Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 20. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 31 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verfügt: Die folgenden Pflanzenschutzmittel werden, befristet bis zum 1. August 2011, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Bellator Rex Bi 58 Bi 58 Insektenvernichter Danadim Progress Danadim Progress Dimethoat 40 Hoko Dimethoat blau Dimethoat Burri Dimethoat Realchemie Dimethoat S Diméthoate Perfekthion Perfekthion Rogor 40 Rogor 40 Rogor 40 Roxion Techn'oate

1

302

W-4499-1 D-4052 D-3836 W-6701 D-3837 W-1320 W-1599 W-1425 W-6534 W-4499 W-4510 W-2329 W-5183 W-1866 W-1212 W-1867 W-1309 F-3850

SR 916.161 2010-3310

Zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiete

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kirsche

Kirschenfliege

Konzentration: 0,04 % Aufwandmenge: 0,64 l/ha Wartefrist: 3 Woche

Auflagen für den Einsatz 1= 2= 3= 4= 5=

Maximal 1 Behandlung.

Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

Der Kirschen-Produzent beteiligt sich an den spezifischen Kontrollen, die sicherstellen, dass die Rückstandshöchstkonzentration von 0,2 mg/kg zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht überschritten ist.

Der Kirschen-Produzent beiteiligt sich auf Verlangen an Versuchen zur Erweiterung der Erfahrung mit Alternativprodukten in der Praxis.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. Dezember 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

303