Bundesgesetz über den Schutz von Design

Entwurf

(Designgesetz, DesG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 1, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen Art. 1

Schutzgegenstand

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.

Art. 2

Schutzvoraussetzungen

1 Design

ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2

Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätstag ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.

Art. 3

Unschädliche Offenbarungen

Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehält (Rechtsinhaberin) nicht entgegengehalten werden, wenn:

1

a.

Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;

b.

die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.

BBl 2000 2729

2784

2000-0457

Designgesetz

Art. 4

Ausschlussgründe

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: a.

kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;

b.

das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;

c.

das Design sich zwingend aus der Verwirklichung einer technischen Funktion ergibt;

d.

das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;

e.

das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

2. Abschnitt: Bestand des Designsrechts Art. 5

Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das

Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).

2 Der

Schutz besteht während fünf Jahren vom Tag der Hinterlegung an.

3 Er

kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Art. 6

Hinterlegungspriorität

Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.

Art. 7

Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur

Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2

Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung Art. 8

Schutzbereich

Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.

2785

Designgesetz

Art. 9

Wirkungen des Designrechts

1

Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin die ausschliessliche Befugnis, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen und darüber zu verfügen.

2 Die Rechtsinhaberin kann anderen verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

Art. 10

Mehrere Berechtigte

Mehreren Berechtigten stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Artikel 9 gesamtheitlich zu.

Art. 11

Weiterbenützungsrecht

1

Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen: a.

vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;

b.

2 Das

während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 25).

Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

Art. 12

Mitbenützungsrecht

1

Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 30) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.

2 Das

Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

3

Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Art. 13

Übertragung

1

Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus ganz oder teilweise übertragen.

2

Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register.

3 Bis

zur Eintragung der Übertragung im Register:

a.

können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten;

b.

können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin gerichtet werden.

2786

Designgesetz

Art. 14

Lizenz

1 Die

Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.

2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.

Art. 15 1 Das

Nutzniessung, Pfandrecht

Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.

2

Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.

3

Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten.

Art. 16

Zwangsvollstreckung

Das Designrecht unterliegt der Zwangsvollstreckung.

4. Abschnitt: Vertretung Art. 17 1 Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Person als Vertreterin bestellen.

2 Vorbehalten

bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung 1. Abschnitt: Hinterlegung Art. 18

Allgemeine Voraussetzungen

1 Ein

Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält: a.

einen Antrag auf Eintragung;

b.

eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, setzt das Institut der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels.

2787

Designgesetz

2

Innert der vom Institut gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.

3

Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 25 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem Institut vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

4

Das Design kann gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.

Art. 19

Sammelhinterlegung

1

Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19682 über die Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.

2

Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken.

Art. 20

Wirkung der Hinterlegung

Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung.

2. Abschnitt: Priorität Art. 21

Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität

1

Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18833 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die hinterlegende Person oder deren Rechtsnachfolgerin für die Hinterlegung des gleichen Designs in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

Art. 22

Formvorschriften

1 Wer

ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung einzureichen. Das Institut kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

2 3

SR 0.232.121.3 SR 0.232.01/.04

2788

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2

Der Anspruch verwirkt, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Fristen und Formerfordernisse nicht eingehalten werden.

3

Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der Rechtsinhaberin.

3. Abschnitt: Eintragung und Schutzverlängerung Art. 23

Eintragung

1

Ein nach den Vorschriften hinterlegtes Design wird mit den in der Verordnung vorgesehenen Angaben in das Register eingetragen.

2 Das Institut tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 18 Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3 Es

weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.

4

Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben, wie namentlich Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden, vorsehen.

Art. 24

Veröffentlichung

1

Das Institut veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.

2 Das

Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 25

Aufschub der Veröffentlichung

1

Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.

2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.

3 Das

Institut hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.

Art. 26

Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

1

Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen; Artikel 25 bleibt vorbehalten.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht zu nehmen. Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen das Einsichtsrecht eingeschränkt werden kann.

2789

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3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.

Art. 27

Löschung der Eintragung

Das Institut löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn: a.

die Rechtsinhaberin die Löschung beantragt;

b.

die Eintragung nicht verlängert wird;

c.

die für die Eintragung oder die Schutzverlängerung vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind;

d.

die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird; oder

e.

die Schutzfrist nach Artikel 5 abgelaufen ist.

