Bundesbeschluss über die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 20002006 vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 1 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000 bis 2006, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1999 2, beschliesst:
Art. 1 Für die Finanzierung der Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) wird für die Jahre 20002006 ein Rahmenkredit von höchstens 39 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 1
Der Rahmenkredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.
2
a.
Beteiligung an Projekten
b.
Begleitmassnahmen
35 4
Der Bundesrat kann diese Aufteilung in geringfügigem Masse ändern.
Art. 3 Einzelverpflichtungen können bis zum 1. Juli 2007 eingegangen werden.
1 2
SR 616.9; AS 2000 609 BBl 1999 2671
1999-5378
1583
INTERREG III. BB
Art. 4 Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 8. Oktober 1999
Nationalrat, 8. Oktober 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
10257
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