Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Ochuko Avwerono, geb. 26. April 1964, von Au SG, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesamt für Migration verfügt: 1.

Die am 24. November 2006 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Herrn Ochuko Avwerono, geb. 26. April 1964, rechtskräftig geworden am 26. Dezember 2006, Bürger von Au SG, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG; SR 141.21) wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen.

8. November 2011

8140

Bundesamt für Migration

2011-2484