Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 45a (neu)

Eheungültigkeit

Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42­45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs3 (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB für die Klage zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 50 Abs. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

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Art. 85 Abs. 8 (neu) Hat das Bundesamt bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB4 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

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1 2 3 4

BBl 2011 2185 SR 142.20 SR 210 SR 210

2010-1767

2229

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Art. 88a (neu)

Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19985 Art. 51 Abs. 1 und Abs. 1bis (neu) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

1

1bis Hat das Bundesamt während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs6 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 63 Abs. 4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.

4

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis (neu) Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:

1

1bis Hat das Bundesamt während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB7 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

Art. 78 Abs. 3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.

3

Art. 79a (neu)

Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

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SR 142.31 SR 210 SR 210

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Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

3. Zivilgesetzbuch8 Art. 43a Abs. 3bis (neu) 3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 1

Das Zivilstandsamt prüft, ob: 3.

die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht;

Art. 105 Ziff. 5 (neu) und 6 (neu) Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 5.

ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, es sei denn dieser Ehegatte will die Ehe weiterführen;

6.

einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.

Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz (neu) ... Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.

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Art. 107 Ziff. 4 Aufgehoben

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SR 210

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Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20049 Art. 6 Abs. 1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht.

1

Art. 9 Abs. 1 Bst. d (neu) und e (neu) und Abs. 2 zweiter Satz (neu) Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:

1

d.

eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat, es sei denn, diese Partnerin oder dieser Partner will die Eintragung aufrechterhalten;

e.

eine der Partnerinnen oder einer der Partner minderjährig ist, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Eintragung entspricht den überwiegenden Interessen dieser Partnerin oder dieses Partners.

... Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.

2

5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht Art. 44 II. Anwendbares Recht

Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

IV. Ungültigerklärung der Ehe

1

Art. 45a Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.

2

Die Klage untersteht schweizerischem Recht.

Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62­64 sinngemäss.

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9 10

SR 211.231 SR 291

2232

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.

4

Gliederungstitel vor Art. 65a

3a. Kapitel: Eingetragene Partnerschaft Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels

Die Bestimmungen des 3. Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2.

6. Strafgesetzbuch11 Art. 181a (neu) Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 311.0

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Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

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