Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der elektiven, komplexen Leber- und Gallengangschirurgie bei Kindern

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 22. September 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die elektive, komplexe Leber- und Gallengangschirurgie bei Kindern wird dem Universitätsspital Genf zugewiesen.

Unter diesen Teilbereich der Kinderchirurgie fallen die folgenden drei Arten von elektiven Eingriffen an Leber und Gallenwegen: 1.

Elektive Leberchirurgie a. Segmentektomien b. Rechte oder linke Lobektomie c. Rechte oder linke Hepatektomie d. Jegliche Lebertumorchirurgie

2.

Elektive Chirurgie nach schwerem Leber-Trauma/Trauma der Gallenwege

3.

Operation nach Kasai zur Korrektur der Gallengangsatresie

2. Auflagen Das vorgenannte Zentrum hat bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a.

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Es stellt die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Eingriffe bei Kindern sicher. Dies beinhaltet insbesondere das Vorhandensein kompetenter Chirurgen und ein multidisziplinäres Team, welches die speziellen Umstände eines Kindes vor/während/nach einer Leberchirurgie kennt. Es sollte sich aus den folgenden Fachexperten zusammensetzen: Kinderchirurgen mit spezieller Expertise und Kompetenzen in hepatobiliärer Chirurgie; Kinder-Anästhesisten; pädiatrische Intensivmediziner; pädiatrische Hepatologen; pädiatrische Leber-Histopathologen; Radiologen mit spezifischer Expertise in diesem Bereich; sowie Psychologen (Vorevaluation, Nachbetreuung).

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b.

Es führt ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche mit Zentren im Ausland erlauben.

c.

Es ist in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung eingebunden und nimmt an klinischen Forschungsprojekten teil.

d.

Der Leistungserbringer erstattet den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Begründung In Anwendung der Artikel 39 KVG, Artikel 58a ff. KVV und Artikel 4 und 7 IVHSM liegen der Zuteilungsempfehlung des HSM-Fachorgans folgende Erwägungen zugrunde: a.

Aufgrund der schweizweit sehr kleinen Fallzahlen (pro Jahr 6­8 Leberresektionen, 1­2 grosse Eingriffe nach Trauma und 4­6 bei Gallengangatresien) ist die Konzentration auf ein Zentrum angezeigt. Die Fallzahlen sind zu gering, um diese Leistung an weiteren Standorten zu erbringen. Die verbindliche Leistungszuteilung erlaubt die Stärkung des bestehenden Kompetenzzentrums in diesem Leistungsbereich.

b.

Die folgenden Gründe waren für die Leistungszuteilung ausschlaggebend: Die Konzentration von kinderchirurgischen Indikationen für elektive komplexe Leber- und Gallengangschirurgie auf das Universitätsspital Genf hat sich in der Praxis bereits seit Jahren etabliert. Die Expertise des Universitätsspitals Genf in diesem Leistungsbereich wird allgemein anerkannt und geschätzt und ist international kompetitiv. Diese Eingriffe sollten sinnvollerweise an einem Lebetransplantationszentrum durchgeführt werden, was mit der vorgeschlagenen Zuteilung gewährleistet ist. Damit werden vorhandene Synergien genutzt. Ausserdem werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um ein nationales Kompetenzzentrum in diesem Leistungsbereich beizubehalten, mit einem entsprechenden Ausbau der Expertise. Das Universitätsspital Genf verfügt über die notwendige Erfahrung, Expertise und Voraussetzungen hinsichtlich Personal und Infrastruktur, um diese Eingriffe durchzuführen.

c.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 verwiesen.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 8088

der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

6. Mitteilung und Publikation Der Beschluss, einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4, wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief dem Universitätsspital Genf, dem Kanton Genf und santésuisse eröffnet. Die weiteren Universitäts-, Zentrums- und Kinderspitäler werden schriftlich informiert. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden per E-Mail über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

1. November 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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