Absatz 3 wird der Ausdruck "Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit" durch "Staatssekretariat für Wirtschaft" ersetzt.

2

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "BIGA" durch "seco" ersetzt.

3

In Artikel 25 wird der Ausdruck "BWA" durch "seco" ersetzt.

Art. 33a (neu) Bearbeiten von Personendaten 1

Die mit der Durchführung, mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

2

Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;

b.

offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen;

c.

Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen;

d.

arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen;

f.

Statistiken zu führen.

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden: a.

1 2

über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden, wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind;

BBl 2000 255 SR 823.11

1999-5684

307

Arbeitsvermittlung und Personalverleih. BG

b.

über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 34

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellensuchende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheimhalten.

Art. 34a (neu) Datenbekanntgabe 1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

die Organe der Invalidenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung ergibt;

b.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Abklärung der Vermittlungsfähigkeit und zur Beurteilung von Begehren um Sozialhilfe erforderlich sind;

c.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

d.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind.

2

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organe einer Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925;

d.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Stellensuchenden und der Arbeitgeber muss gewahrt bleiben.

3 4 5

308

SR 837.0 SR 831.20 SR 431.01

Arbeitsvermittlung und Personalverleih. BG

4

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem schutzwürdigen Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

5

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

6

Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Art. 34b (neu) Akteneinsicht 1

Sofern schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

den Stellensuchenden und den Arbeitgebern, für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 35 1

6

Informationssystem

Das seco betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung: a.

der Arbeitsvermittlung;

b.

des Vollzugs des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die Arbeitslosenversicherung;

c.

der Arbeitsmarktbeobachtung;

d.

der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, und Berufsberatung.

SR 837.0

309

Arbeitsvermittlung und Personalverleih. BG

2

In diesem Informationssystem dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

3

Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: a.

das seco;

b.

das Bundesamt für Ausländerfragen;

c.

die kantonalen Arbeitsämter;

d.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;

e.

die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

f.

die Arbeitslosenkassen;

g.

die Organe der Invalidenversicherung;

h.

die Berufsberatungsstellen;

i.

die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit.

4

Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben bedingt sind.

5

Der Bundesrat regelt: a.

die Verantwortung für den Datenschutz;

b.

die zu erfassenden Daten;

c.

die Aufbewahrungsfrist;

d.

den Zugriff auf die Daten, namentlich, welche Benutzer des Informationssystems befugt sind, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten;

e.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

f.

die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden;

g.

die Datensicherheit.

Art. 35a (neu) Zusammenarbeit mit Arbeitslosenhilfen und privaten Arbeitsvermittlern 1

Den kantonalen Arbeitslosenhilfen dürfen periodisch die für die Arbeitslosenhilfe erforderlichen Daten aus dem Informationssystem zugestellt werden.

2

Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.

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Arbeitsvermittlung und Personalverleih. BG

Art. 35b (neu) Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe 1

Das seco führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigneten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungsund Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.

2

Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

10651

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