11.032 Bericht über die im Jahr 2010 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 18. Mai 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2010 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-3116

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2010 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1 Einleitung

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2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Innenministerium, bezüglich des Projekts «Notruf», abgeschlossen am 25. Februar 2010 2.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Ambulanzdienste», abgeschlossen am 25. Februar 2010 2.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Richterkonferenz», abgeschlossen am 2. Juni 2010 2.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Automatische Gangorthese», abgeschlossen am 8. November 2010 2.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung des Brandschutzes», abgeschlossen am 30. November 2010 2.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Amt für Entwicklung und Europäische Angelegenheiten bezüglich des NRO-Fonds und Partnerschaften im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 26. März 2010 2.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Projekts «Installation eines Tomographen zur Krebsdiagnose», abgeschlossen am 11. Juni 2010 2.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Projekts «Mittelmeerraum Akademie für diplomatische Studien», abgeschlossen am 10. September 2010 2.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes, abgeschlossen am 5. Juli 2010

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2.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des NRO-Fonds, abgeschlossen am 21. Juli 2010 5032 2.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Modernisierung der technischen Berufsbildung», abgeschlossen am 29. September 2010 5033 2.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien bezüglich der Implementierung des schweizerisch-bulgarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktionder wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 7. September 2010 5034 2.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Unterstützung von Bulgarien für den Schengenbeitritt», abgeschlossen am 16. September 2010 5035 2.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Rumänien bezüglich der Implementierung des schweizerisch- rumänischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 7. September 2010 5036 2.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Unterstützung von Rumänien für den Schengenbeitritt», abgeschlossen am 13. Oktober 2010 5037 2.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Akademischer Austausch», abgeschlossen am 20. Mai 2010 5038 2.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5039 2.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung,bezüglich des Projektes «Schmerzforschung», abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5040 2.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von
Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5041 2.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung eines Makro zur Erforschung von radioaktivem Abfall», abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5042

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2.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fotochemische Energieumwandlung», abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5043 2.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften», abgeschlossen am 15. Dezember 2010 5044 2.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGO-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010 5045 2.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschafts-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010 5046 2.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programmes «Forschung und Entwicklung», abgeschlossen am 14. Dezember 2010 5047 2.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 5048 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des Jugendstrafrechts in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 15. Dezember 2009 5049 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat Bosnien und Herzegowinas (HJPC), bezüglich des Programms zur Unterstützung des Justizwesens in Bosnien und Herzegowina und der Stärkung der Staatsanwaltschaft im Strafjustizsystem, abgeschlossen am 1. Oktober 2010 5050 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projekts zur «Unterstützung des Notariatssystems in Kosovo», abgeschlossen am 28. Dezember 2009 5051 2.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über die technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 6. Oktober 2010 5052 2.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des
Projekts zur Verbesserung der Wasserund Abwasserinfrastruktur in ländlichen Gebieten in SüdostKosovo, abgeschlossen am 3. Dezember 2010 5053 2.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS),

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bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Volkszählung in Kosovo, abgeschlossen am 8. Dezember 2010 5054 2.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Gemeindeverwaltungen und -behörden sowie der Dezentralisierung ­ LOGOS, abgeschlossen am 15. Dezember 2010 5055 2.2.8 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Parlament der Republik Mazedonien bezüglich Projekt zum Aufbau eines Netzwerks zwischen Parlament und Wählerschaft, abgeschlossen am 17. Februar 2010 5056 2.2.9 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Parlament der Republik Mazedonien bezüglich Projekt zur Unterstützung des Aufbaus eines parlamentarischen Instituts in Mazedonien, abgeschlossen am 17. Mai 2010 5057 2.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Chancengleichheit, bezüglich Projekt «Alternierende Formen der Berufsausbildung», abgeschlossen am 10. Mai 2010 5058 2.2.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft sowie durch das Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Chancengleichheit, bezüglich Programm zum Ausbau der Berufsbildung in Albanien, abgeschlossen am 10. Mai 2010 5059 2.2.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und Konsumentenschutz, bezüglich Programm zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Albanien, abgeschlossen am 29. Juli 2010 5060 2.2.13 Abkommen zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend eines Projektes zur Reformierung des Jugendstrafrechtes in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Januar 2010 5061 2.2.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien bezüglich des Kleinprojektes zur Unterstützung des Wahlgangs der Nationalminderheitsräte, abgeschlossen am 15. März 2010 5062 2.2.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien, bezüglich des Projektes zur Unterstützung
der Umsetzung der Flüchtlingsstrategie, basierend auf dem Rückübernahmeabkommen, Phase 1, abgeschlossen am 26. März 2010 5063 2.2.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Projektbüro der Vereinten Nationen (UNOPS), bezüglich des Programms zu Gunsten der Europäischen Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm ­ «Progres», Migrationskomponente, abgeschlossen am 29. April 2010 5064

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2.2.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), zu Gunsten der Europäischen Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm «Progres», abgeschlossen am 26. Oktober 2010 5065 2.2.18 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien bezüglich das Projekt ländliche Entwicklung in der georgischen Region Samtskhe-Javakheti, abgeschlossen am 22. März 2010 5066 2.2.19 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien bezüglich das Projekt ländliche Entwicklung in der georgischen Region Racha-Lechkhumi, abgeschlossen am 22. März 2010 5067 2.2.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, betreffend der Umsetzung des Projekts zur Trinkwasser- und Abwasserversorgung in der Republik Moldau, abgeschlossen am 4. Februar 2010 5068 2.2.21 Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die USAID, bezüglich der Kofinanzierung des Projekts «Kleine Infrastruktur für Wasser und Abwasser», abgeschlossen am 23. Dezember 2010 5069 2.3 Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) 5070 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR, vertreten durch den Hohen Kommissar der UNO für Menschenrechte, bezüglich finanzieller Beitrag der Schweiz an das UNHCR, abgeschlossen am 16. Dezember 2009 5071 2.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des Projektes «ELECT», abgeschlossen am 24. März 2009 5072 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des LOTFA, abgeschlossen am 4. Oktober 2009 5073 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des ASGP, abgeschlossen am 24. Oktober 2009 5074 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung HRSU, abgeschlossen am 10. November 2009 5075 2.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP zur Partnerschaft im Bereich Management von
Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009 5076 2.3.7 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP, abgeschlossen am 3. Februar 2010 5077

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2.3.8 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Beitrag an die Organisationeines Symposiums der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 29. Juni 2010 5078 2.3.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, betreffend ein Projekt für die Unterstützung im Kleinbergbau, abgeschlossen am 6. Juli 2010 5079 2.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, betreffend ein Projekt im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 7. September 2010 5080 2.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich Kostenbeteiligung durch Dritte, abgeschlossen am 9. September 2010 5081 2.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des LOTFA, abgeschlossen am 29. September 2010 5082 2.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich Beitrag an den Länderkoordinationsfonds der Vereinten Nationen (UNCCF), abgeschlossen am 21. Oktober 2010 5083 2.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projektes zum Aufbau der nationalen Institutionen in Afghanistan, abgeschlossen am 29. September 2010 5084 2.3.15 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Entfernung von nicht explodierten Kampfmitteln in Laos, abgeschlossen am 4. November 2010 5085 2.3.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der MenschenrechtsSupport Einheit im Justizministerium (HRSU) Afghanistans, abgeschlossen am 30. November 2010 5086 2.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den UNCCF, abgeschlossen am 17. Dezember 2010 5087 2.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die hochrangige Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise, abgeschlossen am 21. Dezember 2010 5088 2.3.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 21. Dezember 2010 5089 2.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNFPA zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009
5090 2.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNFPA/UNICEF bezüglich eines gemeinsamen Programms über die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Beschneidung, abgeschlossen am 15. Dezember 2010 5091

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2.3.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009 2.3.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich das Programm zum Schutz von Kindern in Not, abgeschlossen am 15. Oktober 2010 2.3.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2010 in Rom, abgeschlossen am 29. Januar 2010 2.3.25 Abkommen zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Tilgung der Schulden Haitis gegenüber dem IFAD, abgeschlossen am 5. Juli 2010 2.3.26 Abkommen zwischen der Schweiz und dem IFAD bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Qualität von IFAD-Projekten im Wassersektor, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die administrative Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 21. September 2010 2.3.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 23. November 2010 2.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch DFID, sowie Schweden, vertreten durch SIDA, betreffend der Unterstützung einer Wissensmanagement- Partnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zu Gunsten der Armen, abgeschlossen am 17. November 2010 2.3.30 Abkommen zwischen der DEZA und der ITC-ILO bezüglich «Methodological guide to design, implement and evaluate joint learning events», abgeschlossen am 17. August 2010 2.3.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNESCO, bezüglich das Projekt «Nationalpark Manu» in Peru, abgeschlossen am 25. Juni 2010 2.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich Beitrag an den Weltbericht «Bildung für alle», abgeschlossen am 22. Dezember 2010 2.3.33 Abkommen zwischen der DEZA und der IAO betreffend eines Beitrags an das Projekt
«Förderung menschenwürdiger Arbeit durch gute Regierungsführung, Schutz und Befähigung von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern»: Garantie für eine wirksame Umsetzung der Arbeitsmigrationspolitik Sri Lankas, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

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2.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Hochkomissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen bezüglich der Beitrag der Schweiz an den freiwilligen Fond für technische Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte für das Jahr 2010, abgeschlossen am 27. Mai 2010 2.3.35 Abkommen zwischen der DEZA und dem Globalen Forum für Migration und Entwicklung bezüglich eines Beitrags an das Globale Forum für Migration und Entwicklung 2010, abgeschlossen am 21. Oktober 2010 2.3.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 4. Januar 2010 2.3.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Multigeber-Fonds der WB für eine Partnerschaft zwischen der WB und den UNO im Bereich Fragilität und Konflikte, abgeschlossen am 31. Mai 2010 2.3.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an die Initiative zur raschen Umsetzung des Programms «Bildung für alle», abgeschlossen am 3. Juni 2010 2.3.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Beitrag an den Fonds über Zwangsvertreibungen und Entwicklung, abgeschlossen am 12. August 2010 2.3.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend die Erstellung des Weltentwicklungsberichtes 2012 der WB zum Thema Geschlechtergleichstellung und Entwicklung, abgeschlossen am 29. November 2010 2.3.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Fonds für armutsorientierte Wirkungsanalysen, abgeschlossen am 10. Dezember 2010 2.3.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend die Finanzierung des «Global Forums on Stolen Asset Recovery & Development» der WB, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 2.3.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Organisation der Frankophonie bezüglich freiwilliger Beiträge für 2010/11, abgeschlossen am 6. Juni 2010 2.3.44 Übereinkommen zwischen der DEZA und der IOM über den Beitrag zum Weltmigrationsbericht 2010, abgeschlossen am 15. Februar 2010 2.3.45 Abkommen zwischen der DEZA und dem Internationalen Zentrum für Entwicklung und Migrationspolitiken bezüglich Beitrag
an ein Seminar über die Evaluation der Wirkung von Migrationspolitiken, abgeschlossen am 22. Juli 2010 2.3.46 Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD, bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 9. September 2010

