Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Basel-Stadt im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Kenntnisnahme folgender kantonaler Rechtsgrundlagen: ­

§ 6 und § 8a des Baselstädter Wahlgesetzes vom 21. April 1994 (SG 132.100),

­

Baselstädter Verordnung vom 26. Mai 2009 über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizer Stimmberechtigten (SG 132.150),

nach Kenntnisnahme der Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, nach Prüfung eines Gesuches der Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt vom 3. Mai 2011, beschliesst: 1.

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Das Gesuch des Kantons Basel-Stadt vom 3. Mai 2011 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2011-1217

5521

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Basel-Stadt im Rahmen der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011. BRB

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 23. Oktober 2011 darf die Stimme seitens der Auslandschweizer Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden. Zum Vote électronique zugelassen sind Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten der Wassenaar-Vereinbarung vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und Vatikanstadt.

b. Die Auslandschweizer Stimmberechtigten können auf dem vom Kanton Basel-Stadt gewählten Vote électronique-System des Kantons Genf wählen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit richten sich nach der Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf.

c. Am Samstag des Wahlwochenendes, am 22. Oktober 2011 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

d. Die elektronisch abgegebenen Stimmen der Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

e. Der Kanton Basel-Stadt bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

f. Der Versuch zu Vote électronique betrifft nur die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt durch die Bundeskanzlei.

22. Juni 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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