Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 8. September 2012

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 11. Februar 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 11. Februar 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2011-0406

2149

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bernhardsgrütter Urs, Meiengarten 7, 8645 Jona 2. Ferrari Yves, route Aloys-Fauquez 27, 1018 Lausanne 3. Girod Bastien, Wuhrstrasse 20, 8003 Zürich 4. Hodgers Antonio, rue Dancet 1bis, 1205 Genève 5. Hubacher Katharina, Wesemlinring 12, 6006 Luzern 6. Jans Beat, Florastrasse 33, 4057 Basel 7. Leuenberger Ueli, rue des Sources 4, 1204 Genève 8. Maurer Philipp, Neugutstrasse 9, 8304 Wallisellen 9. Neukom Martin, Kernstrasse 4, 8406 Winterthur 10. Savoia Sergio, Mezzavilla 17, 6503 Bellinzona 11. Schreiber Patricia, Steinacher 14, 4317 Wegenstetten 12. Stöcklin Jürg, Wanderstrasse 11, 4054 Basel 13. Teuscher Franziska, Neubrückstrasse 114, 3012 Bern 14. Thorens Goumaz Adèle, route du Jorat 42d, 1000 Lausanne 27 15. Trede Aline, Tscharnerstrasse 15, 3007 Bern 16. von Graffenried Alec, Nelkenweg 13, 3006 Bern 17. Wackernagel Mathis (Matthias Christoph), 1050 Warfield Ave, 94610 Oakland CA, USA (Politischer Wohnsitz: Basel-Stadt) 18. Weber-Gobet Marie-Thérèse, Venusweg 19, 3185 Schmitten

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Grüne Partei Schweiz, Waisenhausplatz 21, 3011 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 8. März 2011.

22. Februar 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 94a (neu)

Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft

Bund, Kantone und Gemeinden streben eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft an. Sie fördern geschlossene Stoffkreisläufe und sorgen dafür, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten das Potenzial natürlicher Ressourcen nicht beeinträchtigen und die Umwelt möglichst wenig gefährden und belasten.

1

Zur Verwirklichung der Grundsätze nach Absatz 1 legt der Bund mittel- und langfristige Ziele fest. Er verfasst zu Beginn jeder Legislatur einen Bericht über den Stand der Zielerreichung. Falls die Ziele nicht erreicht werden, ergreifen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusätzliche Massnahmen oder verstärken die bestehenden.

2

Der Bund kann zur Förderung einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft namentlich:

3

4

a.

Forschung, Innovation und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen sowie Synergien zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten fördern;

b.

Vorschriften für Produktionsprozesse, Produkte und Abfälle sowie für das öffentliche Beschaffungswesen erlassen;

c.

Steuer- oder Budgetmassnahmen ergreifen; insbesondere kann er positive steuerliche Anreize schaffen und eine zweckgebundene oder haushaltsneutrale Lenkungssteuer auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen erheben.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu)5 8. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft) Bis ins Jahr 2050 wird der «ökologische Fussabdruck» der Schweiz so reduziert, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht überschreitet.

5

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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