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2.3.47 Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung, abgeschlossen am 27. Dezember 2010 2.3.48 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNOPS bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 16. Dezember 2010 2.3.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch DEZA, und dem IICA, bezüglich Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 3. Dezember 2010 2.3.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und FAO bezüglich Beitrag an das FAO-GFAR Trust Fund Projekt (YPARD), abgeschlossen am 19. Mai 2010 2.3.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, bezüglich eines Beitrags an das Projekt über freiwillige Richtlinien für eine verantwortungsvolle Gouvernanz beim Umgang mit Land und natürlichen Ressourcen, abgeschlossen am 26. November 2010 2.3.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «MultiDonor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Food for People», abgeschlossen am 31. August 2010 2.3.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «MultiDonor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Environment for People», abgeschlossen am 31. August 2010 2.3.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «MultiDonor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Policy for People», abgeschlossen am 31. August 2010 2.3.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den GFATM, abgeschlossen am 30. Oktober 2010 2.3.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags «Unterstützung von kritischen CGIAR Forschungszentrums- und Konsortiumskapzitäten im Transitionsjahr 2011» für die Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 21. Dezember
2010 2.3.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des OECD-Entwicklungszentrums, abgeschlossen am 23. Dezember 2010

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2.3.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD, bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 27. August 2010 2.3.59 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses durch einen Beitrag an die Umsetzung der Nationalen Politik zur Entwicklung der Nebenzentren (PNDCS) im Rahmen desProgramms zur Unterstützung der Verwaltung der Gebietskörperschaften (AGCT), abgeschlossen am 16. Februar 2010 2.3.60 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Förderung der lokalen Entwicklung im östlichen Teil des Landes, abgeschlossen am 1. Juni 2010 2.3.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 16. Juni 2010 2.3.62 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Programms zur Raumplanung und friedlichen Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens in der Region Sikasso (AVAL), abgeschlossen am 18. März 2010 2.3.63 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms «Partnerschaft für eine angemessene Gouvernanz», abgeschlossen am 18. März 2010 2.3.64 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Partnerschaftsprogramm im Bereich Gesundheit und soziale Entwicklung, abgeschlossen am 30. Juni 2010 2.3.65 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Dezentralisierungsprogramm im Bildungsbereich, abgeschlossen am 30. Juni 2010 2.3.66 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft in den Verwaltungseinheiten von Youwarou und Niafunké, abgeschlossen am 30. Juni 2010 2.3.67 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Unterstützung der Handwerkervereinigung Malis, abgeschlossen am 30. Juni 2010 2.3.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Norwegen sowie der UNDP, betreffend den Anti-KorruptionsFonds, abgeschlossen am 25. März 2010 2.3.69 Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Mali (Geber), und dem UNDP, abgeschlossen am 13. November 2010 2.3.70 Finanzierungsübereinkommen bezüglich Organisation der 2. Evaluationsphase der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Benin, abgeschlossen am 1. März 2010

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2.3.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung, bezüglich des nationalen Programms zur Stärkung dezentralisierter Planung und Finanzierung, abgeschlossen am 29. September 2010 2.3.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Bauten und Wohnen sowie das Finanzministerium, bezüglich des nationalen Programms für ländliche Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 11. August 2010 2.3.73 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Armutsbekämpfung durch verbesserte Viehwirtschaft, abgeschlossen am 24. Februar 2010 2.3.74 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Planungs- und Durchführungsinstrumente im landwirtschaftlichen Bereich, abgeschlossen am 29. März 2010 2.3.75 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung von Amtsschaltern mit Zugang zu Dienstleistungen, abgeschlossen am 16. September 2010 2.3.76 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags zur Förderung «anständiger Arbeit» durch verbesserte Migrationspolitik sowie deren Umsetzung in Bangladesch, abgeschlossen am 20. Juni 2010 2.3.77 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags zur Stärkung der bürgernahen Verwaltung auf Subdistrikt-Ebene durch Kompetenzaufbau und Politik-Dialog in Bangladesch, abgeschlossen am 30. Juni 2010 2.3.78 Abkommen zwischen der DEZA und der IDA bezüglich eines Beitrags zur Eindämmung der negativen Auswirkungen des Klimawandels in Bangladesch, abgeschlossen am 6. Dezember 2010 2.3.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, ausgeführt durch die DEZA und Südafrika bezüglich der Unterstützung des Energieeffizienz Monitoring und Umsetzungsprojekts, abgeschlossen am 30. Juli 2010 2.3.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich vierte Phase eines Strassenbauprogramms, abgeschlossen am 9. Juli 2010 2.3.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der zweiten Phase des Projekts Lokale Infrastruktur zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 25. Januar 2010 2.3.82 Abkommen zwischen
der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal, abgeschlossen am 1. Februar 2010

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2.3.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung des Gesundheitssystems in den Distrikten Karongi und Rutsiro in der Westprovinz des Landes, abgeschlossen am 22. März 2010 5153 2.3.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, betreffend das Regierungsprogramm im Bereich der Ernährung «ESCOLAR», abgeschlossen am 2. Dezember 2009 5154 2.3.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung sowie das Ministerium für Umwelt, bezüglich das Programm «Biocultura», abgeschlossen am 1. April 2010 5155 2.3.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Transparenz, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen FORDECAPI, abgeschlossen am 2. März 2010 5156 2.3.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Bauten, Dienstleistungen und Wohnungsbau, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen FORDECAPI, abgeschlossen am 30. Juni 2010 5157 2.3.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ein Projekt im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden, abgeschlossen am 31. August 2010 5158 2.3.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Wasserprogramm AGUASAN, abgeschlossen am 9. September 2010 5159 2.3.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen an Hanglagen «MASAL», abgeschlossen am 21. Dezember 2010 5160 2.3.91 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Erziehungs- sowie das Entwicklungs- ministerium, betreffend berufliche Qualifizierung im ländlichen Raum «PROCAP», abgeschlossen am 11. Januar 2010 5161 2.3.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich ein Projekt
im Bereich der Entwicklung von hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 10. Juni 2010 5162 2.3.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Sektorprogramm für ländliche Entwicklung «PRORURAL», abgeschlossen am 27. August 2010 5163

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2.3.94 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Mikrofinanzprogramm «PROMIFIN», abgeschlossen am 20. September 2010 2.3.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Durchführung des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 15. Dezember 2010 2.3.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend die Unterstützung eines landwirtschaftlichen Seminars in Costa Rica, abgeschlossen am 1. März 2010 2.3.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Finanz- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 13. Oktober 2010 2.3.98 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium, betreffend die Vorinvestition des Projekts zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 13. Oktober 2010 2.3.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Mikrofinanzprogramm «PROMIFIN», abgeschlossen am 17. November 2010 2.3.100 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezüglich der Analyse der Volkszählung 2008 in Nordkorea, abgeschlossen am 7. Juli 2010 2.3.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDA betreffend einen Beitrag an den Trust Fund zur Ko-Finanzierung des Projekts Infrastruktur für Notfall-Geburtshilfe in Tansania, abgeschlossen am 23. September 2010 2.3.102 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Umweltministerium, betreffend das Projekt über eine Gesetzgebung im Bereich Luftverschmutzung und Klimawandel, abgeschlossen am 26. Juli 2010 2.4 Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien bezüglich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit des Projektes «Ardzagank: Medical Units», abgeschlossen am 18. Juni 2010 2.4.2 Abkommen
zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNISDR Sekretariat bezüglich Beitrag an die Analyse der Katastrophenrisiken und der Armut in arabischen Staaten, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

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2.4.3 Abkommen zwischen der DEZA und der UNISDR betreffend den Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 28. Juni 2010 2.4.4 Abkommen zwischen der DEZA und der UNISDR betreffend die Unterstützung der Debatte in der UNO-Generalversammlung zum Thema Katastrophenprävention im 2011, abgeschlossen am 1. Dezember 2010 2.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich des Projekts Förderung der Gesundheit als Menschenrecht für alle, abgeschlossen am 7. April 2010 2.4.6 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. April 2010 2.4.7 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 zur Sicherstellung der Lufttransporte im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 22. April 2010 2.4.8 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 17. August 2010 2.4.9 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2010 an das Seminar zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 24. August 2010 2.4.10 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 17. August 2010 2.4.11 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 5. November 2010 2.4.12 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. April 2010 2.4.13 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 29. Oktober 2010 2.4.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IFRC bezüglich des Projekts Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon, abgeschlossen am 26. März 2010 2.4.15 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 27. Januar 2010 2.4.16 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. April 2010

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2.4.17 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag des IKRK an das Sitzbudget 2010, abgeschlossen am 26. April 2010 2.4.18 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK, abgeschlossen am 6. August 2010 2.4.19 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 16. August 2010 2.4.20 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den zusätzlichen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 3. September 2010 2.4.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Register der UNO für die Erfassung der durch den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet verursachten Schäden bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung der Erfassung des Schadens, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 2.4.22 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Schweden, vertreten durch die schwedische internationale Agentur der Entwicklungszusammenarbeit sowie Holland, vertreten durch das holländische Vertretungsbüro für die palästinensische Behörde, bezüglich eines Arbeitsvertrages zur Unterstützung des Managements für das Sekretariat der NGO «Menschenrechte/Gute Regierungsführung im besetzten palästinensischem Gebiet», abgeschlossen am 6. Mai 2010 2.4.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und «Oxfam» bezüglich des Beitrags an das Projekt integrierte Massnahmen für sozialen Schutz von Witwen im Irak, abgeschlossen am 13. August 2010 2.4.24 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Jemen, abgeschlossen am 26. November 2009 2.4.25 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 8. April 2010 2.4.26 Abkommen zwischen der DEZA und der ICDO bezüglich Sonderbeitrag 2010 an das Ausbildungsprogramm, abgeschlossen am 7. April 2010 2.4.27 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009­2010 an die gemeinsamen Aktivitäten von UNEP und OCHA im Bereich Umwelt, abgeschlossen am 8. Januar 2010 2.4.28 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an Aktivitäten im Nachgang an das Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 20. Januar 2010

