Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Liudmila Gorokhova, geb. am 8. März 1972, Russland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 3. März 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011 entschieden: 1.

Dem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird nicht stattgegeben.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Mai 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-0807

3849