00.003 Siebter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 19. Januar 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den siebten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger aus dem Jahre 1976 (P 76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt den sechsten Bericht vom 29. November 1995 (95.087) auf den neusten Stand.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Januar 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10784

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0082

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Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete Ihnen inzwischen sechs Berichte: den ersten vom 16. November 1977 (BBl 1977 III 870), einen ersten Zusatzbericht vom 2. Juni 1980 (BBl 1980 II 1527), den dritten Bericht vom 22. Februar 1984 (BBl 1984 I 784), den vierten Bericht vom 24. Februar 1988 (BBl 1988 II 271, den fünften Bericht vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 II 651) und den sechsten vom 29. November 1995 (BBl 1996 I 405).

Der vorliegende siebte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 1999­ 2003 erarbeitet. Er hält sich weitgehend an den Aufbau des sechsten Berichtes.

Zuerst erörtern wir die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europarates gegenüber und führen die Konventionen auf, die seit unserem letzten Bericht ratifiziert worden sind. Es folgt dann, nach Sachbereichen gegliedert, eine Aufzählung der noch nicht ratifizierten Konventionen. Darin geben wir Auskunft über die Gründe der Nichtratifikation und ordnen jeder Konvention eine Priorität zu.

Die folgenden Übereinkommen, denen erste Priorität zukommt, sollten im Laufe dieser Legislaturperiode ratifiziert werden: ­

das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin samt dem Zusatzprotokoll betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen

­

das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

­

Protokoll 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

­

das revidierte Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

­

die Strafrechtskonvention gegen die Korruption.

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Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat aufgefordert: «... zu Handen der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll.

Für die Ratifikation der Konventionen sind zeitliche Prioritäten aufzustellen.» Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 173 Konventionen verabschiedet, die so verschiedene Bereiche abdecken wie Menschenrechte, Tierschutz und Kultur. Bedeutung und Tragweite der einzelnen Konventionen sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention bis zu Konventionen, die aus mangelndem Interesse nie in Kraft traten und nie in Kraft treten werden.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Mit ihrem Beitritt zum Europarat hat sich die Schweiz gemäss Artikel 3 der Europaratsstatuten verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig» mitzuarbeiten.

Der Europarat ist neben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die einzige europäische Organisation mit politischem Charakter, der unser Land als Vollmitglied angehört. Die Schweiz legt deshalb grossen Wert darauf, ihre Kooperation mit dem Europarat fortzusetzen. In Strassburg kann sie mit gleichem Recht wie alle anderen Mitgliedstaaten zu aktuellen Fragen Stellung nehmen und sich am Aufbau Europas beteiligen.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Sie beteiligt sich aktiv an deren Ausarbeitung.

Es ist jedoch klar, dass es sich nicht darum handeln kann, alle Übereinkommen nur um des Beitritts willen ratifizieren zu wollen. Es ist vielmehr angezeigt, von Fall zu Fall zu untersuchen, ob dieser Beitritt unter dem Blickwinkel unserer Interessen, einer echten und wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder aus Solidarität den andern Mitgliedstaaten gegenüber notwendig oder wünschbar ist. Aber auch die Weiterentwicklung des internationalen Rechts ist im Auge zu behalten.

Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe.

Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhän-

1143

gen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis von internationalen Abkommen ergeben.

Diese Praxis ist in einem älteren Geschäftsbericht des Bundesrates beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann ferner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen, für welche nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz dekkungsgleiche Vereinbarungen werden dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Prioritäre, ratifizierte Konventionen

Sämtliche im Sechsten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 29. November 1995 mit der Priorität A bezeichneten Konventionen wurden ratifiziert: ­

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (S.T.E. 108);

­

Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (S.T.E.

121);

­

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (S.T.E. 143);

­

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (S.T.E. 148);

­

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (S.T.E. 157).

1144

3.2

Andere ratifizierte Konventionen

Die folgenden Konventionen wurden seit dem letzten Bericht ebenfalls ratifiziert: ­

Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (S.T.E.

159);

­

Europäisches Abkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (S.T.E. 161);

­

Sechstes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (S.T.E. 162);

­

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region (S.T.E. 165);

­

Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (S.T.E. 170).

4

Einzelne Konventionen

Sie finden im Folgenden eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung aller Europaratskonventionen. Die Angaben zu den einzelnen nicht ratifizierten Konventionen gliedern sich wie folgt: ­

Priorität für die Schweiz. Wir unterscheiden dabei die Prioritäten: A: Übereinkommen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifikation während der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird; B: Übereinkommen, deren Ratifikation durch die Schweiz in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, welche jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind; C: Übereinkommen, welche für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifikation in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde; D: Übereinkommen, die unser Land nicht zu ratifizieren beabsichtigt.

­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben;

­

Datum des Inkrafttretens;

­

Inhaltsangabe;

­

Begründung, weshalb die Konvention einer bestimmten Priorität zugeordnet wurde.

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4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (S.T.E. 9)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Georgien und Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll ergänzt die Liste der von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechte und Freiheiten (Eigentumsgarantie, Recht auf Bildung, Pflicht zur Durchführung freier und geheimer Wahlen der Legislative).

In einem Vernehmlassungsverfahren hatte sich 1985 eine Mehrheit der Kantone gegen die Ratifikation ausgesprochen. 1989 verweigerte der Nationalrat einem Postulat Haller, welches die Ratifikation dieses Protokolls verlangte, die Überweisung an den Bundesrat.

Im Rahmen seiner Bestrebungen zur Verbesserung des universellen und europäischen Menschenrechtsschutzes steht der Bundesrat der Ratifikation des Protokolls nach wie vor positiv gegenüber. Die Schweiz ist der letzte von den älteren Mitgliedstaaten des Europarates, der das Protokoll noch nicht ratifiziert hat. Am 18. September 1992 sind der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte für die Schweiz in Kraft getreten. Diese Pakte enthalten der Substanz nach teilweise identische Garantien wie das Zusatzprotokoll. Die neue Bundesverfassung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, enthält überdies Bestimmungen, die bestimmte Rechte übernehmen, welche durch das Protokoll garantiert sind.

Im Lichte dieser neuen Entwicklungen ist der Bundesrat bereit abzuklären, ob das Protokoll ratifiziert werden kann. Er wird eine solche Ratifizierung jedoch erst nach einer Konsultation der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone vorschlagen.

1146

4.1.2

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (S.T.E. 46)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Georgien, Grossbritannien, Spanien und Türkei

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweismöglichkeiten).

Der Bundesrat hat wiederholt die Absicht geäussert, diesem Protokoll beizutreten.

Die Gegebenheiten des schweizerischen Ausländerrechts erwiesen sich aber bisher als nur beschränkt vereinbar mit den Garantien des Protokolls, weshalb auf einen Beitritt vorläufig verzichtet wurde. Der Bundesrat wird die Frage erneut prüfen, wenn sich eine Neuorientierung der Ausländergesetzgebung, die bereits im Gang ist, abzeichnet, und wird die interessierten Kreise konsultieren.

4.1.3

Europäische Sozialcharta (1961) (S.T.E. 35)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Mazedonien, Rumänien, Schweiz, Slowenien, Tschechische Republik und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

In Ergänzung zur Europäischen Menschenrechtskonvention will die Sozialcharta dazu beitragen, soziale Rechte zu garantieren, beispielsweise das Recht auf Arbeit, gewerkschaftliche Rechte, das Recht der Arbeitnehmer auf sozialen Schutz und auf Berufsbildung sowie den Schutz ausländischer Arbeitnehmer.

Die Schweiz hat die Sozialcharta am 6. Mai 1976 unterzeichnet und dem Parlament ihre Genehmigung empfohlen. Die Räte haben sich gegen eine Ratifikation ausgesprochen. Der Bundesrat hat jedoch sowohl als Ziel in der Legislaturplanung 1991­ 1147

1995 als auch im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er-Jahren seinen Willen bekräftigt, die Sozialcharta zu ratifizieren. Eine vom Nationalrat am 29. April 1993 angenommene parlamentarische Initiative beauftragt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzubereiten, der die Ratifikation der Sozialcharta vorschlägt. Während der Verhandlungen im Nationalrat vom 2. Oktober 1996 lehnte das Plenum den Vorschlag seiner Kommission ab und wies ihr das Dossier zu einer noch gründlicheren Überprüfung zurück. Die Angelegenheit steht in der Kommission immer noch zur Diskussion, und der Bundesrat verfolgt die Arbeiten.

4.1.4

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (S.T.E. 128)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und Slowakei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Island, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Österreich, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

4. September 1992

Das Zusatzprotokoll zur Sozialcharta ergänzt diese mit vier neuen Rechten: das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt sowie das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz.

Ob die Ratifikation des Zusatzprotokolls möglich ist, muss im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden (siehe oben).

4.1.5

Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (S.T.E. 142)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Grossbritannien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Parteien von S.T.E. 35 noch nicht erfolgt ist.

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Das Protokoll zur Änderung der Sozialcharta bringt Verbesserungen des in der Charta festgehaltenen Überwachungsmechanismus. Es bestimmt hauptsächlich die Funktionen der verschiedenen Überwachungsorgane neu und gibt dem Ministerkomitee die Möglichkeit, Einzelempfehlungen an Staaten zu richten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Obwohl dieses Protokoll noch nicht in Kraft ist, werden gewisse Bestimmungen bereits angewendet. Die Frage, ob es gegebenenfalls ratifiziert werden kann, sollte ebenfalls im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden (siehe oben).

4.1.6

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (S.T.E. 158)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Dänemark, Kroatien, Norwegen, Österreich und Slowenien

In Kraft getreten:

1. Juli 1998

Das Zusatzprotokoll gestattet den Sozialpartnern und den nichtstaatlichen Organisationen, bei der Europäischen Kommission für Sozialrechte (einem eingeschränkten Organ, das sich aus unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, früher Ausschuss unabhängiger Experten genannt) Beschwerden vorzubringen, in denen eine unbefriedigende Anwendung der Charta geltend gemacht wird. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission verabschiedet das Ministerkomitee eine Entschliessung. Stellt die Europäische Kommission für Sozialrechte fest, dass die Charta nicht zufriedenstellend angewendet worden ist, so nimmt das Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlung an.

Ob die Ratifikation dieses Zusatzprotokolls möglich ist, muss im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden.

4.1.7

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (S.T.E. 163)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien, Rumänien, Slowenien und Schweden

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Island, Litauen, Luxemburg, Moldawien, Österreich, Portugal und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

1149

Die neugefasste Charta trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der Charta im Jahre 1961 Rechnung. Sie fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll gewährten Rechte sowie weitere Verbesserungen zusammen (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung; Recht auf Wohnung; Kündigungsschutz; Recht auf Arbeitslosenunterstützung; Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung und anderen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz; Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung; Rechte der Arbeitnehmervertreter im Betrieb; Stärkung des Diskriminierungsverbots; Verbesserung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in allen durch den Vertrag abgedeckten Bereichen; Verbesserung des Mutterschutzes und des sozialen Schutzes der Mütter; Verbesserung des sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben und ausserhalb der Arbeit; besserer Schutz von Behinderten).

