Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 1. Mai 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 4. Oktober 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 4. Oktober 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2011-2335

8067

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Chapuis Sarah, rue Chandieu 1, 1202 Genève 2. Chapuis Pierre-Louis, rte de St. Julien 98, 1228 Plan-les-Ouates 3. Cretegny Camille, rte du Mandement 101, 1242 Satigny 4. Cretegny Willy, rte du Mandement 101, 1242 Satigny 5. Vuagnat Bernard, rte de la Donzelle 8, 1283 Dardagny 6. Béné Cédric, rue Chandieu 1, 1202 Genève 7. Petterson Ivar, Quai Charles-Page 49, 1205 Genève 8. Roulin Doris, chemin de la Montagne 74, 1224 Chêne-Bougeries 9. Berguer Françoise, Rampe de Choully 35, 1242 Satigny 10. Sjollema Marquet Anne-Marie, rue des Rois 19, 1204 Genève

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: La Vrille, Postfach 171 1242 Satigny, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 1. November 2011.

18. Oktober 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 94 Abs. 1 und 4 Bund und Kantone setzen sich ein für eine Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen.

1

4

Aufgehoben

Art. 96

Wettbewerbspolitik

1

Der Bund erlässt Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Dumping.

2

Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Inlandproduktion; insbesondere:

3

a.

reguliert er den Markt über Zölle auf eingeführten Waren;

b.

reguliert er den Markt über Einfuhrkontingente;

c.

schreibt er vor, dass die eingeführten Waren Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und an die Produktionsformen genügen müssen, die den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

Er trifft Massnahmen: a.

zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten oder des öffentlichen Rechts;

b.

zur Bekämpfung schädlicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen des preisdrückenden Wettbewerbs.

Art. 100 Abs. 3 Aufgehoben Art. 101 Abs. 2 2

4

Er kann Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

Art. 102 Abs. 2 Aufgehoben Art. 103 zweiter Satz Aufgehoben Art. 104 Abs. 2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

2

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 94 Abs. 1 und 4, 96 (Wettbewerbspolitik), 100 Abs. 3, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 zweiter Satz und 104 Abs. 2 Nach Annahme von Artikel 96 Absatz 3 durch Volk und Stände darf, bis die entsprechende Ausführungsgesetzgebung in Kraft getreten ist, kein Freihandelsabkommen in Kraft treten, ratifiziert oder unterzeichnet werden.

5

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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