Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20112, beschliesst: Art. 1

Verbot

Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten: a.

die Gruppierung Al-Qaïda;

b.

Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2

Strafbestimmungen

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 sind anwendbar.

2

Art. 3

Einziehung von Vermögenswerten

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2011 4495 SR 311.0 SR 311.0

2011-0732

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Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen

Art. 4

Mitteilung der Entscheide

Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei mit.

Art. 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

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