Die Schweiz beabsichtigt nicht, die revidierte Charta zu ratifizieren.

4.1.8

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (S.T.E. 164)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Dänemark, Griechenland, San Marino, Slowakei, Slowenien und Spanien

Unterzeichnet von:

Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

1. Dezember 1999

Erstmals liegt auf internationaler Ebene ein Instrument vor, das verbindliche Rechtsregeln für den Bereich der Medizin statuiert. Ziel des Übereinkommens ist es, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität menschlichen Lebens in all seinen Formen zu schützen und jedem Menschen ohne Diskriminierung seine Integrität sowie seine sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Das Übereinkommen regelt verschiedene Bereiche: die Einwilligung der betroffenen Person im Gesundheitsbereich, die Privatsphäre und das Recht auf Auskunft, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken, das Verbot finanziellen Gewinns und die Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 7. Mai 1999 unterzeichnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis Ende Februar 1999. Alle Kantone und eine grosse Mehrheit der befragten Organisationen haben sich für eine Ratifikation ausgesprochen. Der Bundesrat wird dem Parlament im Laufe des Jahres 2000 eine entsprechende Botschaft unterbreiten.

1150

4.1.9

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) (S.T.E. 168)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Griechenland, Slowakei und Slowenien

Unterzeichnet von:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür 5 Ratifikationen, darunter 4 durch Mitgliedstaaten des Europarats, erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll verbietet jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist. Dieses Verbot gilt vorbehaltlos; das Klonen menschlicher Lebewesen ist mit der Menschenwürde und dem Schutz der Identität menschlicher Lebewesen nicht vereinbar.

Ein Staat kann das Zusatzprotokoll nur unterzeichnen oder ratifizieren, wenn er auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin unterzeichnet oder ratifiziert hat. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 7. Mai 1999 unterzeichnet; die Ratifikation wird zusammen mit dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin geprüft. Der Bundesrat wird dem Parlament im Laufe des Jahres 2000 eine entsprechende Botschaft betreffend das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll unterbreiten.

4.2

Freier Personenverkehr

4.2.1

Europäisches Niederlassungsübereinkommen (1955) (S.T.E. 19)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten:

23. Februar 1965

Dieses Übereinkommen bezweckt die Erleichterung der Einreise sowie des verlängerten oder dauernden Aufenthalts der Staatsangehörigen der Vertragsparteien in den anderen Vertragsstaaten. Zudem stellt es den Grundsatz der Gleichbehandlung von Ausländern und Einheimischen in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf.

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Das Übereinkommen würde den Vertragsparteien demzufolge keine Zulassungspolitik gestatten, die demografischen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Es würde ihnen nur in beschränktem Ausmass die Möglichkeit geben, wirtschaftliche und soziale Faktoren in Betracht zu ziehen. Es wäre deshalb unvereinbar mit dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern (SR 142.20), dessen Artikel 16 bestimmt, dass die Behörden beim Entscheid über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung der Schweiz berücksichtigen müssen.

Beim gegenwärtigen Stand der vorbereitenden Arbeiten, welche die Totalrevision dieses Gesetzes zum Ziel haben, ist es ebenso wenig vorgesehen, dass die Schweiz bei ihrer Zulassungspolitik darauf verzichtet, die Auswirkungen der Zuwanderung auf ihre demografische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu berücksichtigen.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen würde sich die Schweiz verpflichten, die zum Beitrittszeitpunkt bestehenden Begrenzungsmassnahmen allmählich zu lockern und würde es sich verbieten, in Zukunft neue zu erlassen. Auf jeden Fall wird die Frage des Beitritts nach dem Abschluss der laufenden Gesetzgebungsarbeiten betreffend das neue Ausländergesetz erneut geprüft werden können.

4.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.3.1

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (S.T.E. 61)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Griechenland, Norwegen, Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland, Island, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen schafft ein Rechtssystem, das, auf den Kreis der Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt, konsularische Aufgaben festlegt. Die Schweiz ist Vertragsstaat der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02), die auf zufriedenstellende Weise die wichtigsten Fragen, welche die konsularischen Beziehungen aufwerfen, auf universaler Ebene regelt.

Wir sind der Ansicht, dass es nicht wünschenswert ist, neben der Wiener Konvention und dem Völkergewohnheitsrecht ein besonderes System für die Mitgliedstaaten des Europarates einzurichten. Es ist daher nicht angezeigt, diese Konvention zu ratifizieren.

1152

4.3.2

Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (S.T.E. 61A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Norwegen und Portugal

Unterzeichnet von:

Deutschland, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll soll Flüchtlingen einen tatsächlichen konsularischen Schutz garantieren. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung für Angehörige von Mitgliedstaaten des Europarates Die Schweiz erachtet eine über die Bestimmungen der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen hinausgehende Erweiterung der konsularischen Obliegenheiten zu Gunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten des Europarates nicht als zweckmässig. Aus diesem Grund beabsichtigt sie, weder das Übereinkommen noch das vorliegende Protokoll zu ratifizieren.

4.3.3

Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (S.T.E. 61B)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Dieses Protokoll erklärt die im Europäischen Übereinkommen vom 11. Dezember 1967 über die konsularischen Funktionen enthaltenen Artikel 28-41 betreffend Seeschifffahrt für die Zivilluftfahrt anwendbar, soweit sie sich hierfür eignen. Diese Verweisung lässt zahlreiche Fragen offen.

In den 32 Jahren seit der Ausarbeitung des Protokolls hat sich kein Bedürfnis nach dessen Ratifikation ergeben.

1153

4.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (S.T.E. 43)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von:

Moldawien und Portugal

In Kraft getreten:

28. März 1968

Zusätzliche Informationen unter Punkt 4.4.4

4.4.2

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (S.T.E. 95)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Portugal

In Kraft getreten:

8. September 1978

Zusätzliche Informationen unter Punkt 4.4.4

4.4.3

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (S.T.E. 96)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen

Unterzeichnet von:

Deutschland und Frankreich

In Kraft getreten:

17. Oktober 1983

Zusätzliche Informationen unter Punkt 4.4.4

1154

4.4.4

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1992) (S.T.E. 149)

Priorität für die Schweiz

B

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien und Niederlande

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

24. März 1995

Die vier Rechtsinstrumente S.T.E. 43, 95, 96 und 149 verfolgen ein doppeltes Ziel: Teil I ist heute überholt und wurde durch eine neue Konvention (S.T.E. 166) ersetzt.

Ferner sollen sie einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seine militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

Am 1. Oktober 1996 ist das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst in Kraft getreten. Damit stehen einer Unterzeichnung des Teils II des Abkommens aus schweizerischer Sicht in dieser Beziehung keine Hindernisse mehr entgegen. Allerdings vermag das Abkommen nicht alle spezifischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem schweizerischen Milizsystem stellen, befriedigend zu lösen. Es kann jedoch minimale Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand bezüglich jener Unterzeichnerstaaten bringen, mit denen die Schweiz keine bilaterale Vereinbarung über den Militärdienst der Doppelbürger abgeschlossen hat. Mit einer Unterzeichnung würde schliesslich auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mit dem geänderten schweizerischen Bürgerrechtsgesetz immer mehr Schweizer Doppelbürger werden. Die Schweiz bemüht sich aus diesen Gründen, insbesondere mit den angrenzenden Staaten bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger abzuschliessen.

4.4.5

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (S.T.E. 94)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von:

Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1982

Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, welche die Zustellungsgesuche aus dem Ausland empfängt und ihnen entspricht. Es setzt im Weiteren die verschiedenen anwendbaren Arten der Zustellung fest.

1155

Obwohl dieses Übereinkommen die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Amtshilfe kodifiziert, ist es bisher nur von wenigen Staaten ratifiziert worden. Es wirft verschiedene Anwendungsprobleme auf, weil es u.a. die Zusammenarbeit in Steuersachen erlaubt. Ausserdem verpflichtet es die Staaten, eine Zentralbehörde zu schaffen. In der Schweiz ist die Amtshilfe nicht zentralisiert.

Sie fällt in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden. Unter diesen Umständen erweist sich eine Ratifikation des Übereinkommens nicht als vordringlich, zumal der Bundesrat zurzeit das Schwergewicht bei den Strafrechtsinstrumenten setzt.

4.4.6

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (S.T.E. 100)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal

Unterzeichnet von:

Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. Januar 1983

Die hauptsächlichen Ziele dieses Übereinkommens sind der Austausch von Auskünften über Recht, Regelungen und Gebräuchen im Bereich der Verwaltung sowie der Vollzug von Amtshilfeersuchen. Zu diesem Zweck sieht es, ähnlich wie das Übereinkommen S.T.E. 94, ein System von Zentralbehörden vor.

Das Übereinkommen ist bisher erst von wenigen Staaten ratifiziert worden. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Staaten nur zögernd die neuen Methoden der Zusammenarbeit übernehmen wollen, die dieses Übereinkommen vorschreibt.

Im Übrigen sprechen die gleichen Gründe, die bereits in Bezug auf das Zustellungsübereinkommen (S.T.E. 94) vorgebracht wurden, gegen eine höhere Priorität.

4.4.7

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) (S.T.E. 122)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Frankreich, Irland, und Slowakei

In Kraft getreten:

1. September 1988

Die Charta enthält politische, verwaltungstechnische und finanzpolitische Grundsätze, welche die Wahrung und die Stärkung der Gemeindeautonomie in den europäi1156

schen Staaten zum Ziel haben, und zwar als wichtiger Faktor für die Demokratie und die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Sie sieht keine Rechtsvereinheitlichung bezüglich der Gemeindeorganisation vor; sie berücksichtigt im Gegenteil die unterschiedlichen rechtlichen und institutionellen Eigenheiten der verschiedenen Länder, insbesondere der Staaten mit föderalistischer Struktur.

1986 führte das EDA bei Kantonen, Parteien und interessierten Verbänden eine Vernehmlassung durch. Das Resultat liess keine klare Mehrheit für einen Beitritt erkennen. Die Kantone wurden 1994 im Rahmen des Kontaktgremiums Bund-Kantone erneut konsultiert; sie waren damals noch geteilter Meinung. Inzwischen liessen sie über die Konferenz der Kantonsregierungen wissen, dass eine grosse Mehrheit von ihnen, allerdings mit gewissen Vorbehalten, einen Beitritt befürworten.

Der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband und der Rat der Gemeinden und Regionen Europas/Sektion Schweiz plädieren für einen Beitritt und sind beim Bund in diesem Sinne bereits mehrmals vorstellig geworden.

Der Bundesrat ist zu einer Fortsetzung des Dialogs mit den Kantonen bereit. Er wird die Zweckmässigkeit eines neuen Vernehmlassungsverfahrens überprüfen, in dem er auf die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Vorbehalten zur Charta näher eingehen wird.