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2.4.29 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Beitrag 2010 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 15. März 2010 2.4.30 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an die Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 16. März 2010 2.4.31 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 24. März 2010 2.4.32 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010­2011 an die Aktivitäten zur Verstärkung der Koordination der Humanitären Hilfe, abgeschlossen am 13. April 2010 2.4.33 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2010­2012, abgeschlossen am 7. Mai 2010 2.4.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OCHA bezüglich des Beitrags an das Programm im besetzten palästinensischem Gebiet, abgeschlossen am 7. Mai 2010 2.4.35 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung IRIN, abgeschlossen am 20. Juli 2010 2.4.36 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 30. August 2010 2.4.37 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Koordinations- und Nothilfeaktivitäten von der OCHA im Sudan, abgeschlossen am 30. August 2010 2.4.38 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 30. August 2010 2.4.39 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung IRIN Radio Somalia, abgeschlossen am 30. August 2010 2.4.40 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010 2.4.41 MoU zwischen der DEZA und der OCHA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung der OCHA, abgeschlossen am 18. November 2010 2.4.42 Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 2.4.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2010 an den Treuhandfonds für Katastrophenprävention, abgeschlossen am 10. September 2010

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2.4.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2010 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 2.4.45 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten in Pakistan, Somalia und Djibouti, abgeschlossen am 7. Januar 2010 2.4.46 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 2. Februar 2010 2.4.47 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend des WFP Programms für Bereitschaft und Reaktion in Nothilfefällen in Westafrika, abgeschlossen am 3. August 2010 2.4.48 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend des WFP UNHAS Programms für die Organisation eines humanitären Flugservices im Sudan, abgeschlossen am 26. August 2010 2.4.49 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des WFP Programms zur Unterstützung der von der langwierigen Krise betroffenen Bevölkerung der Elfenbeinküste, abgeschlossen am 17. September 2010 2.4.50 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.4.51 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Beitrag 2010 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 29. Januar 2010 2.4.52 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 12. April 2010 2.4.53 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 12. April 2010 2.4.54 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an das Rückkehrprogramm des IOM in Marokko, abgeschlossen am 17. August 2010 2.4.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IOM bezüglich des Projekts Nothilfeassistenz zur freiwilligen Rückkehr von gestrandeten Äthiopiern im Jemen, abgeschlossen am 16. November 2010 2.4.56 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNOPS betreffend des Programms zur Unterstützung des vulkanologischen Observatoriums Goma, abgeschlossen am 13. Juli 2010 2.4.57 Abkommen zwischen der DEZA und der Liberianischen Regierung bezüglich der finanziellen Unterstützung zum Betrieb des Tellewoyan Spitals in Voinjama, abgeschlossen am 6. August 2010

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2.4.58 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend des UNDP Programmes zur Verbesserung der Lebensgrundlagen im Darfur, Sudan, abgeschlossen am 15. November 2010 5231 2.4.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Stärkung der Kapazitäten des Managements im Bereich Katastrophenrisiken in Syrien, abgeschlossen am 10. Dezember 2009 5232 2.4.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an die Moderatoren des Treffens der Arbeitsgruppen von Gebern und Gastgeberländern von palästinensischen Flüchtlingen, abgeschlossen am 12. November 2009 5233 2.4.61 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem zweitem Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 4. Dezember 2009 5234 2.4.62 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem dritten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 4. Dezember 2009 5235 2.4.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem vierten Beitrag an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 28. Dezember 2009 5236 2.4.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA, bezüglich des Beitrags an das Projekt für das Monitoring der Mauer, abgeschlossen am 1. März 2010 5237 2.4.65 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem jährlichen Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2010 und 2011, abgeschlossen am 7. Mai 2010 5238 2.4.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Beratungsfonds 60 Jahre UNRWA, abgeschlossen am 8. Juli 2010 5239 2.4.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA, bezüglich des Projekts
Analyse mit mehreren Indikatoren; Gesamtbetrachtung der Lebensbedingungen von Palästina Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 19. Juli 2010 5240 2.4.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Entwicklung eines detaillierten Projektplans für den Veränderungsbedarf Phase II, abgeschlossen am 10. August 2010 5241

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2.4.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts berufliche Ausbildung von gefährdeten Jugendlichen im Flüchtlingscamp Irbid, abgeschlossen am 19. August 2010 2.4.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Abfallbewirtschaftung in Rashidieh, Libanon, abgeschlossen am 14. September 2010 2.4.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Umweltgesundheit in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010 2.4.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von palästinensischen Flüchtlingen in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010 2.4.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts Sanierung der Schulen Qadisieh und Ein el-Assal im Flüchtlingscamp Rashidieh in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010 2.4.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durchdie DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Sanierung der Unterkünfte in den Flüchtlingslagern für Palästina Flüchtlinge in Libanon, abgeschlossen am 29. September 2010 2.4.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des libanesischen Schulmanagement Systems, abgeschlossen am 6. Dezember 2010 2.4.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.4.77 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und UNRWA bezüglich des Projekts Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen und Förderung von Existenzmöglichkeiten für Palästina Flüchtlinge im Ramadan Camp, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 2.4.78 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des zweckgebunden Nothilfeappels 2010/2011, Beschaffung von Arbeitsplätzen, abgeschlossen am 21. Dezember 2010 2.4.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich dem Beitrag an das Projekt der Entwicklung eines Dürre-Frühwarnsystems zur Unterstützung und Implementierung einer nationalen Dürre-Strategie mit Schwerpunkt Weideland und marginalisierten Gebieten, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

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2.4.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon, abgeschlossen am 1. Dezember 2010 5253 2.4.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Jordanien, abgeschlossen am 1. Dezember 2010 5254 2.4.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, bezüglich des Projekts Prävention von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt von in Syrien lebenden irakischen Minderjährigen, abgeschlossen am 13. Dezember 2009 5255 2.4.83 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 10. März 2010 5256 2.4.84 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 29. November 2010 5257 2.4.85 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 30. Dezember 2010 5258 2.4.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich der Unterstützung des UNHCR Jahresplans 2010 für das Projekt berufliche Ausbildung und Förderunterricht in Syrien, abgeschlossen am 21. Oktober 2010 5259 2.4.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich des Einsatzes von Frau Laetitia WeibelRoberts, abgeschlossen am 12. Juli 2010 5260 2.4.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IAO bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 5261 2.4.89 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an ein Projekt zur Stärkung des Systems der Katastrophenrisikoverminderung in Georgien, abgeschlossen am 12. November 2010 5262 2.4.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung an das libanesisch palästinensische Dialog Komitee ­ Phase zwei, abgeschlossen am 26. November 2010 5263 2.4.91 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich der Implementierung eines Beitrags an die Palästinensische Behörde durch die palästinensischeuropäische
Verwaltung und sozio-ökonomische Hilfe, abgeschlossen am 16. Dezember 2010 5264 2.5 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 5265

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2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 21. Januar 2010 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 18. Mai 2010 2.5.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals von diplomatischen, konsularischen Vertretungen und ständigen Missionen, abgeschlossen am 17. Juni 2010 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 26. Oktober 2010 2.5.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun betreffend die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Dezember 2010 2.6 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. Januar 2010 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Januar 2010 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. März 2010 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Mai 2010 2.6.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. August 2010 2.6.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 5. August 2010 2.6.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Dezember 2010 2.6.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. Dezember 2010 2.7 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

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2.7.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe und die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissionshandelsgesetz, abgeschlossen am 29. Januar 2010, SR 0.641.751.411.1 2.7.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belarus betreffend die Bedingungen für Erholungsaufenthalte für minderjährige Bürgerinnen und Bürger der Republik Belarus in der Schweiz, abgeschlossen am 18. März 2010, SR 0.142.111.692 2.7.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Israel zur Festlegung des Status der Mitglieder des schweizerischen Nothilfeteams während seines Einsatzes im von Waldbränden betroffenen Carmel-Gebiet, abgeschlossen am 5. Dezember 2010 2.7.4 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen über die Übertragung aller Rechte bezüglich des universellen Menschenrechtsindex, abgeschlossen am 10. Dezember 2010 2.7.5 Abkommen zwischen der Schweiz und DNDi betreffend die Privilegien und Immunitäten von DNDi in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und MMV betreffend die Privilegien und Immunitäten von MMV in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und FIND betreffend die Privilegien und Immunitäten von FIND in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010 2.7.8 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAIN betreffend die Privilegien und Immunitäten von GAIN in der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2010 3 Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgütern, abgeschlossen am 1. Februar 2010 3.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland, abgeschlossen am 14. April 2010 3.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zum Informationsaustausch zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken, abgeschlossen am 28. Juni 2010 3.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes, abgeschlossen am 14. September 2010, SR 0.814.515.141 3.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 9. September 2009

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4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Rückübernahmeabkommen 4.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 3. Februar 2010, SR 0.142.114.759 4.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 19. Mai 2010, SR 0.142.115.659 4.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen, abgeschlossen am 22. Oktober 2010 4.2 Visaabkommen 4.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.142.111.562 4.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. Juni 2010, SR 0.142.111.182 4.2.3 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenoder Sonder-/Dienstpasses, abgeschlossen am 6. Juni 2010, SR 0.142.113.252 4.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Guyana über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 15. Juni 2010, SR 0.142.113.892 4.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 7. Juli 2010 4.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Oman über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen, abgeschlossen am 6. August 2010, SR 0.142.116.162 4.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenoder Dienstpässen, abgeschlossen am 22. Oktober 2010 4.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Mauritius über die Visumbefreiung für Kurzaufenthalte und die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 26. Oktober 2010, SR 0.142.115.542

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4.2.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Jamaika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. November 2010, SR 0.142.114.582 4.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Mai 2010, SR 0.142.115.652.1 4.3 Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 4.3.1 Übereinkommen zwischen der Schweiz und Paraguay über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 30. Juni 2009, SR 0.344.632 4.3.2 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Frankreich stationierten brasilianischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 26. Mai 2010 4.3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Europol über die Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung (SIENA), abgeschlossen am 10. September 2010 4.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europol über die Verbindung des Computernetzes in Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung «SIENA», abgeschlossen am 16. September 2010

