Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 9. Dezember 2011 in Sachen Reindl Thomas, Ullmannstrasse 29-1-13, A-1150 Wien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 14. April 2008 und 19. April 2004 zugeteilten Einzelnummern 0901 008880, 0901 088800, 0901 111448, 0901 177711, 0901 225544, 0901 233133, 0901 288822, 0901 494494, 0901 883366, 0901 888088, 0901 972972, 0906 654324 und 0906 654329 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0901 008880, 0901 088800, 0901 111448, 0901 177711, 0901 225544, 0901 233133, 0901 288822, 0901 494494, 0901 883366, 0901 888088, 0901 972972, 0906 654324 und 0906 654329 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Reindl Thomas ist die mit der Rechnung Nr. 845614985 vom 4. März 2011 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2011 betreffend die Einzelnummern 0901 008880, 0901 088800, 0901 111448, 0901 177711, 0901 225544, 0901 233133, 0901 288822, 0901 494494, 0901 883366, 0901 888088, 0901 972972, 0906 654324 und 0906 654329 von 159 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

5.

Die Verwaltungsgebühren für vorliegendes Verfahren betragen 420 Franken und werden Reindl Thomas auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

6.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

7.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

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2011-2897

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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