Ausnahmebewilligung (Verfügung) nach Artikel 15 Absatz 2 Freisetzungsverordnung betreffend Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen Gesuchstellerin:

CABI Europe ­ Switzerland Centre, vertreten durch Herr Dr. Urs Schaffner

Gegenstand:

B11001 ­ Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen: ­ Senecio inaequidens (Schmalblättriges Greiskraut); Ziel und Zweck der Versuche: Untersuchung des Einflusses invasiver Pflanzenarten auf die einheimische Biodiversität und auf ökosystemare Prozesse Ort der Versuche: Garten des CABI Biosience Switzerland Centres, nördlich des Institutsgebäudes, Rue de Grillons 1, 2800 Delémont Dauer der Versuche: April 2011­August 2012

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern.

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 29. März bis und mit 29. April 2011 von jeder Person nach vorgängiger Anmeldung (Telefon 031 323 83 44) zu den üblichen Bürozeiten beim BAFU, Abt. Abfall, Stoffe, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden.

Beschwerde:

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

2011-0599

2801

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw.

des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

29. März 2011

2802

Bundesamt für Umwelt