4.4.8

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (S.T.E. 127)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Finnland, Island, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden und USA

Unterzeichnet von:

Belgien

In Kraft getreten:

1. April 1995

Inhalt und Zweck der Konvention ist eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und beim Steuerbezug. Vorgesehen ist namentlich der Austausch von Informationen über steuerlich relevante Tatbestände.

Die Konvention widerspricht sowohl schweizerischen Rechtsprinzipien als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit: Die Konvention unterscheidet nicht klar zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf das BG über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) notwendig, welches Rechtshilfe in Steuersachen bei Steuerbetrug vorsieht und im Übrigen ausschliesst. Zudem werden die im Konventionstext erwähnten verschiedenen Steuerdelikte nicht definiert und das Prinzip der Spezialität nicht gewährleistet. Die Konvention widerspricht nach Auffassung des Bundesrates in verschiedener Hinsicht auch den vom Europarat hochgehaltenen Rechtsgrundsätzen zum Schutz der Individuen. Eine Ratifikation kommt daher nicht in Frage.

1157

4.4.9

Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (S.T.E. 136)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Auf Grund dieses Übereinkommens sollen dem Konkursbeamten spezielle Befugnisse bezüglich der Vermögenswerte des Gemeinschuldners zukommen; daneben soll die Eröffnung von Parallelkonkursen in den Vertragsstaaten ermöglicht werden.

Sollte das Übereinkommen von einer grossen Zahl von Staaten ratifiziert werden, so würde es die Zusammenarbeit bei internationalen Konkursen verstärken und dadurch eine bessere und gleichmässigere Behandlung der Gläubiger garantieren. Allerdings verlangte die Umsetzung in die Praxis eine erhebliche Verstärkung der Amtshilfe.

4.4.10

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (S.T.E. 144)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Italien, Niederlande, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von:

Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Niederlande und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 1997

Das Übereinkommen enthält verschiedene Rechte für niedergelassene Ausländer (Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, das Recht, Konsultativorgane für die Vertretung von Ausländern zu gründen, sowie ein Stimm- und Wahlrecht auf lokaler Ebene).

Eine Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Schweiz stellt rechtliche und politische Schwierigkeiten, betrifft es doch in erster Linie kantonale Hoheitsrechte.

Zurzeit gestehen nur zwei Kantone niedergelassenen Ausländern politische Rechte zu (Neuenburg und Jura), während in verschiedenen anderen Kantonen entsprechende Vorstösse in jüngster Zeit abgelehnt worden sind. Ebenfalls scheiterte 1993 im Nationalrat eine parlamentarische Initiative zur Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Ausländer deutlich.

1158

4.4.11

Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (S.T.E. 166)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Österreich und Slowakei

Unterzeichnet von:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Island, Italien, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Tschechische Republik und Ungarn

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

Die Konvention verbietet Diskriminierungen bei der Einbürgerung gestützt auf Geschlecht, Religion, Rasse, Hautfarbe, nationale und ethnische Herkunft. Ein Vorbehalt ist in diesem Bereich nicht möglich. Nach dem geltenden Recht ist der Bund nicht in der Lage, den Kantonen und Gemeinden ohne vorgängige Einschränkung ihrer Kompetenz die Beachtung dieses Grundsatzes vorzuschreiben. Die Unterzeichnung der Konvention ist erst nach der dafür erforderlichen Verfassungsrevision möglich.

4.4.12

Protokoll 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ohne gemeinsame Grenzen) (1998) (S.T.E. 169)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Luxemburg, Niederlande und Schweden

Unterzeichnet von:

Albanien, Frankreich, Island, Portugal, Rumänien, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 4 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll vervollständigt das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom 21. Mai 1980 (S.T.E. 106). Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens und des ersten Zusatzprotokolls (S.T.E. 159) werden mutatis mutandis auf die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften angewendet, die keine gemeinsamen Grenzen haben. Diese Form der Zusammenarbeit ist wie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Programm INTERREG III (BBl 1999 2671) vorgesehen, dem das Parlament mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 zugestimmt hat.

1159

Das Verfahren zur Unterzeichnung und Ratifikation wird vom Bundesrat in nächster Zukunft nach Konsultation der Kantone in die Wege geleitet werden können.

4.5

Zivilrecht

4.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (S.T.E. 77)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland und Grossbritannien

In Kraft getreten:

20. März 1976

Das Übereinkommen sieht für jeden Vertragsstaat die Schaffung einer oder mehrerer Stellen vor, bei denen gewisse Testamente registriert werden müssen und die nach dem Tod des Testators interessierten Personen entsprechende Auskünfte erteilen.

Den internationalen Verkehr soll eine zentrale nationale Stelle erleichtern.

Die Ratifikation setzt nicht nur gesetzgeberische Massnahmen voraus (die Art. 498ff.

ZGB müssten angepasst werden), sondern bringt eine dauernde zusätzliche Belastung der Bundesverwaltung als Kontaktstelle für den internationalen Verkehr mit sich. Da das im Übereinkommen vorgesehene Registrierungssystem das Auffinden eines Testamentes nur erleichtert, aber keine Gewähr hierfür bietet, lässt sich auch von der Sache her eine abwartende Haltung ohne weiteres rechtfertigen. Immerhin hat der Schweizerische Notarenverband seine früher ablehnende Haltung aufgegeben und selber auf privater Basis ein Testamentenregister in Betrieb genommen, welches nach eigenen Angaben gut funktioniert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Ratifikation des Übereinkommens in Betracht zu ziehen.

4.5.2

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (S.T.E. 160)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Griechenland, Polen

Unterzeichnet von:

Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen, darunter 2 durch Mitgliedstaaten des Europarats, erforderlich sind

Kinder sollen nach gewissen Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens ihre Rechte durchsetzen können. Ein Ständiges Komitee wird Fragen des Übereinkommens behandeln. Vorgesehen sind Massnahmen zum Ausbau der Kinderrechte in Familienangelegenheiten vor Gericht.

1160

Das Übereinkommen wurde nur von wenigen Staaten ratifiziert und ist noch nicht in Kraft, obschon es in Familienangelegenheiten die Stellung der betroffenen Kinder verbessern will. Die Schweiz hat die UNO-Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes bereits ratifiziert, womit die Verpflichtungen aus diesem Regelwerk verbindlich sind. Gewisse Bestimmungen sind für unsere Gerichte sogar direkt anwendbar. Deshalb könnte der derzeitige Stand der schweizerischen Kinderrechte durch ein zusätzliches internationales Instrument gar nicht verbessert werden.

Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Scheidungsrecht) sieht ohnehin Verfahrensbestimmungen vor (Anhörung, Vertretung des Kindes), die das Übereinkommen garantieren möchte.

Eine Ratifikation ist unter diesen Umständen nicht dringlich.

4.6

Obligationenrecht

4.6.1

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (S.T.E. 29)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Norwegen, Österreich und Schweden

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Polen und Türkei

In Kraft getreten:

22. September 1969

Das Übereinkommen bezweckt die Einrichtung eines einheitlichen Systems der obligatorischen Haftpflichtversicherung, welche die Entschädigung von Opfern bei Unfällen mit Motorfahrzeugen regelt.

In der Schweiz sind alle Schäden, die durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge verursacht werden, gedeckt. Gemäss diesem Übereinkommen käme dieser Vorteil auch den Ausländern zugute. Da aber in gewissen Ländern geschädigte Schweizer nicht in den Genuss gleichwertiger Garantien gelangen, hat die Schweiz kein Interesse an der Ratifikation dieses Übereinkommens.

4.6.2

Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (S.T.E. 41)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Polen, Slowenien und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland, Niederlande, Österreich und Türkei

In Kraft getreten:

15. Februar 1967

1161

Das Übereinkommen will die Regeln über die Haftung der Gastwirte harmonisieren und dadurch den Schutz der Reisenden verbessern.

Es sei daran erinnert, dass sich die interessierten Kreise in der Schweiz in Befragungen zweimal gegen die Ratifikation des Übereinkommens ausgesprochen haben. Seit dem Erscheinen des vierten Berichts ist auch der zweite Versuch des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), ein allgemeines Übereinkommen über den Hotellerievertrag auszuarbeiten, das auch die Haftung des Hoteliers für Güter der Reisenden hätte regeln sollen, bei den Regierungen auf sehr geringes Interesse gestossen. Auch dies zeigt, dass eine Ratifikation des Übereinkommens im heutigen Zeitpunkt nicht ins Auge gefasst werden kann.

4.6.3

Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (S.T.E. 42)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Moldawien und Österreich

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

25. Januar 1965

Dieses Übereinkommen ersetzt gewisse Regelungen des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das von der Europäischen Wirtschaftskommission der UNO ausgearbeitet wurde (1961). Es sieht vor, dass die Gerichtsbehörde auf Ersuchen der betreibenden Partei die Frage der Schaffung und Ausübung einer Schiedsgerichtsbarkeit regeln kann.

Die Frage des Beitritts zu diesem Übereinkommen stellt sich für die Schweiz nicht, da die Schweiz das Europäische Übereinkommen über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht ratifiziert hat.

4.6.4

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (S.T.E. 56)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien

Unterzeichnet von:

Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen den Vertragsparteien.

Es hat bei den Mitgliedstaaten des Europarates bisher nur wenig Interesse gefunden.

Seine Grundsätze weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen des internationa-

1162

len Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1969 (SR 279) auf.

Es enthält aber auch gewisse Unvereinbarkeiten.

4.6.5

Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (S.T.E. 57)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Die Gesellschaften der Vertragsstaaten sollen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten den jeweiligen inländischen Gesellschaften gleichgestellt sein. Zudem schreibt das Übereinkommen ein staatsangehörigkeitsunabhängiges Niederlassungsrecht für eine bestimmte Kategorie von Personal (Kader) der ausländischen Gesellschaften vor.

Die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) hat die Diskriminierung der ausländischen gegenüber den schweizerischen Gesellschaften in Bezug auf den Kauf von Liegenschaften erheblich reduziert. So unterstehen ausländische Gesellschaften nur dann einer Bewilligungspflicht, wenn das Grundstück zu Wohnzwecken erworben wird. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) könnte infolge der Bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (Freizügigkeit der Personen) revidiert werden. Zurzeit kann jedoch nicht bestimmt werden, welchen Einfluss die allfälligen Gesetzesänderungen auf das Kaderpersonal der ausländischen Gesellschaften haben würden. Schliesslich wird die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21), die mit dem vom Übereinkommen vorgesehenen Niederlassungsrecht dieses Personals schwer vereinbar ist, weiterhin auf die Ausländer anwendbar sein, die von den Bilateralen Abkommen nicht erfasst sind.

4.6.6

Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (S.T.E. 60)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen will: 1. dem Schuldner die Möglichkeit geben, in der Währung des Zahlungsortes zu zahlen; 2. dem Gläubiger ermöglichen, seine Forderung vor Gericht in der Währung zu stellen, auf die er Anspruch hat.

