B Geschäftsreglement des Ständerates

Entwurf

(GRS) (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 20033 wird wie folgt geändert: Art. 22 Abs. 2 Das Ratsmitglied muss einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder einem Postulat eine Begründung beifügen.

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Art. 26 Abs. 3 und 4 Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.

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Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln.

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II Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2011 6793 BBl 2011 6829 SR 171.14

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