Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für den Trainingsbetrieb mit PC-21-Flugzeugen der Luftwaffe vom 23. Dezember 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Für Trainingsflüge mit PC-21-Flugzeugen der Luftwaffe werden die Flugbeschränkungsgebiete «Hohgant» und «Speer» geschaffen. Innerhalb dieser Flugbeschränkungsgebiete sind, soweit diese aktiviert wurden, Flüge nach Sichtflugbedingungen mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Eine Ausnahme gilt für Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS); diese sind gemäss den festgelegten Verfahren möglich.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, den militärischen Ausbildungsbetrieb mit PC-21-Flugzeugen geordnet und sicher durchzuführen.

Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1.

Die Luftraumstruktur der Schweiz wird wie folgt geändert: Errichten von Flugbeschränkungsgebieten ­ LS-R2 «Hohgant» ­ LS-R3 »Speer»

2011-0155

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1.1 Die lateralen Abmessungen der beiden Flugbeschränkungsgebiete sind wie folgt definiert: LS-R2 «Hohgant» N464715.621 / E0080228.320 N464715.624 / E0080053.368 N464523.335 / E0075729.397 N464420.626 / E0074004.482 N464916.774 / E0073546.049 N470229.167 / E0080009.952 N470254.863 / E0080127.518 N470304.484 / E0080936.674 N465753.420 / E0081937.523 N465546.585 / E0082027.149 N465627.905 / E0082358.595 N464316.108 / E0082554.348 LS-R3 «Speer» N471122.755 / E0090301.305 N470252.959 / E0090410.045 N470257.179 / E0092905.658 N471838.551 / E0093458.915 N471845.486 / E0091814.662 N471624.757 / E0090933.983 1.2 Höhenband Flugfläche (FL) 100 ­ Flugfläche (FL) 130 1.3 Aktivierung Jeweils zwischen Montag und Freitag, während den Militärflugbetriebszeiten 0730­1205 und 1315­1705 (Lokalzeit), können die Flugbeschränkungsgebiete (LS-R2 Hohgant und LS-R3 Speer) aktiviert werden.

Die genauen, täglichen Aktivierungszeiten werden spätestens am Vortag mittels Nachricht für Luftfahrer (Notice to Airmen, NOTAM) bekannt gegeben.

Zusätzlich werden sie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert dargestellt.

1.4 Nutzungsbedingungen Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Ausnahmen gelten für Such- und Rettungsflüge sowie dringende Ambulanzflüge; diese sind bei vorgängiger Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen gemäss den festgelegten Verfahren möglich.

Flüge nach Instrumentenflugregeln sind nach Koordination mit den zuständigen Flugsicherungsstellen gemäss den festgelegten Verfahren möglich, sofern es die Trainingsaktivitäten zulassen.

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Falls die Flugbeschränkungsgebiete nicht aktiv sind, gelten die Regeln der umgebenden Luftraumklassen G und E bzw. die publizierten Kontrollzonen (CTR) und Nahkontrollbezirke (TMA).

2.

Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 tritt am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist nicht beschränkt.

3.

Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) werden mittels Zusatz zum VFR-Manual bzw. als Nachtrag zum AIP publiziert. Die Zonen werden auf die Luftfahrtkarten aufgedruckt. Sie sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4.

Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Es werden keine Kosten gesprochen.

6.

a) Diese Verfügung wird folgenden Parteien per Einschreiben mit Rückantwortschein eröffnet: ­ Aero-Club der Schweiz ­ Alex und Ursula Oser, Flumserberg ­ Regierung des Kantons Appenzell-Innerrhoden ­ Alpar Flughafen Bern AG ­ Regierung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden ­ Regierung des Fürstentums Liechtenstein ­ Regierung des Kantons St. Gallen ­ Segelflugverband der Schweiz ­ Airport Buochs AG ­ Segelfluggruppe Bad-Ragaz ­ Regierung des Kantons Bern ­ Regierung des Kantons Obwalden ­ Regierung des Kantons Nidwalden ­ Regierung des Kantons Luzern ­ Regierung des Kantons Glarus b) Diese Verfügung ist folgenden Adressaten mit einfacher Post mitzuteilen: ­ Kdo Luftwaffe, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern ­ Skyguide, Case postale 796, 1215 Genève 15 c) Zudem wird diese Verfügung im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

d) Im Weiteren kann diese Verfügung auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder telefonisch unter der Nummer 031 325 06 57 (BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur) bezogen werden.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

23. Dezember 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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