Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; VwVG; SR 172.021) Vladimir Nikolov, J.K. Streglbishtg BL.22 VH. 7, Sofia, Bulgarien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Gestützt auf die Allgemeinverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI über das Verbot des Inverkehrbringens von handgeführten, batteriebetriebenen Lasern der Klassen 3B und 4 (BBl 2011 3960) sowie Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV1) in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG2) hat das ESTI verfügt: 1.

Folgende, insgesamt 48 von der Zollverwaltung am 21. Juli 2011 festgehaltene, handgeführte Laser werden definitiv eingezogen und der Vernichtung zugeführt: a. Laserpointer 1, grün mit 532 nm, totale Maximalleistung 20 mW, mit abschraubbarer Effektoptik, Laserklasse III Hersteller: LONG DA Electronic Toys Co Ltd., («2-teilig», 54 gr.), 29 Stück b. Laserpointer 2, grün mit 532 nm, keine Angabe zur Maximalleistung, mit abschraubbarer Effektoptik, keine Angabe zur Laserklasse, Hersteller unbekannt, («1-teilig», 69 gr.), 19 Stück.

2.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

11. Oktober 2011

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Dario Marty, Chefingenieur

1 2

Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11)

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