1163

Das Übereinkommen weist eine gewisse Ähnlichheit mit Artikel 84 des Obligationenrechts auf; seine Ratifikation würde dennoch eine Änderung des Obligationenrechts bedingen, die sich im Augenblick nicht aufdrängt. Bei den Arbeiten des Expertenausschusses des Europarates, der sich mit dem Thema «Recht und Inflation» befasste, sind nämlich eine ganze Reihe wichtiger Probleme zu Tage getreten, die das Übereinkommen nicht lösen kann.

4.6.7

Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (S.T.E. 72)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich

Unterzeichnet von:

Deutschland, Grossbritannien, Irland und Niederlande

In Kraft getreten:

11. Februar 1979

Dieses Übereinkommen schafft ein Sperrsystem für international gehandelte Inhaberpapiere, welche verloren gehen, gestohlen werden oder sonstwie abhanden kommen. Eine Liste solcher Papiere wird vom Sekretariat des Europarates erstellt und auf den neusten Stand gebracht.

Das Übereinkommen beruht auf dem Sperrsystem, während in der Schweiz das Annullationsverfahren (Kraftloserklärung) vorgesehen ist. Die internationale Sperrliste, die gemäss dem Übereinkommen geschaffen wird, wird den nationalen Listen hinzugefügt. Diese Tatsache sowie die Umständlichkeit der vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahren würden zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen. Die interessierten Kreise in der Schweiz haben die Regelung des Übereinkommens daher bereits früher kritisiert. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, dem Übereinkommen beizutreten.

4.6.8

Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (S.T.E. 75)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Im Wesentlichen sieht das Übereinkommen vor, dass die Zahlung einer Geldschuld am üblichen Wohnort des Gläubigers erfolgen muss, wenn dieser nicht verlangt, dass sie an einem anderen Wohnort erfolge. Die Kosten und Verluste, die auf den Wechsel des Zahlungsortes zurückzuführen sind, werden vom Gläubiger getragen.

Bei einer Ratifikation des Übereinkommens wären einige punktuelle Änderungen des Obligationenrechts (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR) nötig, die wir im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zweckmässig erachten. Wie bereits erwähnt (vgl.

1164

Ziff. 4.6.6), ist der Expertenausschuss des Europarates, der das Thema «Recht und Inflation» behandelt hat, zu Ergebnissen gelangt, die eine Ratifikation dieses Rechtsinstrumentes kaum als sinnvoll erscheinen lassen.

4.6.9

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (S.T.E. 79)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Norwegen und Schweiz

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Verkehrsunfälle, namentlich durch die Einführung einer (objektiven) Risikohaftung.

Die Schweiz wäre grundsätzlich bereit, das Übereinkommen, das sie unterzeichnet hat, auch zu ratifizieren. Sie steht allerdings zusammen mit Norwegen mit dieser Haltung fast alleine da. Selbst Deutschland, das das Übereinkommen immerhin auch unterzeichnet hat, erklärt sich ausser Stande, eine Ratifikation ins Auge zu fassen.

Der Lenkungsausschuss für rechtliche Zusammenarbeit des Europarates beschloss 1983, auf eine Revision dieses Übereinkommens zu verzichten. Damit sind die Chancen, dass es je in Kraft tritt, praktisch auf Null gesunken.

4.6.10

Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (S.T.E. 91)

Priorität für die Schweiz:

C/D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Die Schweiz hat ein Produktehaftpflichtgesetz nach dem Vorbild der EG-Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen. Sollte das Übereinkommen des Europarates so geändert werden, dass es mit der EG-Richtlinie vereinbar wird, könnte eine Ratifikation durch die Schweiz ins Auge gefasst werden.

1165

4.6.11

Konvention über die Insidergeschäfte (1988) (S.T.E. 130)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Finnland, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Die Konvention zielt ab auf einen regen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten, um die nötige Transparenz bei verdächtigen Börsengeschäften sicherzustellen. Sobald eine Insiderhandlung der in der Konvention enthaltenen Umschreibung entspricht, wird im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung die internationale Kooperation durch die Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (S.T.E. Nr. 30) geregelt.

Die schweizerische Insidernorm (Art. 161 StGB), die seit dem 1. Juli 1988 in Kraft steht, diente der Konvention des Europarates als Modell, jedenfalls für die Definitionen des regelwidrigen Insidergeschäfts. Hauptinhalt der Konvention ist allerdings die Verpflichtung der Vertragsstaaten zu einem breiten Informationsaustausch, und zwar auch auf der Ebene der Amtshilfe. Die Schaffung des neuen Artikels 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erlaubt die Unterzeichnung dieser Konvention. Tatsächlich ist es der Schweiz seit Inkrafttreten des BEHG im Jahr 1996 möglich, die Zusammenarbeit im Sinne dieser Konvention aufzunehmen.

4.6.12

Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (S.T.E. 133)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Finnland, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Das Protokoll, das sich auf die Konvention über die Insidergeschäfte bezieht, enthält eine Dekonnektions-Klausel (Art. 1 des Protokolls). Es ist angebracht, dieses Protokoll erst zu unterzeichnen, wenn klar ist, dass die von der Schweiz an die Mitgliedstaaten der EU gelieferten Informationen nach der europäischen Konvention und nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel behandelt werden.

1166

4.6.13

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (S.T.E. 150)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Zypern, Finnland, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande und Portugal

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen sieht eine strenge, vom Verschulden unabhängige Haftung für gefährliche Tätigkeiten vor (z.B. Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Organismen). Die Haftpflicht gilt für Personen-, Vermögens- und Umweltschäden. Sie muss sichergestellt werden, z.B. durch Versicherung. Der Zugang zu umweltrelevanter Information und die Klagerechte von Umweltorganisationen werden geregelt.

Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens hängen von den Revisionen des Umweltschutzgesetzes und des Haftpflichtrechts ab, die derzeit im Gang sind. Daher ist es nicht möglich zu sagen, ob und wann das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert wird.

Gegebenenfalls wird darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

4.7

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.7.1

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (S.T.E. 51)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Ukraine

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Malta und Türkei

In Kraft getreten:

22. August 1975

Dieses Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines internationalen Systems, das die Durchführung bedingter Vollzugsmassnahmen in einem anderen Vertragsstaat ermöglicht. Das Übereinkommen sieht nicht nur die Anwendung von Überwachungsmassnahmen vor, sondern auch den Vollzug einer im ersuchenden Staat erlassenen Strafe, ja sogar die Abtretung des Urteils an den ersuchenden Staat.

Mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) hat sich die Schweiz die Mittel gegeben, die es ihr erlauben, die im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze anzuwenden. Da das Übereinkommen bisher von den Vertragsstaaten kaum angewendet wurde, ist der praktische Nutzen einer Ratifikation durch die Schweiz gering.

1167

4.7.2

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (S.T.E. 52)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Rumänien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Georgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Türkei

In Kraft getreten:

18. Juli 1972

Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, Verstösse gegen die Verkehrsregeln durch Angehörige eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu bekämpfen. Der Staat, in welchem der Verstoss begangen wurde, kann vom Staat, in welchem der Straffällige seinen Wohnsitz hat, die Übernahme der Strafverfolgung, die Verurteilung oder den Strafvollzug verlangen.

Das IRSG (SR 351.1) würde es der Schweiz zwar erlauben, dieses Übereinkommen zu ratifizieren. Angesichts der Erfolglosigkeit dieses Instrumentes drängt sich indessen eine Ratifikation in nächster Zukunft nicht auf. Ein Beitritt unseres Landes zu diesem Übereinkommen, der von den künftigen Entwicklungen in den anderen Mitgliedstaaten des Europarates abhängen wird, ist umso weniger dringlich, als die schweizerischen Behörden bereits für die Verfolgung gewisser Verstösse im Strassenverkehr zuständig sind, die von Schweizern wie auch von in der Schweiz wohnhaften Ausländern im Ausland begangen werden (Art. 101 SVG; SR 741.01).

4.7.3

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (S.T.E. 70)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Dänemark, Island, Litauen, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal und Rumänien

In Kraft getreten:

26. Juli 1974

Nach diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird. Dies unter der Voraussetzung, dass das Vergehen, für welches die Strafe ausgesprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Das Übereinkommen weicht in zahlreichen Punkten von der Regelung im IRSG (SR 351.1) ab. Hinzu kommt, dass sich das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem von demjenigen anderer Übereinkommen (z.B. S.T.E. 52) unterscheidet 1168

und die Anwendungsfälle zwischen den Vertragsstaaten nicht besonders zahlreich sind. In Anbetracht des geringen Erfolges des Übereinkommens drängt sich eine Ratifikation vorderhand nicht auf.

4.7.4

Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (S.T.E. 71)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Italien und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Nach diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat aufgefordert werden, eine minderjährige Person rückzuführen, wenn diese gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anwesend ist, deren Anwesenheit mit Schutz- oder Umerziehungsmassnahmen im ersuchenden Staat unvereinbar ist oder wenn die Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates wegen eines laufenden Verfahrens notwendig ist.

Für die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates ist dieses Übereinkommen, namentlich wegen der Umständlichkeit der Verfahren, die es vorsieht, nicht annehmbar. Selbst nach Ansicht des Sekretariats des Europarates ist dieses Rechtsinstrument zu ehrgeizig. Darüber hinaus sind einige seiner Bestimmungen unvereinbar mit dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01), das für die Schweiz am 4. Februar 1969 in Kraft getreten ist.

Da das Übereinkommen bis heute nur von zwei Staaten ratifiziert wurde, ist das Sekretariat des Europarates der Ansicht, dass es wohl nie in Kraft treten wird. Unter diesen Umständen kann die Schweiz auf eine Ratifikation verzichten.

4.7.5

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (S.T.E. 73)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Dänemark, Estland, Lettland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Griechenland, Island, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Portugal und Rumänien

In Kraft getreten:

30. März 1978

Dieses Übereinkommen soll es jedem Vertragsstaat ermöglichen, auf Anfrage eines anderen Vertragsstaates jeden Verstoss, auf welchen das Strafgesetz jenes Staates anwendbar wäre, nach eigenem Strafgesetz zu verfolgen.

1169

Bis jetzt ist das Übereinkommen von relativ wenigen Staaten ratifiziert worden. Es regelt eine äusserst komplexe Materie, die innerstaatliche Gesetzesanpassungen bedingt und erhebliche Anwendungsschwierigkeiten schafft. Im Übrigen weicht die im Übereinkommen vorgesehene Regelung in mehreren Punkten vom IRSG (SR 351.1) ab. Es scheint deshalb ratsam, die weitere Entwicklung in den Mitgliedstaaten des Europarates abzuwarten.

4.7.6

Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (S.T.E. 82)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Niederlande

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich und Rumänien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Auf Grund dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, welche die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in gewissen völkerrechtlichen Verträgen aufgeführte Kriegsverbrechen sowie andere ähnliche Verletzungen des Kriegsrechts der Verjährung zu entziehen.

