Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Freiwillige Bestandesübertragung Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat mit Verfügung vom 1. April 2011 die Übertragung des Versicherungsbestandes im Versicherungszweig A1 (Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge) der Schweizerischen National Leben AG, 4103 Bottmingen, auf die Swiss Life AG, 8022 Zürich, mit Wirkung auf den 1. Januar 2011 bewilligt (Art. 62 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; VAG; SR 961.01).

Rechte und Pflichten der Verträge des vorerwähnten Versicherungsbestandes sowie die Werte zur Bedeckung des gebundenen Vermögens gehen auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

27. September 2011

2011-1966

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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