Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3190/99 Widersprechende/r Kronospan AG, 6122 Menznau, Schweizer Marke Nr. 413183 Kronopol gegen Widerspruchsgegner/in Kronospan GmbH, D-32389 Steinheim-Sandebeck, IR-Marke Nr. 699654 Kronopol Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 5. Mai 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 699654 Kronopol der Schutz in der Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

16. Mai 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-0974

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