Dieses Übereinkommen ist nur von einem Staat ratifiziert worden und daher nicht in Kraft. Der Grundsatz der Unverjährbarkeit ist bereits in den meisten nationalen Gesetzgebungen verankert. Im Übrigen hat die Schweiz den Anforderungen des Übereinkommens Genüge getan, indem sie dem Strafgesetzbuch den Artikel 75 bis und dem Militärstrafgesetzbuch den Artikel 56bis beigefügt hat, die beide die Unverjährbarkeit der vom Übereinkommen genannten Verbrechen vorsehen (vgl. Art. 109 Abs. 2 IRSG, SR 351.1). Die Ratifikation dieses Instruments ist daher nicht mehr notwendig.

4.7.7

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (S.T.E. 99)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Luxemburg, Moldawien, Russland, Schweiz, Slowenien und Zypern

In Kraft getreten:

12. April 1982

1170

Dieses Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen gebotene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung usw.). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte haben dieses Protokoll am 4. Oktober 1985 mit dem Vorbehalt genehmigt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen.

Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. Die im Sinne der eidgenössischen Räte beschlossene Ratifikation könnte ferner zu Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 IRSG (SR 351.1) führen, weil die Schweiz jede Rechtshilfe für fiskalische Straftaten verweigern müsste. Diese Gründe haben den Bundesrat bewogen, vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten. Es gilt, das weitere Vorgehen mit der Politik der Schweiz im Verhältnis zur EU abzustimmen.

4.7.8

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (S.T.E. 101)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland, Grossbritannien, Irland, Malta, Moldawien, Slovenien, Spanien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

1. Juli 1982

Das Übereinkommen soll die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen in den Fällen regeln, in welchen die Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates an Personen verkauft, übergeben oder abgetreten werden, die in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, oder wenn eine Waffe auf Dauer in ein anderes Land übergeführt wird, ohne dass der Besitzer wechselt.

Am 1. Januar 1999 ist das neue Waffengesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz zielt auf Grund seines verfassungsrechtlichen Auftrags klar auf die blosse Verhinderung von Waffen- und Munitionsmissbrauch ab und regelt die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen nur in diesem beschränkten Rahmen.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens würde die Schweiz verpflichten, auf ihrem Hoheitsgebiet ein sehr viel enger geknüpftes Waffen- und Munitionskontrollnetz einzuführen, als dies im Waffengesetz vorgesehen ist. Aus diesen Gründen sieht sich die Schweiz zum aktuellen Zeitpunkt gezwungen, von einer Ratifikation abzusehen.

1171

4.7.9

Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (S.T.E. 156)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Deutschland und Norwegen

Unterzeichnet von:

Griechenland, Grossbritannien, Schweden und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Italien,

Rumänien,

Da die Schweiz nicht an ein Meer angrenzt, ist die Ratifikation des Übereinkommens für sie an sich nicht von erster Dringlichkeit. Nach Ratifikation des UNOÜbereinkommens von 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln könnte aber die Frage der Ratifikation des Europarats-Übereinkommens Nr. 156 unter dem Gesichtspunkt der Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Handel mit Betäubungsmitteln erneut geprüft werden.

4.7.10

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) (S.T.E. 167)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Lettland, Mazedonien, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen (S.T.E. 112) enthält Regeln für die Übertragung der Strafvollstreckung, wenn die verurteilte Person entweder aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist oder auf Grund der Sanktion aus dem Urteilsstaat ausgewiesen oder abgeschoben wird. In diesen beiden Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung absehen.

Da das Zusatzprotokoll ein wichtiges Anliegen der Praxis aufnimmt, empfiehlt es sich, dem Instrument in dieser Legislaturperiode beizutreten.

1172

4.7.11

Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (S.T.E. 172)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Luxemburg, Österreich, Rumänien und Schweden

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Schwere Beeinträchtigungen der Umwelt sollen nach der Konvention strafrechtliche und mit angemessenen Strafen bedrohte Delikte darstellen. Darüber hinaus will die Konvention die nationalen Gesetzgebungen im Gebiet des Umweltstrafrechts harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit fördern.

Die verschiedenen Bundesgesetze zum Schutz der Umwelt sehen strafrechtliche Bestimmungen vor, durch welche die Urheber derartiger Schädigungen mit angemessenen Strafen bedroht werden. Diese Strafbestimmungen sind nur auf natürliche Personen anwendbar. Die Ursachen von Umweltschädigungen liegen aber zum grössten Teil bei Unternehmungen. Das geltende Strafrecht kennt aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird derzeit die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens diskutiert. Nachdem für die Umsetzung dieser Konvention im Wesentlichen die Kantone zuständig sein werden (Art. 74 Abs. 3 nBV), wird über dieses Abkommen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Es lässt sich aus diesem Grund derzeit nicht voraussagen, ob und wann diese Konvention unterzeichnet oder ratifiziert werden wird.

4.7.12

Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) (S.T.E. 173)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von:

Mazedonien

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldawien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 14 Ratifikationen erforderlich sind

Die Konvention enthält detaillierte Verpflichtungen zur umfassenden Bestrafung sowohl der innerstaatlichen wie auch der grenzüberschreitenden Korruption. Neben der aktiven und passiven Bestechung von in- und ausländischen Parlamentariern, Richtern und Amtsträgern muss u.a. auch die Privatbestechung kriminalisiert werden.

1173

Die neue Konvention verfolgt letztlich das Ziel, das Korruptionsstrafrecht in den Mitgliedstaaten des Europarates zu vereinheitlichen, und zwar auch in Bereichen, die in den meisten Ländern strafrechtlich noch gar nicht erfasst sind. Das Übereinkommen stellt mithin nach der OECD-Konvention ­ deren Ratifikation die eidgenössischen Räte in der Wintersession 1999 beschlossen haben ­ eine zweite, fortgeschrittene Etappe in der internationalen Korruptionsbekämpfung dar. Die Zahl der Unterzeichnungen zeugt vom politischen Stellenwert der Konvention. Andererseits ist nicht damit zu rechnen, dass das Übereinkommen sehr rasch in Kraft treten wird, da 14 Beitritte vorausgesetzt sind. Auch bei Umsetzung der heute hängigen Gesetzesvorlagen könnte die Schweiz nicht alle Anforderungen der Konvention erfüllen.

Die Umsetzung muss deshalb einem späteren zweiten Gesetzgebungspaket gegen die Korruption vorbehalten bleiben.

4.8

Kultur und Sport

4.8.1

Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (S.T.E. 119)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Griechenland, Italien, Liechtenstein, Portugal, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen hat zum Zweck, jeglichen Verstoss gegen Kulturgüter zu verhindern und damit den Schutz des europäischen Kulturgutes zu gewährleisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kulturgüter zu schützen, sie allenfalls dem Ursprungsland zurückzugeben und jeglichen Verstoss in diesem Bereich strafrechtlich zu verfolgen.

Das Übereinkommen ist nie in Kraft getreten, da es von keinem Staat ratifiziert worden ist. Auf nationaler Ebene konzentriert sich die Schweiz auf die im Rahmen von UNESCO und Unidroit vorhandenen Instrumente.

4.9

Radio und Fernsehen

4.9.1

Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (S.T.E. 27)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Italien

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

1174

Das Abkommen soll den Austausch von Fernsehfilmen zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. Die Fernsehanstalten der Vertragsstaaten sollen sich gegenseitig ermächtigen können, Filme zu verwenden und auszustrahlen, die sie selber produziert haben. Diese Bewilligungen sind nur in dem Masse eingeschränkt, in welchem die Autoren und andere Personen, die bei der Entstehung des Films mitgewirkt haben, dies ausdrücklich in ihren Verträgen mit der für die Produktion verantwortlichen Anstalt vorgesehen haben.

Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die meisten Organisationen, die sich geäussert haben, eine Ratifizierung befürworten, obwohl einige bemerkten, dass das Abkommen eigentlich überholt ist. Die Ratifizierung wird in die anlaufenden Vorarbeiten zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes einbezogen.

4.9.2

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (S.T.E. 34)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

Dieses Abkommen gibt den Fernsehanstalten der Vertragsstaaten das Recht, für das gesamte Hoheitsgebiet der am Abkommen beteiligten Staaten die Wiederausstrahlung, die Übertragung über Draht, die audiovisuelle Aufzeichnung und andere Verwendungsarten ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten. Die Vertragsstaaten können diese geschützten Verwendungsarten bestimmten Vorbehalten unterstellen; sie können namentlich den Schutz der Übertragung über Draht vollständig ausschliessen.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

4.9.3

Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (S.T.E. 54)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

24. März 1965

Das Protokoll zum Abkommen S.T.E. 34 zielt hauptsächlich darauf ab, den Vorbehalt betreffend die Übertragung der Fernsehsendungen anderer Vertragsstaaten über 1175

Draht einzuschränken. Höchstens die Hälfte dieser Sendungen kann in dem Staat, der den Vorbehalt anbringt, durch Drahtnetze frei verteilt werden; die andere Hälfte ist der Bewilligung der Sendeanstalt unterworfen. Das Protokoll verpflichtet ausserdem die am Abkommen beteiligten Staaten, dem Römer Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen bis zum 1. Januar 1975 beizutreten; andernfalls können sie dem erwähnten Abkommen S.T.E. 34 nicht mehr angehören.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

4.9.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (S.T.E. 81)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Luxemburg

In Kraft getreten:

31. Dezember 1974

Dieses Zusatzprotokoll verlängert die Frist bis zum 1. Januar 1985, innert welcher die am Abkommen S.T.E. 34 beteiligten Staaten dem Römer Abkommen von 1961 über die so genannten «verwandten Schutzrechte» beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 zu bleiben. Da diese Frist mit dem zweiten (S.T.E.

113) sowie dem dritten Zusatzprotokoll (S.T.E. 131) erneut verlängert worden ist, ist ein Beitritt der Schweiz zu diesem Protokoll nicht mehr vorgesehen.

4.9.5

Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (S.T.E. 113)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland

In Kraft getreten:

1. Januar 1985

Dieses zweite Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innert welcher die Vertragsstaaten des Abkommens S.T.E. 34 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1990.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

1176

4.9.6

Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (S.T.E. 131)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Vertragsstaaten von S.T.E. 34 erforderlich ist

Dieses dritte Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innert welcher die Vertragsstaaten des Abkommens S.T.E. 34 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 bleiben oder werden zu können, bis zum 1.

Januar 1995.

Der Einbezug der verwandten Schutzrechte ins neue Urheberrechtsgesetz (URG) hat es der Schweiz erlaubt, mit Wirkung ab 24. September 1993 dem Römer Abkommen beizutreten. Damit erfüllt die Schweiz grundsätzlich die Voraussetzungen für den Beitritt zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen.

Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die Ratifizierung mehrheitlich befürwortet wird, obwohl einige Stimmen auf Schwierigkeiten in Bezug auf das URG verwiesen haben. Die Ratifizierung des Abkommens (S.T.E. 34) und der Zusatzprotokolle (S.T.E. 54, 113 und 131) wird in die anlaufenden Vorarbeiten zur Teilrevision des URG einbezogen.

