Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 20082011 Änderung vom 14. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 2. Oktober 20072 über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 20082011 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 31,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 2 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 20,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 3 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 5,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Die Mittel für 2012 kommen der SPOG und der SAKK zugute.
Das Schweizerische Krebsregister ist im Jahr 2012 nicht mehr beitragsberechtigt.
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Art. 4 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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BBl 2011 757 BBl 2007 7479
2010-2125
5499
Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 20082011. BB
II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 17. März 2011
Nationalrat, 14. Juni 2011
Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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