Notifikation (Art. 36 Bst. a VwVG) Buchev Dragomir Georgiev, geb. am 30. Mai 1963, Bulgarien, unbekannten Aufenthalts Auf die Beschwerde vom 7. Mai 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. April 2008 aufgehoben wird.

2.

Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Franken auferlegt. Der Differenzbetrag von 600 Franken zum bereits geleisteten Kostenvorschuss wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 1000 Franken (inkl. Auslagen) zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

8. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4552

2011-1115