4.9.7

Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (S.T.E. 153)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Norwegen und Zypern

Unterzeichnet von:

Deutschland, Belgien, Grossbritannien, Luxemburg, San Marino, Schweiz, Spanien und EWG

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 7 Ratifikationen (wovon 5 von Mitgliedstaaten) erforderlich sind

Das Abkommen schafft Klarheit bezüglich des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Satellitensendungen und gewährleistet die Einhaltung eines gewissen Schutzniveaus für Urheber- und verwandte Schutzrechte. Es ergänzt auch das von der Schweiz bereits ratifizierte Abkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, indem es die Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Fragen regelt, die sich in diesem Zusammenhang stellen (siehe S.T.E. 171 unter Ziff. 4.9.8).

Die Schweiz ist grundsätzlich bereit, das von ihr unterzeichnete Abkommen auch zu ratifizieren. Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen 1177

durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die Ratifizierung mehrheitlich begrüsst wird.

Sie soll im Rahmen der anlaufenden Vorarbeiten zur Teilrevision des URG in die Wege geleitet werden.

4.9.8

Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (1998) (S.T.E. 171)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Liechtenstein und Slowenien

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

spätestens am 1. Oktober 2000, falls kein Einspruch einer Vertragspartei von S.T.E. 132 erfolgt

Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen (S.T.E. 132) am 9. Oktober 1991 ratifiziert. Es garantiert, dass Fernsehprogramme in den Vertragsstaaten frei empfangen und weiterverbreitet werden können. Mit dem Protokoll wird das Übereinkommen nun abgeändert. Diese Revision drängte sich auf, weil einerseits bestimmte Regelungen wegen der Entwicklung im audiovisuellen Sektor überholt waren und andererseits die Vorschriften an die vor kurzem abgeänderte EG-Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» angepasst werden mussten. Die Änderungen des Übereinkommens betreffen in erster Linie: die Definition des Begriffs der sendenden Vertragspartei, die Qualifizierung der Übertragung der Tätigkeiten eines Rundfunkveranstalters in eine andere sendende Vertragspartei zur Umgehung der Rechtsvorschriften des Ursprungslandes als missbräuchlich, die Gewährleistung des Zugangs der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Regelung von reinen Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogrammen sowie die Abschaffung der Wartefrist von zwei Jahren für die Ausstrahlung von Kinospielfilmen im Fernsehen.

Seit dem 14. September 1999 ist das Protokoll, bis zu seinem voraussichtlichen Inkrafttreten am 1. Oktober 2000, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, für die Schweiz vorläufig anwendbar. Eine Botschaft betreffend die Ratifikation des Protokolls sollte im Laufe des Jahres 2000 dem Parlament unterbreitet werden.

4.10

Öffentliche Gesundheit

4.10.1

Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (S.T.E. 20)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Portugal

1178

In Kraft getreten:

1. Januar 1956

Dieses Abkommen ermöglicht den Kriegsversehrten der Vertragsstaaten, in den Genuss medizinischer Behandlung zu kommen, die ihnen in ihrem eigenen Land nicht verabreicht werden kann.

Für unser Land, das in diesem Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.10.2

Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (S.T.E. 40)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

Unterzeichnet von:

Dänemark und Österreich

In Kraft getreten:

27. Dezember 1963

Dieses Übereinkommen schafft Erleichterungen bei der Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen von Kriegsversehrten, die sich in einem anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für unser Land, das in diesem Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.11

Soziale Fragen

4.11.1

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 12 und S.T.E. 12A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Tschechische Republik und Litauen

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Weitere Angaben unter Ziffer 4.11.2.

1179

4.11.2

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 13 und S.T.E. 13A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Litauen, Tschechische Republik

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Das erste Vorläufige Abkommen (S.T.E. 12) findet Anwendung auf die Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene. Das zweite Vorläufige Abkommen (S.T.E. 13) gilt für die Gesetze und Regelungen, die sich auf die Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und auf die Familienzulagen beziehen.

Die Vorläufigen Abkommen sehen die Gleichbehandlung der eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien hinsichtlich der innerstaatlichen Gesetzgebung vor und die Ausdehnung der Vorteile aus zwei- oder mehrseitigen Abkommen auf die Staatsangehörigen aller Vertragsparteien.

Die Zusatzprotokolle (S.T.E. 12A und 13A) dehnen die Bestimmungen der Vorläufigen Abkommen auf Flüchtlinge aus.

Wie bereits aus ihrem Namen hervorgeht, wurden die Vorläufigen Abkommen von Anfang an als provisorische Rechtsinstrumente konzipiert. Sie wurden in Erwartung des Abschlusses eines generellen Abkommens ausgearbeitet, was mit der Annahme des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (S.T.E. 78) im Jahre 1972 in die Tat umgesetzt wurde (s. unter Ziff. 4.11.7).

4.11.3

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 14 und S.T.E. 14A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta (dieses Land hat die Konvention ratifiziert, jedoch das Zusatzprotokoll nur unterzeichnet), Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

1180

Nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, bedürftige Staatsangehörige anderer Vertragsparteien, die auf ihrem Hoheitsgebiet ihren geregelten Aufenthalt haben, zu den gleichen Bedingungen zu unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Unterstützung bedürftiger ausländischer Staatsangehöriger hat an ihrem Wohnort zu erfolgen, und es kann keine Rückerstattung der Fürsorgekosten von ihrem Heimatstaat verlangt werden. Im Übrigen dürfen Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nicht allein wegen Hilfsbedürftigkeit rückgeschafft werden. Die Rückschaffung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Abkommen festgelegt sind.

Das Zusatzprotokoll (S.T.E. 14A) dehnt die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge aus.

Für die Sozialfürsorge sind die Kantone zuständig. Im Übrigen hängt die allfällige Ratifikation des Europäischen Fürsorgeabkommens von der Sache her von der Ratifikation der Europäischen Sozialcharta ab, insbesondere von der Annahme ihres Artikels 13. Die im Fürsorgeabkommen vorgesehenen Verpflichtungen sind nämlich dieselben wie diejenigen von Artikel 13 Absatz 4 der Sozialcharta, der sich übrigens ausdrücklich auf das Fürsorgeabkommen bezieht.

4.11.4

Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (S.T.E. 38)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

15. Juni 1962

Ziel dieses Übereinkommens ist, die in anderen Ländern verfügbaren Spezialbehandlungen und klimatischen Einrichtungen denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zwar medizinische Leistungen von Sozialversicherungssystemen, von Systemen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge oder von Systemen zum Schutz von Kriegsopfern beziehen können, in ihrem Aufenthaltsland aber keine angemessene Behandlung erhalten können.

Aus folgenden Erwägungen ist die Schweiz immer noch nicht in der Lage, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu übernehmen: sein Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf die Soziale Sicherheit, sondern auch auf die Fürsorge und die Regelungen zum Schutz der Kriegsopfer; die medizinischen Einrichtungen und die thermoklimatischen Zentren, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens in der Schweiz mitzuwirken hätten, unterstehen den kantonalen Behörden; die Kranken, Verunfallten oder Behinderten müssten von einer zentralen Verbindungsstelle eingewiesen werden, welche auch zur Kostenbevorschussung verpflichtet wäre.

Im Übrigen wird die Schweiz ab Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft beim EU-Koordinationssystem mitwirken (Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71

1181

sieht vor, dass ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben kann, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, nachdem er vom zuständigen Träger die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Schweiz wird bei dieser Regelung mitwirken und wünscht nicht, weiter gehende Verpflichtungen einzugehen.

4.11.5

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (S.T.E. 48A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von:

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (S.T.E. 48), welche die Schweiz am 16. September 1977 ratifizierte, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Entwicklung der Sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht ein höheres Niveau von Leistungen der sozialen Sicherheit vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen für Alter (Teil V), Invalidität (Teil IX) sowie Leistungen an Hinterbliebene (Teil X). Es ist jedoch nicht möglich, Teil VI (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und Teil VII (Familienleistungen) anzunehmen. Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen für Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft) betrifft, so hat die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten müssen.

Umso mehr ist diese beim Protokoll ausgeschlossen. Da die Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt also im besten Fall fünf der geforderten acht Teile des Protokolls (Teil V zählt für drei Teile) annehmen könnte, kommt eine Ratifikation dieses Instruments vorderhand nicht in Frage.

4.11.6

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (S.T.E. 68)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifie par:

Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen und Spanien

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland und Schweiz

In Kraft getreten:

30. Mai 1971

1182

Das Übereinkommen regelt die Lebens- und Arbeitsbedingungen von au-pair vermittelten Personen im Interesse sowohl der Aufgenommenen als auch ihrer Gastfamilien.

Unser Land anerkennt die Notwendigkeit geeigneter Schutzbestimmungen für diese Kategorie von Ausländern und empfiehlt daher den Kantonen bereits seit längerem, die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden.

4.11.7

Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (S.T.E. 78 und S.T.E. 78A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Frankreich, Griechenland und Irland

In Kraft getreten:

1. März 1977

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit (S.T.E. 78) bezweckt die Beseitigung der in den Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit enthaltenen Diskriminierungen gegenüber den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien, namentlich durch die Aufhebung des territorialen Charakters der gesetzlichen Bestimmungen.

Es umfasst im Weiteren Regelungen zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit. Das Übereinkommen verankert schliesslich die Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der nach den Gesetzgebungen zweier oder mehrerer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten (Totalisierung) für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Rechts auf Leistungen der Sozialen Sicherheit.

Die Zusatzvereinbarung (S.T.E. 78A) enthält diejenigen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens notwendig sind. Sie dient auch als Leitfaden für die Rechtsvorschriften des Übereinkommens, die erst nach Abschluss zweiseitiger Abkommen anwendbar sind.

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit ist ein schwer anwendbares Rechtsinstrument. Es weist nämlich die Besonderheit auf, dass nur gewisse seiner Bestimmungen direkt anwendbar sind, während die anderen Bestimmungen nur dann direkt anwendbar sind, wenn zwei- oder mehrseitige Ad-hoc-Abkommen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden.

Unser Land zieht es grundsätzlich vor, auf dem Gebiet der Koordination von Sozialversicherungssystemen bilaterale Abkommen abzuschliessen, die besser auf die spezifischen Bedürfnisse der Vertragspartner zugeschnitten sind. Im Übrigen wird die Schweiz ab Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft beim EU-Koordinationssystem mitwirken (Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Aus diesen Erwägungen haben wir nicht die Absicht, das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit zu ratifizieren.

1183

4.11.8

Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (S.T.E. 154)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Griechenland, Luxemburg und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Das Ministerkomitee verabschiedete am 14. März 1994 das Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und legte es am 11. Mai 1994 zur Unterzeichnung auf. Das Abkommen wird so abgeändert, dass der Geltungsbereich auf Nichtvertragsstaatsangehörige ausgeweitet wird. Ein Staat, der dieses Protokoll ratifiziert hat, hat jedoch die Möglichkeit, die Vorteile der Abkommensbestimmungen über die Gleichbehandlung und den Leistungsexport auf diejenigen Personen zu beschränken, die ursprünglich vom Abkommen abgedeckt waren. Da die Schweiz aus den oben erwähnten Gründen das Abkommen nicht ratifiziert hat, kommt die Ratifikation des Protokolls ebenfalls nicht in Frage.

