Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008­2011 Änderung vom 14. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 2. Oktober 20072 über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008­2011 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 31,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 2 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 20,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 3 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 5,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Die Mittel für 2012 kommen der SPOG und der SAKK zugute.

Das Schweizerische Krebsregister ist im Jahr 2012 nicht mehr beitragsberechtigt.

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Art. 4 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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1 2

BBl 2011 757 BBl 2007 7479

2010-2125

5499

Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008­2011. BB

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 17. März 2011

Nationalrat, 14. Juni 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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