Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Slim Bouhli, geboren am 27. Juni 1989, Tunesien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2011 verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, seine Rechtsmitteleingabe innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 76096/Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-5868/2011, zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

29. November 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8790

2011-2646