Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) (Verbesserung der Durchführung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken: Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1a Abs. 2 Bst. c 2

Nicht versichert sind: c.

Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Abs. 4 und 5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 774 Franken3 im Jahr entrichten.

4

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 774 Franken4 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.

5

1 2 3 4

BBl 2011 543 SR 831.10 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11 vom 24. September 2010 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (Verordnung 11); SR 831.108 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11; SR 831.108

2010-3171

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 3 Abs. 4 (neu) 4

Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: a.

die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;

b.

der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.

Art. 6 Abs. 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,4 Prozent.

1

Art. 7

3. Globallöhne

Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

Art. 8

Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

1. Grundsatz

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 55 700 Franken5, aber mindestens 9300 Franken6 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

1

2 Beträgt das Einkommen aus selbststständiger Erwerbstätigkeit 9200 Franken7 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 387 Franken8 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

Art. 9 Abs. 2 Bst. d und f sowie Abs. 4 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:

2

d.

die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;

f.

der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.

5 6 7 8

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Art. 1 Bst. a der Verordnung 11; SR 831.108 Art. 1 Bst. b der Verordnung 11; SR 831.108 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 11; SR 831.108 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11; SR 831.108

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195210 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.

4

Art. 9bis

Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages

Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.

Art. 10 Abs. 1, 2 und 2bis Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 387 Franken11, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 387 Franken12, entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

1

2

Den Mindestbeitrag bezahlen: a.

nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;

b.

Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;

c.

Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.

Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

2bis

Art. 12 Abs. 3 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:

3

9 10 11 12

a.

der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;

b.

der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.

SR 831.20 SR 834.1 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11; SR 831.108 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11; SR 831.108

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 14 Abs. 6 (neu) Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

6

Art. 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 2 vierter Satz und 3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG13 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...

1

... Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188914 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. ...

2

Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

3

Art. 18 Abs. 2bis(neu) Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.

2bis

Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b, 5 und 6 (neu) Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:

4

b.

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.

5

13 14

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SR 830.1 SR 281.1

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

6

Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. ...

1

Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben. ...

3

Art. 30bis Sachüberschrift und erster Satz Berechnungsvorschriften Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. ...

Art. 30ter Abs. 3 (neu) und 4 (neu) 3 Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:

a.

zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;

b.

den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.

Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.

4

Art. 44

Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

1

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG15 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

2

15

SR 830.1

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 52 Abs. 2­4 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese.

3

Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

4

Art. 64 Abs. 2bis (neu) und 4 Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.

2bis

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.

4

Art. 69 Abs. 1 erster Satz Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbststständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ...

1

Art. 87 drittes Lemma ...

wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, ...

Art. 90

Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 95 Abs. 1ter (neu), 1quater (neu) und 2 erster Satz Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern.

1ter

1quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die AHV-Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.

Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. ...

2

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200616 Art. 2 Abs. 1 Bst. f (neu) 1

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: f.

das Ergänzungsleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195917 über die Invalidenversicherung Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken18, wenn sie obligatorisch und 130 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.

Art. 6 Abs. 3 (neu) Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.

3

Art. 25 Abs. 1 Bst. c 1

Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: c.

16 17 18 19

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an die Erwerbsersatzordnung;

SR 431.02 SR 831.20 Art. 6 der Verordnung 11 vom 24. September 2010 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (Verordnung 11); SR 831.108 Art. 6 der Verordnung 11; SR 831.108

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200620 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) Bst. a, abis (neu), ater (neu) und b Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG21) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

1

a.

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; ater. gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; b.

Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben;

Art. 5 Abs. 4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

4

Art. 26a (neu)

Ergänzungsleistungsregister

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register aller Bezügerinnen und Bezüger der Ergänzungsleistungen.

20 21 22

SR 831.30 SR 830.1 SR 831.10

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

4. Bundesgesetz vom 20. März 198123 über die Unfallversicherung Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG24 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr revidiert werden.

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über die Militärversicherung Art.41 Abs. 1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194626 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

1

Art. 43 Abs. 1 Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG27 noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung dieses Alter noch nicht erreicht hätten, dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

1

Art. 47 Abs. 1 Sobald der invalide Versicherte das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG28 erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

1

Art. 51 Abs. 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG29, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder

4

23 24 25 26 27 28 29

582

SR 832.20 SR 830.1 SR 833.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195230 Art. 27 Abs. 1 und 2 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG31 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbetrag beträgt höchstens 23 Franken32 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss 2

7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198233 Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a, c, d und f (neu) 1

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.

2

der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG34), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

30 31 32 33 34 35

a.

aufgehoben

c.

Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;

SR 834.1 SR 831.10 Art. 9 der Verordnung 11 vom 24. Sept. 2010, SR 831.108.

SR 837.0 SR 831.1 SR 831.10

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

d.

Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;

f.

die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

Art. 22a Abs. 2 erster Satz Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ...

2

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