4.11.9

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung des Wanderarbeitnehmers (1977) (S.T.E. 93)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen regelt die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Lage der Wanderarbeitnehmer, besonders die Anwerbung, die medizinische Untersuchung und die berufliche Prüfung, die Familienzusammenführung, die Arbeitsbedingungen, die Überweisung von Ersparnissen und die Sozialversicherung, die medizinische und soziale Unterstützung, die Auflösung des Arbeitsvertrages und die Entlassung sowie die Wiedereinstellung.

Unsere gesetzliche Regelung im Ausländerbereich stellt das Haupthindernis für den Beitritt zu diesem Übereinkommen dar. Auch wenn sich seit den Achtzigerjahren die Regelung den Bestimmungen des Übereinkommens angenähert hat, stimmt sie mit ihnen noch nicht überein. Da die geografische Ausdehnung des Übereinkommens die Zahl der Länder übersteigt, welche von den sektoriellen Verträgen mit der EU betroffen sind, hätte das Inkrafttreten dieser Abkommen keinen direkten Einfluss auf die Frage des Beitritts zum Übereinkommen. Hingegen könnte die Möglichkeit des Beitritts überprüft werden, sobald die Bestimmungen des neuen Ausländergesetzes, welches gegenwärtig in Vorbereitung ist, bekannt sind.

1184

4.11.10

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (S.T.E. 139)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Diese revidierte Ordnung sieht gegenüber der Europäischen Ordnung und ihrem Protokoll (S.T.E. 48) namentlich folgende Verbesserungen vor: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches; gewisse Verbesserungen in Bezug auf Art und Höhe der Leistungen; Vereinfachung der Bedingungen zur Eröffnung der Leistungsansprüche; Anpassung der in jenen beiden Instrumenten verwendeten Grundbegriffe der Sozialen Sicherheit an die seitherige Entwicklung.

Die Schweiz hat zwar fünf Teile der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit angenommen, sieht sich aber gegenwärtig nicht in der Lage, eine Ratifikation des dazu gehörigen Protokolls vorzunehmen (vgl. S.T.E. 48A, Ziff. 4.11.5).

Um die Europäische Ordnung (revidiert) ratifizieren zu können, müssen die an der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 beteiligten Staaten mindestens einen der Teile II-X der revidierten Ordnung annehmen.

Die revidierte Ordnung ist ein äusserst komplexes Rechtsinstrument, und trotz der Veröffentlichung eines erläuternden Berichts im vergangenen Jahr wurde sie bisher noch von keinem Mitgliedstaat des Europarates ratifiziert.

4.12

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

4.12.1

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (S.T.E. 115)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1984

Das Protokoll ändert das von der Schweiz am 21. November 1975 ratifizierte Übereinkommen S.T.E. 64 folgendermassen: Es weitet das Schutzziel auf den Menschen und die Umwelt aus, es definiert den Begriff «Detergens», es enthält Ausnahmebestimmungen für Anwendungsbereiche, in denen noch keine leicht abbaubaren Verbindungen entwickelt werden konnten, und es verpflichtet die Vertragsparteien, die Forschung auf diesem Gebiet voranzutreiben. Auf Grund von Richtlinien der EG zur 1185

Angleichung der Rechtsvorschriften über Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit von Detergentien in den Mitgliedstaaten wurde das DetergentienÜbereinkommen zu Beginn der Achtzigerjahre neu formuliert. Der Inhalt des Abkommens wurde in verschärfter Form in die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe aufgenommen (Anhänge 4.1 und 4.2 betreffend Waschund Reinigungsmittel). Eine Ratifizierung ist deshalb nicht notwendig.

1186

Anhang 1

Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität Priorität A 164, 167, 168, 169, 171 173 (A/B) Priorität B 9, 34, 43, 54, 68, 77, 94, 95, 96, 99, 100, 113, 122, 130, 131, 149, 150, 153 27 (B/C), 35 (B/C), 128 (B/C), 142 (B/C), 158 (B/C) Priorität C 14, 14A, 19, 42, 46, 48A, 52, 56, 70, 73, 79, 93, 119, 136, 139, 144, 166 91 (C/D) Priorität D 12, 12A, 13, 13A, 20, 29, 38, 40, 41, 51, 57, 60, 61, 61A, 61B, 71, 72, 75, 78, 78A, 81,82, 101, 115, 127, 133, 154, 160, 163

1187

Anhang 2

Liste aller Konventionen gemäss "Série de traités européens (S.T.E.)"

Conventions et accords conclus au sein du Conseil de l'Europe 1 STE2

Titre

Ratification3

001 002

Statut du Conseil de l'Europe (1949) Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1949) Accord spécial relatif au siège du Conseil de l'Europe (1949)6 Accord complémentaire à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1950)6 Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1950) I Déclarations relatives à l'art. 25 (Droit de recours individuel) II Déclarations relatives à l'art. 46 (Juridiction obligatoire de la Cour) Amendements au Statut (mai 1951) 7 Amendement au Statut (décembre 1951)7 Textes de caractère statutaire adoptés en mai et en août 1951 Protocole additionnel à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales ( (1952) Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1952) Amendement au Statut du Conseil de l'Europe (1953)8 Accord intérimaire européen concernant les régimes de sécurité sociale relatifs à la vieillesse à l'invalidité et aux survivants, et Protocole additionnel (1953) Accord intérimaire européen concernant la sécurité sociale à l'exclusion des régimes relatifs à la vieillesse, à l'invalidité et aux survivants, et Protocole additionnel Convention européenne d'assistance sociale et médicale et Protocole additionnel (1953) Convention européenne relative à l'équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1953) Convention européenne relative aux formalités prescrites pour les demandes de brevets (1953)9

RS 0.192.030 RS 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

014 015 016 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Priorité4

Page5

B

5

D

38

D

38

C

39

RS 0.101 RS 0.101 RS 0.101 RS 0.192.030 RS 0.192.030 RS 0.192.030

RS 0.192.110.31 RS 0.192.030

RS 0.414.1

Etat: octobre 1999.

Les conventions et accords ont été numérotés dans l'ordre chronologique de leur ouverture à la signature.

Ratification par la Suisse, référence du Recueil systématique (RS).

A, B, C ou D.

Dans le présent rapport.

Cet accord ne traite que des problèmes relatifs aux relations entre le Conseil de l'Europe et la France. La Suisse n'est donc pas partie contractante.

Ces amendements font partie intégrante du Statut.

Cette amendement fait partie intégrante du Statut.

Cette convention a été dénoncée par presque toutes les parties contractantes, dont la Suisse.

1188

STE

Titre

017

Convention européenne sur la classification internationale des brevets d'invention (y compris annexe amendée; 1954­1961) 10 Convention cultuelle européenne (1954) Convention européenne d'établissement (1955) Accord sur l'échange des mutilés de guerre entre les pays membres du Conseil de l'Europe aux fins de traitement médical (1955) Convention européenne sur l'équivalence des périodes d'études universitaires (1956) Deuxième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1956) Convention européenne pour le règlement pacifique des différends (1957) Convention européenne d'extradition (1957) Accord européen sur le régime de la circulation des personnes entre les pays membres du Conseil de l'Europe (1957) Accord européen relatif à l'échange de substances thérapeutiques d'origine humaine (1958) Arrangement européen sur l'échange des programmes au moyen de films de télévision (1958) Troisième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1959) Convention européenne relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de véhicules automoteurs (1959) Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale (1959) Accord européen relatif à la suppression des visas pour les réfugiés (1959) Convention européenne sur la reconnaissance académique des qualifications universitaires (1959) Accord pour l'importation temporaire en franchise de douane, à titre de prêt gratuit et à des fins diagnostiques ou thérapeutiques, de matériel médicochirurgical et de laboratoire destiné aux établissements sanitaires (1960) Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1960) Charte sociale européenne (1961) Quatrième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1961) Accord européen sur la circulation des jeunes sous couvert du passeport collectif entre les pays membres du Conseil de l'Europe (1961) Accord européen concernant l'entraide médicale dans le domaine des traitements spéciaux et des ressources thermo-climatiques (1962) Accord européen relatif à l'échange des réactifs pour la détermination des groupes sanguins (1962)

018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033

034 035 036 037 038 039 10

Ratification

Priorité

Page

C D

10 37

B/C

33

D

40

RS 0.440.1

RS 0.414.31 RS 0.192.110.32 RS 0.193.231 RS 0.353.1 RS 0.142.103 RS 0.812.161

RS 0.192.110.33

RS 0.351.1 RS 0.142.38 RS 0.414.5 RS 0.631.244.55

RS 0.192.110.34 RS 0.142.104

RS 0.812.31

Cette convention a été dénoncée par presque toutes les parties contractantes, dont la Suisse.

1189

STE

Titre

040

Accord entre les Etats membres du Conseil de l'Europe sur l'attribution aux mutilés de guerre militaires et civils d'un carnet international de bons de réparation d'appareils de prothèse et d'orthopédie (1962) Convention sur la responsabilité des hôteliers quant aux objets apportés par les voyageurs (1962) Arrangement relatif à l'application de la Convention européenne sur arbitrage commercial international (1962) Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1963) Protocole no 2 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, attribuant à la Cour européenne des Droits de l'Homme la compétence de donner des avis consultatifs (1963) Protocole no 3 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, modifiant les art. 29, 30 et 34 de la Convention (1963)11 Protocole no 4 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, reconnaissant certains droits et libertés autres que ceux figurant déjà dans le premier Protocole additionnel à la Convention (1963) Convention sur l'unification de certains éléments du Droit des brevets d'invention (1963) Code européen de sécurité sociale, et Protocole au Code européen de sécurité sociale (1964) Protocole additionnel à la Convention européenne relative à l'équivalence de diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1964) Convention relative à l'élaboration d'une pharmacopée européenne (1964) Convention européenne pour la surveillance des personnes condamnées ou libérées sous condition (1964) Convention européenne pour la répression des infractions routières (1964) Accord européen pur la répression des émissions de radiodiffusion effectuées par des stations hors des territoires nationaux (1965) Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1965) Protocole n° 5 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentale, modifiant les art. 22 et 40 de la Convention (1966)11 Convention européenne portant loi uniforme en matière d'arbitrage (1966) Convention européenne d'établissement des sociétés (1966) Convention européenne en matière d'adoption des enfants (1967)

041 042 043 044

045

046

047 048 049 050 051 052 053 054 055

056 057 058

11

Ces amendements font partie intégrante du Staut.