Art. 28

Internationale Hinterlegung

Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 19254 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.

4. Abschnitt: Gebühren Art. 29 Die Höhe der nach dem Gesetz und der Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19975 (IGE-GebO).

3. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Art. 30 1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, so kann sie beim Institut schriftlich die Weiterbehandlung beantragen.

2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten

4 5

SR 0.232.121.1. revidiert in Den Haag am 28. Nov. 1960 (SR 0.232.121.2).

SR 232.148

2790

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nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.

3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das Institut stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen: a.

für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags;

b.

für die Inanspruchnahme einer Priorität;

c.

die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind.

2. Abschnitt: Beschwerde an die Rekurskommission Art. 31 Verfügungen des Instituts können mit Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum weitergezogen werden.

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz Art. 32

Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 33

Abtretungsklage

1

Wer ein besseres Recht geltend macht, kann gegen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designrechts klagen.

2

Ist die Rechtsinhaberin gutgläubig, so ist ihr gegenüber die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.

3

Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten

Art. 34

bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Leistungsklage

1

Die Rechtsinhaberin, die in ihren Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: a.

eine drohende Verletzung zu verbieten;

b.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 2791

Designgesetz

c.

die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressaten sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen.

2

Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht6 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.

4

Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Art. 35

Einziehung im Zivilverfahren

Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 36

Vorsorgliche Massnahmen

1 Macht

eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Designrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

2

Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

3 Im

Übrigen gelten die Artikel 28c­28f des Zivilgesetzbuches7 sinngemäss.

4 Artikel

34 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 37

Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

6 7

SR 220 SR 210

2792

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Art. 38

Mitteilung des Urteils

Das Gericht teilt ein rechtskräftiges Urteil, welches die Änderung einer Eintragung im Register bewirkt, dem Institut mit.

4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz Art. 39

Designrechtsverletzung

1

Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie: a.

das Design widerrechtlich gebraucht;

b.

bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert;

c.

sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.

2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 40

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 41

Aussetzung des Verfahrens

1 Macht

die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen.

2

Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist setzen.

3 Während

der Aussetzung ruht die Verjährung.

Art. 42

Einziehung im Strafverfahren

Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

8

SR 313.0

2793

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Art. 43

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

5. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung Art. 44

Anzeige offensichtlich widerrechtlicher Sendungen

1 Die

Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs, sofern diese bekannt ist, auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn offensichtlich ist, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht.

2

In diesem Falle ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 45 stellen kann.

Art. 45

Antrag auf Hilfeleistung

1

Haben die Rechtsinhaberinnen oder die Lizenznehmerinnen eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht, so können sie der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

2 Die

den Antrag stellende Person (Antragstellerin) muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.

3

Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 46

Zurückbehaltung der Gegenstände

1 Hat

die Zollverwaltung auf Grund eines Antrages nach Artikel 45 den begründeten Verdacht, dass ein zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmter Gegenstand widerrechtlich hergestellt ist, so teilt sie dies der Antragstellerin mit.

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiterer Arbeitstage zurückbehalten.

Art. 47 1

Sicherheitsleistung und Schadenersatz

Ist durch das Zurückbehalten von Gegenständen ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig machen.

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2

Die Antragstellerin muss den durch das Zurückbehalten von Gegenständen entstandenen Schaden ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 48 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 49 1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht.

2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem alten Recht.

3

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt. Soll der Designschutz nach Ablauf der Versiegelung aufrechterhalten werden, so ist dem Institut vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 50 1 Dieses 2 Der

Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10902

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 30. März 19009 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben.

2. Das Obligationenrecht10 wird wie folgt geändert: Art. 332 E. Rechte an Erfindungen und Designs

1

Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten schafft oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2

Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

3

Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss dem vorstehenden Absatz macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4

Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 332a Aufgehoben

9 10

BS 2 873, AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776, 1992 288, 1995 1784 5050 SR 220

2796

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3. Das Bundesgesetz vom 24. März 199511 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. a 1 Das

a.

Institut erfüllt folgende Aufgaben: Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.

4. Das Markenschutzgesetz vom 28. August 199212 wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 3 (neu) 3

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

5. Das Patentgesetz vom 25. Juni 1954 13 wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 61 Abs. 3 (neu) 3

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

10902

11 12 13

SR 172.010.31 SR 232.11 SR 232.14

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