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5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5312 5.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, abgeschlossen am 16. Februar 2010 5313 5.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben, abgeschlossen am 7. Juni 2010, SR 0.512.113.63 5314 5.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung der Republik Frankreich betreffend Logistiksupport für das schweizerische Kontingent in der «KFOR Battle Group Nord» in Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2010 5315 5.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich des Gebirgstrainings «LANDOPS 1/2010», abgeschlossen am 28. April 2010 5316 5.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «EPERVIER 2010», abgeschlossen am 15. Mai 2010 5317

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5.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «VALAIS 2010», abgeschlossen am 19. Mai 2010 5.7 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 9. Juni 2010 5.8 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Übung «ELITE 2010», abgeschlossen am 17. Juni 2010 5.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Spanischen Verteidigungsministerium über Teilnahme am «Tactical Leadership Programme» 2010, abgeschlossen am 17. August 2010 5.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium für Verteidigung und Sport der Republik Österreich über die Teilnahme an der Übung «Invitex/Livex European Advance 2010» («EURAD 2010»), abgeschlossen am 17. August 2010 5.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich Training «NIGHTHAWK 2010», abgeschlossen am 20. August 2010 5.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Niederländischen Verteidigungsministerium über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 15. Oktober 2010 5.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Norwegian Joint Headquarter über die Teilnahme an der Übung «NIGHTWAY 2010», abgeschlossen am 12. November 2010 5.14 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Swedish Material Administration über die Durchführung des «ISSYS Recurrent Training Course 2010», abgeschlossen am 12. November 2010

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6 Eidgenössisches Finanzdepartement

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7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 7.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 7. Januar 2010 7.1.2 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 2. Juli 2010

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7.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ózd, abgeschlossen am 10. November 2010 7.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region BorsodAbaúj-Zemplén, abgeschlossen am 10. November 2010 7.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Érd, abgeschlossen am 10. November 2010 7.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat, abgeschlossen am 10. November 2010 7.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend den Beitrag an das «Anti-Corruption Network (ACN)» für Südosteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 11. Januar 2010 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend eines Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 15. Februar 2010 7.2.3 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das Zentralasiatische Energie-Wasser Programm, abgeschlossen am 24. April 2010 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einem Multi-Geber Treuhandfonds für das «Kosovo Sustainable Employment Development Policy Program», abgeschlossen am 30. April 2010 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA der WB betreffend einem Treuhandfonds für den «Kosovo Debt Management Support Program Trust Fund», abgeschlossen am 28. Juni 2010 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten
durch das SECO, und Mazedonien, vertreten durch die Persistent Organic Pollutants (POPs) Unit beim Mazedonischen Umweltministerium bezüglich der Kooperation bei der Entsorgung giftiger Chemikalien aus Gesundheitszentren, abgeschlossen am 19. Juli 2010 5010

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7.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mazedonien betreffend dem Bau einer Abwasserreinigungsanlage in Gevgelija, abgeschlossen am 26. Oktober 2010 5342 7.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, ertreten durch das SECO, und Aserbaidschan betreffend technischer Unterstützung für das «Corporate and Public Sector Accountability» Projekt, abgeschlossen am 8. Dezember 2010 5343 7.2.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Kirgisistan, und der Nationalbank von Kirgisistan, betreffend die juristische Unterstützung für die Nationalbank, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 5344 7.3 Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) 5345 7.3.1 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend Finanzierung von IDB Projekten, abgeschlossen am 11. Dezember 2009 5346 7.3.2 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend den thematischen Fonds zur Handelshilfe, abgeschlossen am 11. Dezember 2009 5347 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und IDA betreffend den Multi Donor Trust Fund zur Unterstützung der Umsetzung der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI), abgeschlossen am 14. Januar 2010 5348 7.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD betreffend der Unterstützung des DMFAS Programms, abgeschlossen am 16. Februar 2010 5349 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD betreffend der Finanzierung von DMFAS Länderaktivitäten, abgeschlossen am 16. Februar 2010 5350 7.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF in Ländern mit mittlerem Einkommen, abgeschlossen am 14. März 2010 5351 7.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlichprivaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF während der Finanzkrise, abgeschlossen am 9. April 2010 5352 7.3.8 Abkommen
zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung betreffend der Unterstützung für den Konsultationsprozess der Petroleum Revenue Management Bill, abgeschlossen am 30. April 2010 5353

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7.3.9 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend eines Treuhandfonds zur Finanzierung technischer Assistenz, abgeschlossen am 11. Mai 2010 7.3.10 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), abgeschlossen am 28. Mai 2010 7.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Laos, abgeschlossen am 14. Juni 2010 7.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der «Holding Company for Water and Wastewater» in Ägypten, betreffend dem Projekt «Integrated Sanitation and Sewerage Project», abgeschlossen am 24. Juni 2010 7.3.13 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien, abgeschlossen am 7. Juli 2010 7.3.14 Memorandun of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem peruanischen Handelsministerium betreffend dem technischen Assistenzprogramm im Handelsbereich, abgeschlossen am 14. Juli 2010 7.3.15 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Nicaragua betreffend Technischer Unterstützung bei der mittelfristigen Budgetplanung 2010­2011, abgeschlossen am 14. Juli 2010 7.3.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralafrikanischen Republik betreffend der Streichung der Aussenschulden der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 15. Juli 2010 7.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Kongo betreffend der Streichung der Aussenschulden der Republik Kongo, abgeschlossen am 21. Juli 2010 7.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik betreffend Budgethilfe für die Jahre 2010­2012, abgeschlossen am 30. Juli 2010 7.3.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einem Beitrag an die Städtebauliche Gesamtschau «Urbanisation Review», abgeschlossen am 18. August 2010 7.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das Programm zur Unterstützung des nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens in Ghana, abgeschlossen am 30. August 2010 7.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam betreffend Technischer Unterstützung bei der Formulierung einer
Strategie für den Bankensektor 2011­2020, abgeschlossen am 15. September 2010 7.3.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien, abgeschlossen am 16. September 2010

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7.3.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD, und Jordanien, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Kooperation, betreffend dem Projekt «Ambulanzfahrzeuge für Jordanien», abgeschlossen am 5. Oktober 2010 5368 7.3.24 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der International Finance Corporation betreffend der Finanzierung des «ESMID LAC» Projekts, abgeschlossen am 12. Oktober 2010 5369 7.3.25 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Förderungen erneuerbarer Energien in Vietnam, abgeschlossen am 31. Oktober 2010 5370 7.3.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Überweisung von Mitteln für die Finanzierung eines Experten für erneuerbare Energien, abgeschlossen am 11. November 2010 5371 7.3.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Förderungen erneuerbarer Energien in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 17. November 2010 5372 7.3.28 Fondsverwaltungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB, vertreten durch die IBRD und die IDA betreffend den Multi-Geber Fonds zu den Themen Arbeitsmärkte, Beschäftigungsförderung und wirtschaftliches Wachstum, abgeschlossen am 17. Dezember 2010 5373 7.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO betreffend das Projekt eines Inventars von institutionellen Antworten auf die Krise, abgeschlossen am 22. Dezember 2010 5374 7.3.30 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend Finanzierung von IDB Projekten, abgeschlossen am 11. Dezember 2009 5375 7.3.31 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend den thematischen Fonds zur Handelshilfe, abgeschlossen am 11. Dezember 2009 5376 7.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz und Peru betreffend das Handelsförderungsprogramm, abgeschlossen am 31. August 2010 5377 7.3.33 Abkommen zwischen der Schweiz und Peru betreffend das Projekt zur Förderung des Handels mit Biodiversitätsprodukten, abgeschlossen am 25. Oktober 2010 5378 7.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Nicaragua betreffend das Projekt zur Förderung der Exportkapazitäten von Mikro-, Klein-
und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 12. November 2010 5379 7.3.35 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Nicaragua und der UNIDO betreffend das Projekt Stärkung des nationalen Qualitätssystems, abgeschlossen am 13. September 2010 5380

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7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 7.4.1 Aktionsplan für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem EVD und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung der Russischen Föderation für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 26. August 2010 7.4.2 Abkommen zwischen dem BBT, im Namen des schweizerischen Bundesrats und dem Eureka-Sekretariat, abgeschlossen am 14. September 2010, SR 0.420.513.11 7.4.3 Abkommen zwischen der AAL International Association und dem BBT, im Namen des schweizerischen Bundesrats, abgeschlossen am 24. November 2010 8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über den regelmässigen Luftverkehr vom 9. Oktober 2007, SR 0.748.127.191.64 8.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über den Luftlinienverkehr vom 22. Juli 2008, SR 0.748.127.193.60 8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Rumänien über den Luftlinienverkehr vom 10. November 2008, SR 0.748.127.196.63 8.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Saudi- Arabien über den Luftlinienverkehr 4. Juli 2009 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über den Luftlinienverkehr vom 10. November 2009, SR 0.748.127.195.20 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Thailand über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus vom 18. Januar 2010, SR 0.748.127.197.45 8.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über den Luftlinienverkehr vom 21. Januar 2010, SR 0.748.127.192.91 8.8 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Luftverkehr vom 21. Juni 2010, SR 0.748.127.193.36 8.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana über den Luftlinienverkehr vom 30. August 2010 8.10 Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt und dem kanadischen Transportdepartement zur Förderung der Flugsicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2010 8.11 Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über den Luftlinienverkehr vom 30. November 2010, SR 0.748.127.194.75 8.12 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 SR 0.741.619.682

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8.13 Multilaterales Abkommen M 208 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmassnahmen bei der Beförderung von Gasen, abgeschlossen am 10. Juni 2010 8.14 Multilaterales Abkommen M 216 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte, abgeschlossen am 10. Juni 2010 8.15 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Aufteilung des Frequenzbereiches 406.1­410 MHz in Vorzugsfrequenzbereiche, abgeschlossen am 17. Juni 2010 8.16 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 791­821/832­862 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010 8.17 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 2500­2690 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010 8.18 Statuten des französischsprachigen Medienregulierungs-Netzwerks vom 1. Juli 2007 9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/914/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS, abgeschlossen am 13. Januar 2010 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/915/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der Einrichtung und den Betriebs des «SISNET», abgeschlossen am 13. Januar 2010 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/32/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS, abgeschlossen am 13. Januar 2010
9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 541/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 30. Juni 2010

