Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 2000 1 beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c sowie 41ter Absätze 1, 5 und 6 der Bundesverfassung3, ...

Art. 1

Grundsatz

Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften und Steuererleichterungen fördern.

1

Er kann Finanzhilfen an Institutionen und Projekte ausrichten, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten überbetrieblich fördern (überbetriebliche Finanzhilfen).

2

Art. 3

Allgemeine Voraussetzungen

Bürgschaften und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch sie im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern:

1

1 2 3

a.

neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder

b.

bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.

BBl 2000 5653 SR 951.93 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95 Absatz 2, 103, 128 und 196 Ziffer 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

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2000-1665

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete

Überbetriebliche Finanzhilfen können für bestehende oder neue Institutionen und Projekte des privaten oder des öffentlichen Sektors gewährt werden, wenn diese:

2

a.

unternehmerische Initiativen unterstützen oder den Aufbau und die Vernetzung unternehmerischer und technologischer Kompetenzen fördern, die in einem wirtschaftlichen Erneuerungsgebiet nicht oder nur ungenügend vorhanden sind;

b.

mehreren Unternehmen des betreffenden wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes einen Nutzen bringen; und

c.

einen nachhaltigen zusätzlichen Impuls für die wirtschaftliche Entwicklung im Erneuerungsgebiet auslösen.

Art. 5 Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

1

Art. 6a (neu) Überbetriebliche Finanzhilfen Der Bund kann überbetriebliche Finanzhilfen gewähren, wenn einer oder mehrere Kantone, in denen die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet, ebenfalls Finanzhilfen ausrichten.

1

2 Er gewährt sie in Form einmaliger oder jährlich wiederkehrender Pauschalbeiträge nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung der Institution oder des Projektes.

Die Finanzhilfen des Bundes sind höchstens so hoch wie die Gesamtfinanzhilfen der Kantone. Sie übersteigen je Institution oder Projekt den Betrag von 300 000 Franken pro Kalenderjahr nicht.

3

Art. 7

Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften und Steuererleichterungen

Die Gesuche betreffend Bürgschaften und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

1

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, im Falle eines Bürgschaftsgesuches insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzusicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.

2

Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) weiter.

3

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Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete

Das seco prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Departement), welches über die Bürgschaften des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

4

Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

5

Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften rechtskräftig geworden, so schliesst das seco im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

6

Art. 7a (neu) Zuständigkeit und Verfahren bei überbetrieblichen Finanzhilfen Die Gesuche um überbetriebliche Finanzhilfen sind bei der zuständigen Behörde eines der Kantone einzureichen, in dem die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet.

1

2

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen.

Der Kanton entscheidet über seine Finanzhilfen und leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das seco weiter.

3

4

Das seco entscheidet über die Finanzhilfen des Bundes.

Art. 9

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen.

1

Sie bewilligt zudem einen Rahmenkredit für überbetriebliche Finanzhilfen. Mindestens die Hälfte dieses Rahmenkredits ist vorgesehen für Institutionen und Projekte, die ihre Wirkung in Regionen entfalten, die von negativen regionalen Liberalisierungswirkungen im Infrastrukturbereich besonders stark betroffen sind.

2

Art. 11 Abs. 2bis (neu) 2bis

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

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