Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 1. Februar 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Februar 2008, vom 23. Juli 2008 und vom 18. Mai 20091 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe der Westschweiz werden wieder in Kraft gesetzt2.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 2008 wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 1bis 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Schreinerei, die Möbelschreinerei und die Zimmerei im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt und Jura, sowie in den Bezirken des Berner Juras von Courtelary, Moutier und La Neuveville.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Gipserei und die Malerei im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis und Waadt.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Bodenbeläger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt und Jura, sowie in den Bezirken des Berner Juras von Courtelary, Moutier und La Neuveville.

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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die weiteren Arbeiten in den folgenden Kantonen:

4

5 1 2

a)

Genf gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d);

b)

Waadt gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e);

c)

Freiburg gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f);

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

BBl 2008 1925 7241, 2009 3495 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2011-0107

1853

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

Art. 2 Abs. 1 Bst. f) und Abs. 2 f) 2

Weitere Arbeiten im Kanton Freiburg: ­ Plattenlegen.

Aufgehoben

III Folgende, in Normalschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Ausbaugewerbe der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Die in kursiver Schrift gedruckten Bestimmungen sind nicht allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 10

Kündigungsschutz

Art. 17

Entlohnungsart

Art. 18 Abs. 4

(Lohnklassen)

Art. 21

Feier- und Ruhetage

Art. 23

Reise- und Essenauslagen

Art. 33 Abs. 3

(Akkordarbeit oder Stückarbeit)

Art. 35 Abs. 2

(Taggeldversicherung bei Krankheit, minimale Versicherungsbedingungen)

Art. 42

Beitrag an die Vollzugskosten, Bildung und die berufliche Weiterbildung

Anhang II Löhne Art. 1 Art. 2 Art. 3 Anhang III Feiertage

1854

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

Anhang V Genferischer Kantonaler Zusatzvertrag I (Unverändert) II Betreffend Arbeitszeit IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2011 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 von Anhang II des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. März 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

1. Februar 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1855

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

1856