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9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 542/2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 30. Juni 2010 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/1024/EU zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 4. Februar 2010 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/1015/EU zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen, abgeschlossen am 18. Februar 2010, SR 0.362.380.026 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 319 endg. zur Ersetzung der Entscheidung K (96) 352 über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung, abgeschlossen am 26. Februar 2010 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/50/EU zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien, abgeschlossen am 10. März 2010, SR 0.362.380.027 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/69/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 10. März 2010, SR 0.362.380.028 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Schengener Grenzkodex in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, abgeschlossen am 31. März 2010, SR 0.362.380.029 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 15. April 2010 9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 2378 zur Festsetzung
der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2010 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Mai 2010 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 3667 endg. über ein Handbuch für die Organisation der Visumstellen und die Zusammenarbeit vor Ort, abgeschlossen am 30. Juni 2010 5016

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9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/365/EU über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 1. September 2010 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1091/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 15. Dezember 2010, SR 0.362.380.046 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/252/EU zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von FRONTEX koordinierten operativen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 26. Mai 2010, SR 0.362.380.040 9.18 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EJPD, und dem Bundesministerium für Inneres von Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, abgeschlossen am 21. Juni 2010, SR 0.142.392.681.163 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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5421 5422 5422 5440 5442 5445 5446 5459

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Abkürzungsverzeichnis AuG BFM DAA

DEZA EBRD ECE/UNO EDA EDI EFTA EG EJPD EU EURATOM EVD EWR FAO FIFG GUS IBRD IDA IKRK ILO IOM IWF KMU MG MoU NGO

5018

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) Bundesamt für Migration Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Economic Commission for Europe) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Atomgemeinschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Europäischer Wirtschaftsraum Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10) Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation)

OECD OCHA RVOG SAA

SECO SVG UNCTAD UNDP UNESCO UNHCR UNICEF UNIDO UNO UNRWA VBS WB WHO WFP WTO

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Childrens'Fund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Organisation der Vereinten Nationen Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welternährungsprogramm (World Food Programme) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

5019

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2010 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag beziehungsweise als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind geordnet nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates ans Parlament, auf denen sie basieren.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates,
sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

5020

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

5021

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

5022

2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Innenministerium, bezüglich des Projekts «Notruf», abgeschlossen am 25. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Notruf». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projektes ist die Verbesserung der Notrufdienste in Estland durch die Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Entgegennahme eines Notrufs und dem Erscheinen von Rettungsdiensten vor Ort. Zu diesem Zweck werden mit Hilfe von neuer Soft- und Hardware sowie Schulungen eine verbesserte elektronische Karte Estlands und neue Logistikinstrumentarien eingeführt, welche die umfassende elektronische Ortung von Anrufen und Rettungskräften ermöglicht.

C.

2,013994 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5023

2.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Ambulanzdienste», abgeschlossen am 25. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Ambulanzdienste». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projektes ist die Qualitätsverbesserung der Estnischen Ambulanzdienste. Dies wird erreicht durch die technische Anbindung der Ambulanzen und der weiteren Ambulanzdienste des Landes an das nationale Funknetz ESTER sowie durch weitere Massnahmen im Rahmen der so genannten E-Gesundheit.

C.

1,28 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5024

2.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Richterkonferenz», abgeschlossen am 2. Juni 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Richterkonferenz». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Estnische Richtervereinigung organisierte vom 8.­10. September 2010 eine internationale Konferenz in Tartu, welche die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Zivilsachen innerhalb der EU zum Thema hatte und dabei auch die Erfahrungen aus der Schweiz, der Ukraine und aus Russland miteinbeziehen. Die Ergebnisse der Konferenz werden in Form von mehrsprachigen Kompendien publiziert werden.

C.

95 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5025

2.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Automatische Gangorthese», abgeschlossen am 8. November 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Automatische Gangorthese». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt sieht die Anschaffung und Installation zweier Bewegungsapparate vor, welche es Kindern und Erwachsenen mit Gehbehinderungen ermöglichen sollen, sich wieder selbstständig fortzubewegen.

C.

346 663 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. November 2010 bis zum 31. August 2011 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5026

2.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung des Brandschutzes», abgeschlossen am 30. November 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verstärkung des Brandschutzes». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Feuersicherheit von über 200 Pflegeheimen und Spitälern in Estland zu verbessern. Um dies zu erreichen, werden Sicherheitsbestimmungen und Anleitungen erarbeitet, sowie das medizinische Fachpersonal dieser Einrichtungen geschult.

C.

986 006 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2010 bis zum 31. Juli 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5027

2.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Amt für Entwicklung und Europäische Angelegenheiten bezüglich des NRO-Fonds und Partnerschaften im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 26. März 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Partnerschaften. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der NGO Fonds hat zum Ziel, die Zivilgesellschaft als wichtigen Faktor für den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung zu stärken.

Durch den Fonds sollen Projekte in den Bereichen soziale Dienste sowie Umwelt unterstützt werden.

C.

2,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Slowenien vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2010 in Kraft getreten und ist vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5028

2.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Projekts «Installation eines Tomographen zur Krebsdiagnose», abgeschlossen am 11. Juni 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Projektes «Installation eines Tomographen zur Krebsdiagnose». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Installation eines Tomographen zur Diagnose von Krebs zu finanzieren. Dies fördert die Kapazität und verbessert das Behandlungsverfahren in der Onkologie auf Malta. Das Projekt ermöglicht die Identifikation der Pathologie direkt vor Ort auf Malta, in einem öffentlichen Gesundheitszentrum. Dies erspart den Patienten kostspielige Behandlungen im Ausland oder in Privatkliniken und bietet, finanziert durch die staatliche Krankenkasse, die gleiche Pflege für die ganze Bevölkerung.

C.

2,794 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 2 994 000 Franken, der im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Malta vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2010 in Kraft getreten und ist vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2012 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5029

2.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Projekts «Mittelmeerraum Akademie für diplomatische Studien», abgeschlossen am 10. September 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Projektes «Mittelmeerraum Akademie für diplomatische Studien». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Schweiz und Malta führen ihre langjährige Partnerschaft für Frieden und Stabilität im Mittelmeerraum weiter. Die Schweiz finanziert jungen Diplomaten aus Nordafrika und dem Mittleren Osten Stipendien für die Teilnahme am Master-Kurs in der Mediterranean Academy of Diplomatic Studies (MEDAC). Ein Schweizer Professor lehrt am MEDAC und es besteht eine enge Zusammenarbeit mit Schweizer Fachinstituten und der Schweizer Diplomatie.

C.

1,9 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 2,994 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Malta vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2010 in Kraft getreten und ist vom 10. September 2010 bis zum 30. September 2014 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden

5030

2.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes, abgeschlossen am 5. Juli 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogrammes im Bereich der Forschung. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen lettischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und lettischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

2 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 59,88 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Lettland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2010 in Kraft getreten und ist vom 5. Juli 2010 bis zum 31. März 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5031

2.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des NRO-Fonds, abgeschlossen am 21. Juli 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der NRO-Fonds hat zum Ziel, die Zivilgesellschaft als wichtigen Faktor für den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung zu stärken.

Durch den Fonds sollen Projekte in den Bereichen soziale Dienste sowie Umwelt unterstützt werden.

C.

5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschechien vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2010 in Kraft getreten und ist vom 21. Juli 2010 bis zum 20. Juli 2015 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5032

2.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Modernisierung der technischen Berufsbildung», abgeschlossen am 29. September 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Modernisierung der technischen Berufsbildung». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt auf die Modernisierung der technischen Berufsbildung in Zypern. Es finanziert die Entwicklung von modernen Ausbildungseinheiten sowie die Entwicklung und Installation der technischen Einrichtung der beruflichen Bildung im Bereich erneuerbare Energien und Energieeinsparung.

C.

1,5997 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 5,988 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Zypern vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2010 in Kraft getreten und ist vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2013 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5033

2.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien bezüglich der Implementierung des schweizerischbulgarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktionder wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 7. September 2010

A.

Im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-bulgarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Januar 2007 hat die EU Bulgarien und Rumänien aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 und dem Zusatz vom 25. Juni 2008 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

76 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der Notifizierung in beiden Partnerländern in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Oktober 2010 vorgenommen Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

5034

2.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Unterstützung von Bulgarien für den Schengenbeitritt», abgeschlossen am 16. September 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Unterstützung von Bulgarien für den Schengenbeitritt». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt will die Kenntnisse aller Interessengruppen über die SchengenThemen stärken. Dies geschieht im Hinblick auf den geplanten Beitritt Bulgariens zu Schengen im März 2011. Zu diesem Zweck wird Informationsmaterial für Polizeibeamte und die Öffentlichkeit erstellt. Die fachliche Beratung wird durch das Bundesamt für Polizei sichergestellt.

C.

197 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 76 Millionen Franken der im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien vom 7. September 2010 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2010, dem Datum des Inkrafttretens des Rahmenabkommens, in Kraft getreten, wird allerdings bereits ab dem 16. September 2010 provisorisch angewendet und ist bis zur Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtungen gültig.

5035

2.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Rumänien bezüglich der Implementierung des schweizerischrumänischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 7. September 2010

A.

Im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-rumänischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Januar 2007 hat die EU Rumänien und Bulgarien aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 und dem Zusatz vom 25. Juni 2008 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

181 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der Notifizierung in beiden Partnerländern in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 15. November 2010 vorgenommen. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

5036

2.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Unterstützung von Rumänien für den Schengenbeitritt», abgeschlossen am 13. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Unterstützung von Rumänien für den Schengenbeitritt». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt will die Kenntnisse aller Interessengruppen über die SchengenThemen stärken. Dies geschieht im Hinblick auf den geplanten Beitritt Rumäniens zu Schengen im März 2011. Zu diesem Zweck wird Informationsmaterial für Polizeibeamte und die Öffentlichkeit erstellt. Die fachliche Beratung wird durch das Bundesamt für Polizei sichergestellt.

C.

33 830 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 181 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien vom 7. September 2010 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist gleichzeitig mit dem Rahmenabkommens am 10. November 2010 in Kraft getreten, wird allerdings bereits ab dem 13. Oktober 2010 provisorisch angewendet und ist bis zur Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtungen gültig.

5037

2.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Akademischer Austausch», abgeschlossen am 20. Mai 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Akademischer Austausch». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Projektziel ist, die Rolle der Andrássy Universität Budapest (AUB) als Forschungszentrum in Politik-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften zu stärken. Zu diesem Zweck ermöglicht das Projekt renommierten Schweizer Professoren einen Gastaufenthalt an der AUB, während dem sie Themen wie Demokratie, Föderalismus oder Internationales Humanitäres Recht lehren bzw. erforschen und Universitätsreformen unterstützen.

