Ablauf der Referendumsfrist: 13. Oktober 2011

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) Änderung vom 18. März 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 11d

2b. Abschnitt: Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen Art. 11d

Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern.

1

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist.

2

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2019. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

3

Art. 11e

Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen

1

1 2

BBl 2010 973 SR 641.71

2009-2765

5483

CO2-Gesetz

Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

2

a.

die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;

b.

die Vorschriften der Europäischen Union.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet.

3

Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

4

Art. 11f

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft:

1

a.

die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11e Absatz 1;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

2

Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre 2012­2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:

3

a.

für das Jahr 2012: 65 Prozent;

b.

für das Jahr 2013: 75 Prozent;

c.

für das Jahr 2014: 80 Prozent.

Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

4

Art. 11g

Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissions1

5484

CO2-Gesetz

gemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a.

für die Jahre 2012­2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;

b.

ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken.

Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2012­2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 11f Absatz 3 multipliziert.

2

3

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 sinngemäss.

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.

5

Art. 11h

Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion.

Art. 11i

Verwendung des Ertrags aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion wird einschliesslich der Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt.

1

Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

2

Art. 13a

Falschangaben über Personenwagen

Wer für die Berechnungen nach Artikel 11f vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

1

2

3

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

SR 641.61

5485

CO2-Gesetz

II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert: Art. 104a Abs. 2 Bst. e und 5 Bst. f 2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

e.

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

5

f.

das Bundesamt für Energie für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2011

Ständerat, 18. März 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 5. Juli 20115 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Oktober 2011 Bedingter Rückzug der Volksinitiative vom 25. August 2008 «Für menschenfreundlichere Farhreuge» Mit Erklärung vom 23. Juni 2011 zieht das Initiativkomitee die Volksinitiative vom 25. August 2008 «Für menschenfreundlichere Farhreuge» bedingt zurück (BBl 2011 5517).

1

Gemäss Ziffer III Absatz 2, ist die Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) im Bundesblatt veröffentlicht.

2

5. Juli 2011 4 5

SR 741.01 BBl 2011 5483

5486

Bundeskanzlei