C Bundesbeschluss Entwurf über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst: Art. 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, die folgende Ergänzung des zweiten Absatzes von Ziffer XI des Zusatzprotokolls des Abkommens vom 9. September 19663 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht in geeigneter Form mit Frankreich zu vereinbaren: Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

Art. 2 Die Ergänzung nach Artikel 1 bedeutet, dass die Schweiz als ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch Frankreichs auch dann zu entsprechen hat, wenn Frankreich darlegt, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt und die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann.

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Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit der zuständigen Behörde Frankreichs auf eine gegenseitige Anerkennung dieser Bedeutung hinzuwirken.

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Bei Gesuchen, die den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers nicht angeben, beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

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SR 101 BBl 2011 3749 SR 0.672.934.91

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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