C.

784 096 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen mit Ungarn vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. September 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5038

2.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Behandlung und Nutzung von Abwasser». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Im Projekt werden Methoden der Behandlung giftiger Abwasser der pharmazeutischen und chemischen Industrie entwickelt, deren fachgerechte Entsorgung und Nutzung von enthaltenen Stoffen z.B. die Produktion von Biogas erlaubt. Finanziert werden Laborexperimente, Aufskalierung der Tests und Fallstudien.

C.

707 148 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. September 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5039

2.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung,bezüglich des Projektes «Schmerzforschung», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Schmerzforschung». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt untersucht im Detail die Endokannaboide und ihre Rolle im chronischen Schmerz mit dem Ziel, Grundlagen für die Entwicklung neuer Medikamente mit weniger Nebenwirkungen zu bieten.

C.

985 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Oktober 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5040

2.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ziel des Projektes ist die Entwicklung von Geräten zur visuellen Erkennung, die Blinden im Alltag helfen werden, sowie die Forschung zur Wiederherstellung des Augenlichts mit Hilfe von optogenetischen Technologien und die Entwicklung von Forschungsgeräten. Finanziert werden die Forschungsschritte, Gerätentwicklung und Tests der Geräte.

C.

1,239 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Oktober 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5041

2.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung eines Makro zur Erforschung von radioaktivem Abfall», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Entwicklung eines Makro zur Erforschung von radioaktivem Abfall». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt unterstützt die Untersuchung der geochemischen Aspekte für mögliche Endlagerstätten von radioaktivem Abfall. Es soll aufzeigen, wie bestimme Gesteinssorten langfristig die eingebundenen Stoffe zu halten vermögen.

C.

1,0488 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. September 2013 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5042

2.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fotochemische Energieumwandlung», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Fotochemische Energieumwandlung».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ziel des Projektes ist es, den Ertrag bei der fotochemischen Energieumwandlung zu verbessern. Dies geschieht durch einen multidisziplinären Ansatz, der zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechende Produktentwicklung sicherstellen soll.

C.

1,02 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Oktober 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5043

2.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften», abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen ungarischen und schweizerischen Städten, Gemeinden, NGOs und Sozialpartnern zu verstärken. Rund 40 gemeinsam von ungarischen und schweizerischen Partnern umgesetzte Projekte sollen in Ungarn konkrete Probleme lösen und dadurch die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung verbessern.

C.

3 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ungarn vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis zum 14. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5044

2.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGO-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «NGO-Fonds». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Nach sorgfältiger Auswahl werden durch den Fonds rund 180 kleinere Projekte polnischer NGOs unterstützt. Der Fonds hat zum Ziel, die Teilnahme der zivilen Gesellschaft zu stärken und zur sozio-ökonomischen Kohäsion des Landes beizutragen.

C.

15,725 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Polen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist vom 8. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter schriftlicher Angabe der Gründe und in Absprache mit dem Partner gekündigt werden.

5045

2.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschafts-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Partnerschafts-Fonds». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die Bindungen zwischen Polen und der Schweiz zu stärken. Dabei werden rund 30 kleinere Projekte zum Austausch von Wissen und Erfahrung in verschiedenen Bereichen unterstützt.

C.

1,7 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Polen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist vom 8. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter schriftlicher Angabe der Gründe und in Absprache mit dem Partner gekündigt werden.

5046

2.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programmes «Forschung und Entwicklung», abgeschlossen am 14. Dezember 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Programmes «Forschung und Entwicklung». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Programm hat zum Ziel, den litauischen Forschungsplatz und damit auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken.

Schweizerisch-litauische Forschungsprojekte von höchster Qualität und gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen zu Natur-, Umwelt-, Gesundheits- und Biowissenschaften tragen zu diesem Ziel bei und lassen zahlreiche neue wissenschaftliche Partnerschaften zwischen den beiden Ländern entstehen.

C.

9,052 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,858 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Litauen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen gültig. Das Abkommen kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5047

2.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit. Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut.

Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

5048

2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des Jugendstrafrechts in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 15. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des Jugendstrafrechts in Bosnien und Herzegowina und der Stärkung der Rechte für Kinder.

B.

Die Kooperationsstrategie Bosnien und Herzegowina 2009­2012 sieht die Unterstützung der Justizreform als einen neuen Bereich im Sektor Rechtsstaatlichkeit und Demokratie vor. UNICEF unterbreitete der DEZA und der SIDA den Projektvorschlag zur Leistung eines Beitrags an die Umsetzung der Reform des Jugendstrafrechts in Bosnien und Herzegowina. Die Jugenddelinquenz nahm in den letzten Jahren stark zu, wird aber nach wie vor nach dem Erwachsenenrecht beurteilt. Mit diesem Programm sollen die Kompetenzen von Richtern, Staatsanwälten, Sozialarbeitern, Polizei und 5 spezialisierten Anstalten im Bereich institutioneller Behandlung gestärkt werden.

Dadurch soll ein Beitrag an die Umsetzung der Strategie gegen Jugenddelinquenz, für verbesserte Gesetzgebung und Entwicklung von alternativen Massnahmen für straffällige Jugendliche geleistet werden.

C.

590 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 15. Dezember 2011 ab. Es kann von jeder Partei gekündigt werden.

5049

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat Bosnien und Herzegowinas (HJPC), bezüglich des Programms zur Unterstützung des Justizwesens in Bosnien und Herzegowina und der Stärkung der Staatsanwaltschaft im Strafjustizsystem, abgeschlossen am 1. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in Kriminaljustizsystem und des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftstrat von Bosnien und Herzegowina (BuH).

B.

Die Kooperationsstrategie BuH 2009­2012 sieht die Unterstützung der Justizreform als einen neuen Bereich im Sektor Rechtsstaatlichkeit und Demokratie vor. Ausgehend von der BuH-Justizstrategie, der Abklärungsmission und der Anfrage des bosnischen Justizministeriums wurde der Fokus auf die Unterstützung der bosnischen Staatsanwaltschaft gesetzt. Als Schweizer Partner konnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gewonnen werden. Mit diesem Programm sollen die Arbeitsmethoden und die operationelle Effizienz von allen 20 Staatsanwaltschaftsbüros in BuH verbessert werden, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie die institutionellen Kapazitäten des HJPC gestärkt werden. Dadurch soll ein Beitrag an die Umsetzung der Justizstrategie und die Schaffung einer unabhängigen und effizienten Justiz geleistet werden.

C.

860 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5050

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projekts zur «Unterstützung des Notariatssystems in Kosovo», abgeschlossen am 28. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der schweizerischen Unterstützung des kosovarischen Notariatssystems. Das Projekt unterstützt das Justizministerium in der Etablierung des Notariatssystems gemäss dem Notariatsgesetz, welches im Oktober 2010 verabschiedet wurde. Die schweizerische Unterstützung erfolgt hauptsächlich für die Ausbildung von ersten Notariatskandidaten und -kandidatinnen, für die Abfassung der sekundären Gesetzgebung, für die Etablierung der Notariatskammer, für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Rolle des Notariatssystems, etc.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte der Schweizer Kooperationsstrategie für Kosovo und entspricht ebenfalls einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Justiz.

C.

810 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2011 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5051

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über die technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 6. Oktober 2010

A.

Das Abkommen schafft einen neuen rechtlichen Rahmen für die Kooperation der beiden Regierungen bei der Umsetzung politischer und wirtschaftlicher Reformen in Kosovo. Besonderes Gewicht erhalten dabei der Aufbau des Rechtstaates, die Stärkung der lokalen Behörden, des Gemeindeverbandes und der Zivilgesellschaft, der Aufbau nachhaltiger Infrastrukturen insbesondere im Bereich der Wasserversorgung, die Unterstützung des Privatsektors sowie die Berufsbildung.

B.

Mit dem Abkommen wird das mit der interimistischen UNO-Verwaltung UNMIK unterzeichnete «Umbrella Memorandum of Understanding» aus dem Jahr 2000 ersetzt. Die Zusammenarbeit mit Kosovo basiert nun auf direkt mit den kosovarischen Behörden vereinbarten Grundsätzen und Bedingungen.

C.

Ca. 15 Millionen Franken pro Jahr bis 2012. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Schweiz hat am 17. November 2010 den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen ist von unbefristeter Dauer. Es kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5052

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur in ländlichen Gebieten in Südost-Kosovo, abgeschlossen am 3. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Verbesserung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur in ländlichen Gebieten in Südostkosovo und zur Förderung des nachhaltigen Unterhalts solcher Infrastruktur, gemäss dem kosovarischen Wassergesetz.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5053

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Volkszählung in Kosovo, abgeschlossen am 8. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Volks- und Wohnungszählung im Kosovo». Die für April 2011 geplante Volks- und Wohnungszählung wird wichtige Daten über Kosovos Entwicklung liefern, da die letzte richtige Volkszählung in Kosovo bereits 30 Jahre her ist. Der finanzielle Beitrag der Schweiz und anderer Geber geht an den von UNOPS verwalteten Treuhandfonds für die Volksund Wohnungszählung in Kosovo.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Öffentliche Verwaltung.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

5054

2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Gemeindeverwaltungen und -behörden sowie der Dezentralisierung ­ LOGOS, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der zweiten Phase des Projekts LOGOS (Swiss ­ Kosovo Local Governance and Decentralisation Support ­ LOGOS) zur Förderung der Entwicklung von Reformen in der Verwaltung, Amtsführung und BürgerInnenbeteiligung sowie der Dezentralisierung in den Gemeinden Kosovos. Die Kapazität von Behörden und Verwaltung sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozessen in den Partner-Gemeinden Kosovos sind erhöht und die Dezentralisierungsreformen sind unterstützt.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

C.

3,15 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5055

2.2.8

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Parlament der Republik Mazedonien bezüglich Projekt zum Aufbau eines Netzwerks zwischen Parlament und Wählerschaft, abgeschlossen am 17. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert das Ziel der Zusammenarbeit, den Aufbau des Netzwerks und die Verantwortlichkeiten bezüglich Projektumsetzung durch die Regionalbüros vor Ort. Im Vordergrund steht eine optimale Kommunikation zwischen der Wählerschaft und den Parlamentsmitgliedern.

