Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Hagjiai, Shani, geb. am 28. Dezember 1954, Dorf Drenovc, XZ-21000 Rahovec.

Auf die Beschwerde vom 10. September 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2010 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 400 Franken verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

25. Januar 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-0101

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