Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Entwurf

(Betäubungsmittelgesetz, BetmG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 2. September 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Oktober 20112, beschliesst: Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Glur, Parmelin, Scherer, Stahl) Nichteintreten I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 19

1. Abschnitt: Strafbare Handlungen Art. 19b Abs. 2 (neu) 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

2

Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Frehner, Meyer Thérèse, Parmelin, Stahl) 2

1 2 3

streichen

BBl 2011 8195 BBl 2011 8221 SR 812.121

2011-1971

8215

Betäubungsmittelgesetz

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren Art. 28b (neu)

Grundsatz

Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

1

Minderheit (Cassis, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) 1bis Von einer Ordnungsbusse kann abgesehen werden, wenn es sich um einen leichten Fall im Sinne von Artikel 19a Ziffer 2 handelt.

2

Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.

Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl) 2

... beträgt 200 Franken.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht berücksichtigt.

3

Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl) 3

... werden berücksichtigt.

Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.

4

Art. 28c (neu)

Ausnahmen

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a.

wenn die Täterin oder der Täter neben dem Cannabiskonsum gleichzeitig andere Widerhandlungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht;

b.

bei Widerhandlungen, die nicht von einer Polizistin oder einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans beobachtet wurden;

c.

bei Widerhandlungen von Jugendlichen.

Minderheit (Schenker Silvia, Cassis, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Heim, Rielle, Robbiani, Rossini, Weber-Gobet, Weibel) c. ..., die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben.

8216

Betäubungsmittelgesetz

Art. 28d (neu)

Zuständige Polizeiorgane

Die Kantone bestimmen die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.

1

Bussen können nur von Polizistinnen und Polizisten in Dienstuniform erhoben werden.

2

Art. 28e (neu)

Bezahlung

1

Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2

Bei sofortiger Bezahlung erhält die Täterin oder der Täter eine Quittung.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ein Bedenkfristformular. Die Polizistin oder der Polizist behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet.

3

Das sichergestellte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

4

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht innerhalb der Frist, so leitet das zuständige Polizeiorgan das ordentliche Verfahren ein.

5

Art. 28f (neu) 1

2

Formulare

Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält mindestens folgende Angaben: a.

Name, Vorname und Adresse der Täterin oder des Täters;

b.

die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

c.

Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

d.

den erfüllten Straftatbestand;

e.

den Bussenbetrag;

f.

die Beschreibung des eingezogenen cannabishaltigen Produkts;

g.

Ort und Datum der Ausstellung;

h.

Name und Unterschrift der Polizistin oder des Polizisten.

Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben: a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters;

b.

das Datum der Abgabe des Formulars;

c.

den Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird;

d.

die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

e.

Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

f.

den erfüllten Straftatbestand; 8217

Betäubungsmittelgesetz

3

g.

den Bussenbetrag;

h.

die Beschreibung des sichergestellten cannabishaltigen Produkts;

i.

Ort und Datum der Ausstellung;

j.

Name und Unterschrift der Polizistin oder des Polizisten.

Zusammen mit dem Bedenkfristformular ist ein Einzahlungsschein abzugeben.

Art. 28g (neu)

Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

Art. 28h (neu)

Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 28k rechtskräftig.

Art. 28i (neu)

Täterin oder Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Bezahlt eine Täterin oder ein Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort, so muss sie oder er den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Art. 28j (neu)

Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

Die Polizeiorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

1

Lehnt die Täterin oder der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20074 angewendet.

2

Minderheit (Schenker Silvia, Cassis, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Heim, Rielle, Robbiani, Rossini, Weber-Gobet, Weibel) ... und die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 oder der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20095 angewendet.

2

4 5

SR 312.0 SR 312.1

8218

Betäubungsmittelgesetz

Art. 28k (neu)

Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren

Stellt das Gericht auf Hinweis der Täterin oder des Täters fest, dass Artikel 28c missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und führt das ordentliche Verfahren durch.

Minderheit (Schenker Silvia, Fehr Jacqueline, Goll, Heim, Rielle, Rossini, Weber-Gobet) Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren erhoben werden.

1

2

Stellt das Gericht auf Hinweis ...

Art. 28l (neu)

Busse im ordentlichen Verfahren

Die Busse im ordentlichen Verfahren entspricht mindestens der Höhe der Ordnungsbusse.

Minderheit (Schenker Silvia, Fehr Jacqueline, Goll, Heim, Rielle, Rossini, Weber-Gobet) Streichen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8219

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