B.

Mit dem Projekt soll die Kommunikation zwischen Parlament und Bürgerinnen und Bürgern als demokratisches Instrument gefördert werden. Es sollen regelmässig Konsultationen mit den Abgeordneten über Gesetzesvorschläge stattfinden. Ziel ist ein stärkerer Einbezug der Bürgerinnen und Bürger in die Parlamentsarbeit.

C.

404 900 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5056

2.2.9

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Parlament der Republik Mazedonien bezüglich Projekt zur Unterstützung des Aufbaus eines parlamentarischen Instituts in Mazedonien, abgeschlossen am 17. Mai 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Durchführung von Aktivitäten, die den Aufbau eines parlamentarischen Instituts, eine Vorgehensstrategie, eine Projektorganisation und die Umsetzung umfassen.

B.

Mit dem Projekt soll der Aufbau eines parlamentarischen Instituts in Mazedonien unterstützt und gleichzeitig ein Beitrag an die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung der demokratischen Kapazitäten in Mazedonien geleistet werden.

C.

2,828 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Juni 2011 ab. Es kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5057

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Chancengleichheit, bezüglich Projekt «Alternierende Formen der Berufsausbildung», abgeschlossen am 10. Mai 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Classes pour l'éducation et la formation en alternance».

B.

In Albanien stellt die Armut in ihren unterschiedlichen Formen nach wie vor eine grosse Herausforderung für den Sozialbereich dar. Hauptursache ist die hohe Arbeitslosigkeit, die bei Randgruppen besonders verbreitet ist. Die traditionell verwundbarsten Gruppen sind die Roma. Sie haben keinen Zugang zu Bildung oder zu sozialen Diensten. Wegen fehlender Schulbildung werden sie vom System ausgeschlossen. Mit dem Projekt «Classes pour l'éducation et la formation en alternance» soll die soziale Integration der RomaMinderheit gefördert werden, einerseits durch Massnahmen im Bildungsbereich und andererseits durch die Förderung der Rechte dieser Bevölkerungsgruppe.

C.

2,22 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juni 2011 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5058

2.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft sowie durch das Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Chancengleichheit, bezüglich Programm zum Ausbau der Berufsbildung in Albanien, abgeschlossen am 10. Mai 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Ausbau der albanischen Berufsbildung (AlbVET).

B.

Die albanische Regierung hat eine Berufsbildungsreform lanciert, um sich an die europäischen Standards anzunähern. Nebst der Qualität der Ausbildung, der Flexibilisierung und der Angebotserweiterung strebt dieses Reformprogramm eine stärkere Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt und den Einbezug einer grösseren Anzahl Studierender an. Beim AlbVET-Projekt geht es um eine Verbesserung der Kapazitäten der privaten und öffentlichen Akteure auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene und um die Bereitstellung von hochwertigen Berufsbildungsgängen, die den Anforderungen des Markts entsprechen.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juni 2011 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5059

2.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und Konsumentenschutz, bezüglich Programm zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Albanien, abgeschlossen am 29. Juli 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Albanien.

B.

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Sektor, da er zur Selbstversorgung und Einkommensförderung eines Grossteils der Bevölkerung, namentlich in ländlichen Gebieten, beiträgt. Bei diesem Projekt geht es um die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung in den Projektgebieten.

Gefördert wird der Einsatz von umweltfreundlichen Produktionspraktiken.

Mit marktorientierten Ansätzen soll zudem die Produktion von hochwertigen Landwirtschaftsprodukten für den Binnenmarkt und den Export gefördert werden.

C.

1,737 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5060

2.2.13

Abkommen zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend eines Projektes zur Reformierung des Jugendstrafrechtes in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten zur Finanzierung und Unterstützung eines Programmes von UNICEF durch die DEZA zur Verminderung von Straftaten von Kindern und Jugendlichen sowie für jugendgerechte Bestrafung und Rehabilitation von jugendlichen Delinquenten in Tadschikistan.

B.

Das Projekt unterstützt Reformen für einen humaneren Strafvollzug für jungendliche Delinquenten und eine verstärkte Bemühung zur Rehabilitation. Es gründet auf einem Pilotproject von UNICEF in den Jahren 2004­ 2008, welches aufgrund einer externen Evaluation zur geografischen Ausdehnung empfohlen worden ist. Da das Projekt eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Rechtsprogramms der DEZA in Tadschikistan darstellt, wird es von der DEZA mitgetragen.

C.

1,09 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es sieht für den Fall der Aufstockung oder Erneuerung des Rahmenkredites für die Zusammenarbeit mit Osteuropa durch das Schweizer Parlament voraussichtlich im Jahre 2011 eine Anpassung in Dauer und Finanzvolumen vor.

Im Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch UNICEF kann die DEZA das Abkommen künden und ihren Beitrag teilweise oder ganz zurückverlangen.

5061

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien bezüglich des Kleinprojektes zur Unterstützung des Wahlgangs der Nationalminderheitsräte, abgeschlossen am 15. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Wahlgangs der Nationalminderheitsräte in 16 Munizipalitäten in Serbien.

B.

Gemäss Angaben von 2002 leben in Serbien 7,5 Millionen Einwohner, darunter 83 Prozent Serben. Die restlichen 17 Prozent der Einwohner bestehen aus Nationalminderheiten wie Roma, Ungarn, Kroaten, Mazedonier, Montenegriner, Muslime usw. Da im September 2009 das Gesetz über die Nationalräte der Nationalminderheiten verabschiedet worden ist, sind Wahlen in den 16 Munizipalitäten geplant, die laut dem Gesetz über den Rechts- und Freiheitsschutz der Minderheiten aus dem Jahre 2002 bereits Nationalminderheitsräte gegründet haben. Mit diesem Projekt unterstützt die DEZA die organisatorischen Arbeiten des Kommissariats mit dem Ziel, die Integration der Nationalminderheiten mit Hilfe der Nationalminderheitsräte zu ermöglichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Frauen und Jugendlichen.

C.

29 266 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 15. Juli 2010 ab. Es kann ohne Frist von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5062

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien, bezüglich des Projektes zur Unterstützung der Umsetzung der Flüchtlingsstrategie, basierend auf dem Rückübernahmeabkommen, Phase 1, abgeschlossen am 26. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Unterstützung der Umsetzung der Flüchtlingsstrategie.

B.

Die serbische Regierung ist bemüht, das Migrationsmanagement zu verstärken. In diesem Zusammenhang beabsichtigt sie, das Flüchtlingskommissariat in eine Agentur für Migration umzuwandeln. Das Kommissariat erhält von der EU, IOM und dem UNHCR Unterstützung, um die übergeordneten Migrationsstrategien und Aktionspläne zu erstellen und sich der Problematik der Flüchtlinge und intern vertriebener Personen anzunehmen. Dieses Projekt wird sich Rückkehrern bzw. deren Wiederaufnahme widmen. Dieser Bereich wird von keinem anderen Geber abgedeckt. Das DEZA Kooperationsbüro Belgrad versucht seit längerem, einen Ansatzpunkt für eine Unterstützung der Zentralregierung zu identifizieren. Dies in Ergänzung zu den beiden Programmen zur Verbesserung der sozio-ökonomischen Situation in Süd- und Südwestserbien. Das Projekt soll ein administratives System entwickeln, das den Rückkehrenden an ihren Rückkehrorten Hilfe anbietet.

Zudem soll der Umsetzungsplan für Rückkehrhilfe aktualisiert und mit realistischen Meilensteinen versehen werden.

C.

22 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. März 2010 bis 31. Mai 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

5063

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Projektbüro der Vereinten Nationen (UNOPS), bezüglich des Programms zu Gunsten der Europäischen Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm ­ «Progres», Migrationskomponente, abgeschlossen am 29. April 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Migrationskomponente des Programms zu Gunsten der Europäischen Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm.

B.

Dezentralisierung ist ein wichtiges Element des serbischen Transitionsprozesses. Das Ziel des Projektes ist es, lokale Verwaltungen bürgernaher und effizienter zu gestalten und dadurch eine Verbesserung staatlicher Leistungen auf lokaler Ebene zu erreichen. Süd- und Südwestserbien gehören zu den ärmsten Regionen des Landes mit einem hohen Anteil an Minderheiten und häufigen Konflikten. Mit dem neuen Programm, das in enger Partnerschaft mit der EU entwickelt wurde, trägt die Schweiz zur Stabilität dieser krisenanfälligen Regionen bei. Das Programm unterstützt die Gemeinden bei der Entwicklung der strategischen Planungsgrundlagen (lokale Entwicklungspläne, Raum- und Städteplanung) sowie bei der Erarbeitung der Dokumentation für Infrastrukturvorhaben. Der spezifische Beitrag der DEZA konzentriert sich auf die Umsetzung der erwähnten Leistungen gemäss Prinzipien der guten Regierungsführung.

C.

325 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

5064

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), zu Gunsten der Europäischen Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm «Progres», abgeschlossen am 26. Oktober 2010

A.

Dezentralisierung ist ein wichtiges Element des serbischen Transitionsprozesses. Das Ziel des Projektes ist es, lokale Verwaltungen bürgernaher und effizienter zu gestalten und dadurch eine Verbesserung staatlicher Leistungen auf lokaler Ebene zu erreichen. Süd- und Südwestserbien gehören zu den ärmsten Regionen des Landes mit einem hohen Anteil an Minderheiten und häufigen Konflikten. Mit dem neuen Programm, das in enger Partnerschaft mit der EU entwickelt wurde, trägt die Schweiz zur Stabilität dieser krisenanfälligen Regionen bei.

B.

Das Programm unterstützt die 25 Gemeinden bei der Entwicklung der strategischen Planungsgrundlagen (lokale Entwicklungspläne, Raum- und Städteplanung) sowie bei der Erarbeitung der Dokumentation für Infrastrukturvorhaben. Der spezifische Beitrag der DEZA konzentriert sich auf die Umsetzung der erwähnten Leistungen gemäss Prinzipien der guten Regierungsführung.

C.

717 778 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

5065

2.2.18

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien bezüglich das Projekt ländliche Entwicklung in der georgischen Region Samtskhe-Javakheti, abgeschlossen am 22. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien in Bezug auf die Umsetzung des Projektes Ländliche Entwicklung in der georgischen Region Samtskhe-Javakheti. Das Projekt wird von Mercy Corps ­ Grossbritannien ­ umgesetzt.

B.

