Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. April 20111, beschliesst: I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Fünfter Abschnitt: Systemrelevante Banken Art. 7

Begriff und Zweckbestimmung

Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.

1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.

2

Art. 8

Kriterien und Feststellung der Systemrelevanz

Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr.

1

1 2

BBl 2011 4717 SR 952.0

2011-0656

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Die Systemrelevanz einer Bank beurteilt sich nach deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit der von der Bank erbrachten Dienstleistungen. Massgeblich sind dabei insbesondere die folgenden Kriterien:

2

a.

der Marktanteil an den systemrelevanten Funktionen nach Absatz 1;

b.

der Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet;

c.

das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz;

d.

das Risikoprofil der Bank, welches sich anhand des Geschäftsmodells, der Bilanzstruktur, der Qualität der Aktiven, der Liquidität und des Verschuldungsgrades bestimmt.

Die Schweizerische Nationalbank (Nationalbank) bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen.

3

Art. 9

Besondere Anforderungen

Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen.

1

2

Systemrelevante Banken müssen insbesondere: a.

über Eigenmittel verfügen, die namentlich: 1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken, 2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen, 3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu verbessern, 4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden;

b.

über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können;

c.

die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden;

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

d.

eine Notfallplanung hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse so vorsehen, dass diese umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.

Art. 10

Anwendung auf die einzelne Bank

Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a­c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.

1

Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.

2

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.

3

4

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA: a.

die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2;

b.

die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2;

c.

die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.

Art. 10a

Massnahmen im Bereich der Vergütungen

Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.

1

Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:

2

a.

die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;

b.

Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.

Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.

3

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Sechster Abschnitt: Zusätzliches Kapital Art. 11

Grundsätze

Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten, deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizipationskapital zulässt, können in den Statuten:

1

a

den Verwaltungsrat zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals ermächtigen (Vorratskapital);

b.

eine Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorsehen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Wandlung von Pflichtwandelanleihen durchgeführt wird (Wandlungskapital).

Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten können, ungeachtet ihrer Rechtsform, in den Ausgabebedingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht).

2

Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.

3

Das Kapital, das durch Ausgabe der Pflichtwandelanleihen oder der Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die FINMA voraus.

4

Art. 12

Vorratskapital

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.

1

Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.

2

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts3 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

3

a.

3

Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung);

SR 220

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

b.

Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);

c.

Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital);

d.

Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals).

Art. 13

Wandlungskapital

Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.

1

Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:

2

a.

die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine;

b.

die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist;

c.

die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten;

d.

die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er:

3

a.

eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen;

b.

das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;

c.

den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;

d.

das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.

Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen.

4

Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen.

5

Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen.

6

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen.

7

8 Die Vorschriften des Obligationenrechts4 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a.

Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage);

b.

Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten);

c.

Artikel 653i (Streichung).

Art. 24 Abs. 3 und 4 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.

3

Wird die Beschwerde eines Gläubigers oder eines Eigners gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.

4

Art. 27 Abs. 1 Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach dem elften und zwölften Abschnitt, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

1

Art. 30 Abs. 3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 ist nicht anwendbar.

3

Art. 31 Abs.1 Bst. d und 4 1

Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: d.

4

4 5

die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.

Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.

SR 220 SR 221.301

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Art. 31a Abs. 3 Dieser Artikel findet auf die Sanierung einer systemrelevanten Bank keine Anwendung.

3

Art. 31b

Wertausgleich

Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an.

1

Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt den Sanierungsplan in einem Nachtrag.

2

Art. 32 Abs. 2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285­292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.

2bis

Art. 52 Der Bundesrat hat spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des fünften und sechsten Abschnitts der Änderung vom 30. September 2011 und danach jeweils innert 2 Jahren die Bestimmungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung jeweils darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011 Die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2011

Nationalrat, 30. September 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20116 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012

6

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht7 Art. 651 Abs. 5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19348 über das Vorratskapital.

5

Art. 653 Abs. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19349 über das Wandlungskapital.

3

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1

4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 193410;

2. Bundesgesetz vom 27. Juni 197311 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 5 Aufgehoben Art. 5a Aufgehoben

7 8 9 10 11

SR 220 SR 952.0 SR 952.0 SR 952.0 SR 641.10

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Bankengesetz (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor)

Art. 6 Abs. 1 Bst. l 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: l.

die Beteiligungsrechte von Banken, die unter Verwendung des Wandlungskapitals gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193412 begründet oder erhöht werden.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben Art. 9a Aufgehoben Art. 10 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 11 Bst. b Die Abgabe wird fällig: b.

auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);

3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200313 Art. 52 Abs. 1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes und nach Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 193414 in Form einer Verfügung.

1

12 13 14

SR 952.0 SR 951.11 SR 952.0

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