1190

Ratification

Priorité

Page

D

38

D

20

D

21

B

12

RS 0.101.02

RS 0.101.02

6

RS 0.232.142.1 RS 0.831.104

40

RS 0.414.11 RS 0.812.21 D

26

C

26

B

34

C

21

D

21

RS 0.784.404

RS 0.101

RS 0.211.21.310

STE

Titre

Ratification

059

Accord européen sur l'instruction et la formation des infirmières (1967) Convention européenne relative aux obligations en monnaie étrangère (1967) Convention européenne sur les fonctions consulaires (1967) I Protocole relatif à la protection des réfugiés II Protocole en matière d'aviation civile Convention européenne dans le domaine de l'information sur le Droit étranger (1968) Convention européenne relative à la suppression de la législation des actes établis par les agents diplomatiques ou consulaires (1968) Accord européen sur la limitation de l'emploi de certains détergents dans les produits de lavage et de nettoyage (1968) Convention européenne sur la protection des animaux en transport international (1968) Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (1969) Accord européen concernant les personnes participant aux procédures devant la Commission et la Cour européenne des Droits de l'Homme (1969) Accord européen sur le placement au pair (1969) Accord européen sur le maintien du paiements des bourses aux étudiants poursuivant leurs études à l'étranger (1969) Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs (1970) Convention européenne sur le rapatriement des mineurs (1970) Convention relative à l'opposition sur titres au porteur à circulation internationale (1970) Convention européenne sur la transmission des procédures répressives (1972) Convention européenne sur l'immunité des Etats et Protocole additionnel (1972) Convention européenne relative au lieu de paiement des obligations monétaires (1972) Convention européenne sur la computation des délais (1972) Convention relative à l'établissement d'un système d'inscription des testaments (1972) Convention européenne de sécurité sociale et Accord complémentaire pour l'application de la Convention européenne de sécurité sociale (1972) Convention européenne sur la responsabilité civile en cas de dommages causés par des véhicules automoteurs (1973) Accord sur le transfert des corps des personnes décédées (1973) Protocole additionnel au Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1974) Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre (1974) Convention européenne relative à la protection sociale des agriculteurs (1974)

RS 0.811.21

060 061

062 063 064 065 066 067 068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078 079 080 081 082 083

Priorité

Page

D

22

D

11

D D

12 12

B

41

C

27

D

27

D

22

C

28

D

23

B

18

D

41

C

23

D

34

D

29

RS 0.434.2 RS 0.172.030.3 RS 0.814.226.29 RS 0.452 RS 0.440.2 RS 0.101.1

RS 0.414.7

RS 0.273.1

RS 0.221.122.3

RS 0.818.62

RS 0.831.108

1191

STE

Titre

Ratification

084

Accord européen sur l'échange de réactifs pour la détermination des groupes tissulaires (1974) Convention européenne sur le statut juridique des enfants nés hors mariage (1975) Protocole additionnel à la Convention européenne d'extradition (1975) Convention européenne sur la protection des animaux dans les élevages (1976) Convention européenne sur les effets internationaux de la déchéance du droit de conduire un véhicule à moteur (1976) Protocole additionnel à l'Accord européen sur l'échange de réactifs pour la détermination des groupes tissulaires (1976) Convention européenne pour la répression du terrorisme (1977) Convention européenne sur la responsabilité du fait des produits en cas de lésions corporelles ou de décès (1977) Accord européen sur la transmission des demandes d'assistance judiciaire (1977) Convention européenne relative au statut juridique du travailleur migrant (1977) Convention européenne sur la notification à l'étranger des documents en matière administrative (1977) Protocole portant modification à la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1977) Protocole additionnel à la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1977) Protocole additionnel à la Convention européenne dans le domaine de l'information sur le Droit étranger (1978) Deuxième Protocole additionnel à la Convention européenne d'extradition (1978) Protocole additionnel à la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale (1978) Convention européenne sur l'obtention à l'étranger d'informations et de preuves en matière administrative (1978) Convention européenne sur le contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes à feu par des particuliers (1978) Convention européenne sur la protection des animaux d'abattage (1979) Protocole additionnel à la Convention européenne sur la protection des animaux en transport international (1979) Convention relative à la conservation de la vie sauvage et du milieu naturel de l'Europe (1979) Convention européenne sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants (1980)

RS 0.812.32

085 086 087 088 089 090 091 092 093 094 095

096

097 098 099 100 101 102 103 104 105

1192

Priorité

Page

C/D

24

C

24

B

14

B

13

B

13

B

29

B

15

D

30

RS 0.211.221.131 RS 0.353.11 RS 0.454 RS 0.741.16 RS 0.812.321 RS 0.353.3

RS 0.274.137

RS 0.351.21 RS 0.353.12

RS 0.458 RS 0.452 RS 0.455 RS 0.211.230.01

STE

Titre

Ratification

106

Convention-cadre européenne sur la coopération transfrontalière des collectivités ou autorité territoriales (1980) Accord européen sur le transfert de la responsabilité à l'égard des réfugiés (1980) Convention pour la protection des personnes à l'égard du traitement automatisé des données à caractère personnel (1981) Protocole additionnel à l'Accord européen relatif à l'échange de substances thérapeutiques d'origine humaine (1983) Protocole additionnel à l'Accord pour l'importation temporaire en franchise de douane, à titre de prêt gratuit et à des fins diagnostiques ou thérapeutiques, de matériel médico-chirurgical et de laboratoire destiné aux établissements sanitaires (1983) Protocole additionnel à l'Accord européen relatif à l'échange des réactifs pour la détermination des groupes sanguins (1983) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées (1983) Protocole additionnel au Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1983) Protocole n° 6 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales concernant l'abolition de la peine de mort (1983) Protocole portant amendement à l'Accord européen sur la limitation de l'emploi de certains détergents dans les produits de lavage et de nettoyage (1983) Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes (1983) Protocole n° 7 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1984) Protocole n° 8 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1985) Convention européenne sur les infractions visant des biens culturels (1985) Convention européenne sur la violence et les débordements de spectateurs lors de manifestations sportives et notamment de matches de football (1985) Convention pour la sauvegarde du patrimoine architectural de l'Europe (1985) Charte européenne de l'autonomie locale (1985) Convention européenne sur la protection des animaux vertébrés utilisés à des fins expérimentales ou à d'autres fins scientifiques (1986) Convention européenne sur la reconnaissance de la personnalité juridique des organisations internationales non-gouvernementales (1986) Convention européenne pour la protection des animaux de compagnie (1987) Convention européenne pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (1987) Convention concernant l'assistance administrative mutuelle en matière fiscale (1988)

RS 0.131.1

107 108 109 110

111 112 113 114 115 116 117 118 119 120

121 122 123 124 125 126 127

Priorité

Page

B

35

D

44

C

33

B

15

D

16

RS 0.142.305 FF 1997 I, 701/717 RS 0.812.161.1 RS 0.631.244.551

RS 0.812.311 RS 0.343

RS 0.101

RS 0.312.5 RS 0.101.07 RS 0.101

RS 0.415.3

RS 0.440.4 RS 0.457 RS 0.192.111 RS 0.456 RS 0.106

1193

STE

Titre

128

Protocole additionnel à la Charte sociale européenne (1988) Arrangement pour l'application de l'Accord européen du 17.10.80 concernant l'octroi des soins médicaux aux personnes en séjour temporaire (1988) Convention sur les opérations financières des «initiés» (1989) 3e Protocole additionnel au Protocole à l'arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1989) Convention européenne sur la télévision transfrontière (1989) Protocole à la Convention sur les opérations financières des «initiés» (1989) Protocole à la Convention relative à l'élaboration d'une pharmacopée européenne (1989) Convention contre le dopage (1989) Convention européenne sur certains aspects internationaux de la faillite (1990) 5e Protocole additionnel à l'Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l'Europe (1990) Convention européenne sur l'équivalence générale des périodes d'études universitaires (1990) Code européen de sécurité sociale (révisé) (1990) Protocole no 9 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1990) Convention relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime (1990) Protocole portant amendement à la Charte sociale européenne (1991) Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (révisée) (1992) Convention sur la participation des étrangers à la vie publique au niveau local (1992) Protocole d'amendement à la Convention européenne sur la protection des animaux dans les élevages (1992) Protocole n° 10 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1992) Convention européenne sur la coproduction cinématographique (1992) Charte européenne des langues régionales ou minoritaires (1992) 2e Protocole portant modification à la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1993) Convention sur la responsabilité civile des dommages résultant d'activités dangereuses pour l'environnement (1993) Protocole no 1 à la Convention européenne pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (1993)

129

130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149

150 151

1194

Ratification

Priorité

Page

B/C

7

B

24

B

24

B

35

D

25

C

16

C

43

B/C

8

C

17

B

13

B

25

RS 0.784.405

RS 0.812.21 RS 0.812.122.1 RS 0.192.110.35 RS 0.414.32 FF 1994 II, 416 RS 0.311.53

RS 0.440.5

RS 0.454 FF 1994 II, 419 RS 0.443.2 FF 1997 I, 1105/1165

STE

Titre

152

Protocole no 2 à la Convention européenne pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (1993) Convention européenne concernant des questions de droit d'auteur et de droits voisins dans le cadre de radiodiffusion transfrontière par satellite (1994) Protocole à la Convention européenne de Sécurité sociale (1994) Protocole no 11 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, portant restructuration du mécanisme de contrôle établi par la Convention (1994) Accord relatif au trafic illicite par mer, mettant en oeuvre l'art. 17 de la Convention des Nations Unies contre le trafic illicite de stupéfiants et de substances psychotropes (1995) Convention-cadre pour la protection des minorités nationales (1995) Protocole additionnel à la Charte sociale européenne prévoyant un système de réclamations collectives (1995) Protocole additionnel à la Convention-cadre européenne sur la coopération transfrontalière des collectivités ou autorités territoriales (1995) Convention européenne sur l'exercice des droits des enfants (1996) Accord européen concernant les personnes participant aux procédures devant la Cour européenne des droits de l'homme (1996) Sixième Protocole additionnel à l'accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l'Europe (1996) Charte sociale européenne (révisée) (1996) Convention pour la protection des Droits de l'Homme et de la Dignité de l'être humain à l'égard des applications de la biologie et de la médecine: Convention sur les Droits de l'Homme et la Biomédecine (1997) Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l'enseignement superieur dans la région européenne (1997) Convention européenne sur la nationalité (1997) Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées (1997) Protocole add. à la Convention pour la protection des Droits de l'Homme et de la Dignité de l'être humain à l'égard des applications de la biologie et de la médecine, portant interdiction du clonage d'êtres humains (1998) Protocole No 2 à la Convention-cadre européenne sur la coopération transfrontalière des collectivités ou autorités territoriales relatif à la coopération interterritoriale (1998) Protocole d'amendement à la Convention européenne sur la protection des animaux vertébrés utilisés à des fins expérimentales ou à d'autres fins scientifiques (1998)

153 154 155

156

157 158 159 160 161 162 163 164

165 166 167 168

169

170

12

Ratification

Priorité

Page

B

36

D

42

B

30

B/C

8

D

19

RS 0.101.09

FF 1998, 1033/1293

FF 1997 IV, 539/610

12

12

9 D A

9 9

C A

17 31

A

10

A

18

12

12

à publier

1195

STE

Titre

171

Protocole portant amendement à la Convention européenne sur la télévision transfrontière (1998) Convention sur la protection de l'environnement par le droit pénal (1998) Convention pénale sur la corruption (1999)

172 173

1196

Ratification

Priorité

Page

A

36

C

31

A/B

32