Der Grossteil der Bevölkerung in der Region Samtskhe-Javakheti lebt von der Landwirtschaft. Die kleinen Familienhöfe betreiben meist nur Selbstversorgung, weshalb viele der Bauern an der Armutsgrenze leben. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnten sich keine marktgerechten Strukturen entwickeln, was auch daran liegt, dass die abgelegene Gebirgsregion anfällig ist für Überschwemmungen und Erdrutsche. Das Projekt hat als Ziel, die regionale Fleischproduktion zu fördern, damit sich das Einkommen der Bauern der Region verbessert.

C.

2,73 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von Juni 2009 bis November 2011 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5066

2.2.19

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien bezüglich das Projekt ländliche Entwicklung in der georgischen Region Racha-Lechkhumi, abgeschlossen am 22. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Landwirtschaft von Georgien in Bezug auf die Umsetzung des Projektes Ländliche Entwicklung in der georgischen Region Racha-Lechkhumi. Das Projekt wird von Care International in Atlanta umgesetzt.

B.

Die meisten Bewohner der Gebirgsregion Racha-Lechkhumi leben vom Wein- und Obstanbau sowie von der Viehzucht. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnten sich keine marktgerechten Strukturen entwickeln, was unter anderem daran liegt, dass die gebirgige Region anfällig ist für Überschwemmungen und Erdrutsche. Das Ziel des Projekts ist, die lokalen Marktstrukturen der Region Racha-Lechkhumi zu fördern, um die Einkommensmöglichkeiten der Bauern in der Region zu verbessern.

C.

2,73 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von Juli 2009 bis November 2011 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5067

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, betreffend der Umsetzung des Projekts zur Trinkwasser- und Abwasserversorgung in der Republik Moldau, abgeschlossen am 4. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Republik Moldau für den Aufbau von Trink- und Abwassersystemen in den ländlichen Gebieten.

B.

Ein Grossteil der Bevölkerung in den ländlichen Regionen beziehen ihr Wasser aus seichten Brunnen, welche sich oft in der Nähe von Agrarland oder Latrinen befinden und so verschmutztes Grundwasser enthalten. Das Projekt hat das Ziel, in den ländlichen Regionen das Trinkwasser- und Abwassersystem zu verstärken und den Zugang zu Wasser und Sanitätseinrichtung zu verbessern. Die lokale Bevölkerung und die privaten Dienstanbieter sollen vermehrt in den Aufbau der Infrastruktur mit einbezogen werden, um deren Bewirtschaftung und Unterhalt selbstständig führen zu können.

C.

4,8 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis 30. April 2011 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5068

2.2.21

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die USAID, bezüglich der Kofinanzierung des Projekts «Kleine Infrastruktur für Wasser und Abwasser», abgeschlossen am 23. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Kofinanzierung des Projektes (Kleine Infrastruktur für Wasser und Abwasser). Projektaktivitäten beinhalten: a) Wasserversorgungsprojekte zur Erweiterung und Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Kanalisation in vier ärmlichen Gemeinden Kosovos, b) Entwicklung von Gemeindeinvestitionsplänen für Wasser und Abwasser, und c) Sensibilisierungskampagne bezüglich angemessenem Wasserverbrauch und Erhalt.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung.

C.

1,196 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Januar 2012 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5069

2.3

Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) Einleitung

Gestützt auf das Gesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) legen der Bundesrat und das Parlament den Handlungsrahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für die Laufzeit des beantragten Rahmenkredits fest.

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern: dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

In der DEZA-Botschaft wird dargelegt, welchen Beitrag die Schweiz mit technischer Zusammenarbeit und Finanzhilfe zur Realisierung der Millenniumsentwicklungsziele leisten will. Zudem trägt die Botschaft mit der Neuformulierung der Ziele und der Schwerpunkte den neuen globalen Herausforderungen Rechnung. Für die Zukunft gilt es, die Anstrengungen zur Armutsreduktion und zur Lösung globaler Probleme sorgfältig miteinander zu verbinden. Dies geschieht zum einen über bilaterale Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnerländern, zum andern im multilateralen Rahmen. Die bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit sind komplementäre Instrumente.

5070

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR, vertreten durch den Hohen Kommissar der UNO für Menschenrechte, bezüglich finanzieller Beitrag der Schweiz an das UNHCR, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit an das Büro des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (UNHCR) in Nepal. Das UNHCR verfolgt in Nepal die Stärkung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen, den Kampf gegen die Diskriminierung und die Aufnahme des Schutzes aller Menschenrechte in die neue Verfassung.

B.

Die DEZA leistet seit 2005 finanzielle Beiträge an das Büro des UNHCR in Nepal. Dank dieser Hilfe konnte das UNO-Hochkommissariat einen Beitrag zur Eindämmung der Gewalt im Land, zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Stärkung der Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechte leisten.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 ab.

5071

2.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des Projektes «ELECT», abgeschlossen am 24. März 2009

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Projektes zur «Stärkung der rechtlichen und wahlbezogenen Kapazitäten von Morgen» (ELECT) in der Islamischen Republik Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es, im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2009 und den Parlamentswahlen 2010 die Existenz von effektiven, effizienten, transparenten und demokratischen Institutionen und sozialen Strukturen zu fördern.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5072

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des LOTFA, abgeschlossen am 4. Oktober 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit bezüglich des Treuhänderfonds für öffentliche Ordnung (Law and Order Trustfund for Afghanistan LOTFA), Phase IV, in der Islamischen Republik Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es, 655 im Polizeidienst stehenden Frauen Rückhalt und Übertragung von Verantwortung zu gewähren; 250 weitere Frauen für den Polizeidienst zu rekrutieren; Technischen Fähigkeiten bei der Gleichberechtigung zu unterstützen und zu fördern; die Familien-Ansprechstellen in Kabul und sechs weiteren Regionalen Zonen auszubauen sowie die Entwicklung für standardisierte Kurse in Gleichstellung und Sicherheit in der Polizei Akademie in Kabul.

C.

706 096 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5073

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des ASGP, abgeschlossen am 24. Oktober 2009

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Afghanischen-Subnationalen-Regierungs-Programmes (Afghanistan Subnational Governance Programme ASGP), Phase II, der Islamischen Republik Afghanistans.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist das Fördern und Bestärken der öffentlichen Administration; Gleichbehandlung auf regionaler und kommunaler Regierungs-Ebene durch Aufbau von Kapazitäten zu sichern; der effiziente und effektive Dienst an den Bürgern zu fördern sowie die zentralen Institutionen zu stärken welche für das Regieren auf sub-nationaler Ebene relevant sind.

C.

3,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5074

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung HRSU, abgeschlossen am 10. November 2009

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Projektes «Justizwesen und Menschenrechts-Support Einheit im Justizministerium» (Human Rights Support Unit HRSU) in der Islamischen Republik Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es; eine Menschenrechts-Support-Einheit innerhalb des Justizministeriums aufzubauen; Aktivitäten im Menschenrechtsbereich innerhalb der afghanischen Regierung zu starten; die Aktivitäten der Menschenrechts-Support-Einheit zu konsolidieren.

C.

160 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. November 2010 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5075

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich 1) Förderung des Managements von Entwicklungsresultaten in Entwicklungsländern, 2) Förderung des gegenseitigen Lernens zwischen DEZA und UNDP im Bereich Management von Entwicklungsresultaten und 3) Stärkung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit bei UNDP.

B.

Diese Zusammenarbeit beabsichtigt, 1) die Weiterbildungs-Methodologie und das Programm von UNDP im Bereich resultatorientierten Managements zu verbessern, und 2) UNDPs Evaluationsfunktion auf Landesebene zu stärken.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis zum 15. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5076

2.3.7

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP, abgeschlossen am 3. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an das UNO-Entwicklungsprogramm zur Umsetzung des Projekts «Stärkung der Kapazitäten der Nationalen Menschenrechtskommission in Nepal».

B.

Die DEZA beteiligt sich seit 2001 an der Unterstützung der Nationalen Menschenrechtskommission in Nepal. Dank dieser Unterstützung konnten die Kapazitäten der Kommission insbesondere im Bereich der Menschenrechts-Erziehung, der Behandlung von Beschwerden und der Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen verbessert werden.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5077

2.3.8

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Beitrag an die Organisationeines Symposiums der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 29. Juni 2010

A.

Dieses Symposium, das vom UNDP im Rahmen seines Vorsitzes in der globalen Migrationsgruppe organisiert wird, bietet die Gelegenheit, einflussreiche internationale Agenturen an der multilateralen Debatte über Migrationsund Entwicklungsfragen teilhaben zu lassen und sie in die Vorbereitungen für das Globale Forum über Migration und Entwicklung, das im November 2010 in Mexiko stattfindet, einzubeziehen. Ausserdem soll es einen Beitrag an die Vorbereitungsarbeiten für den Hochrangigen Dialog über Migration und Entwicklung 2013 leisten. Dabei geht es um die Förderung eines kohärenten Ansatzes unter den verschiedenen Agenturen, der die Arbeit der politischen Entscheidungsträger im Bereich Entwicklung und Migration erleichtern soll. Am Symposium wird auch die Arbeit der Globalen Migrationsgruppe über die Auswirkungen der Krise auf die internationale Migration im Zentrum stehen und der Beitrag dieser Gruppe zur Bilanz über die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele im Jahr 2010. Von diesem Symposium werden folgende Ergebnisse erwartet: Es soll praktische Lösungen und Modalitäten für die Bildung von Partnerschaften in den drei im Bericht über die menschliche Entwicklung 2009 definierten Schlüsselbereichen vorschlagen. Dazu gehören: ­ Verbesserung der empirischen Kenntnisse und Einbezug derselben bei der Ausarbeitung von angemessenen Politiken, ­ Schutz der Rechte von Migrantinnen und Migranten, ­ Integration der Migrationsfrage in die regionalen und nationalen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und einen gesicherten Wohlstand.

B.

Dieses Symposium beruht auf den strategischen Zielen des Aktionsplans 2010­2012 des Globalprogramms Migration und Entwicklung, der am 29. April 2010 von der DEZA-Direktion verabschiedet wurde. An diesem Symposium wird ein Handbuch vorgestellt, das konkrete Hinweise zur Integration der Migration in die Planungsprozesse der Entwicklungszusammenarbeit liefert. Es ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen der IMO, die als Initiantin dieses Handbuchs gilt, dem UNDP, dem UNICEF, dem UNHCR und anderen Agenturen. Es wird die Grundlage für ein UNDPProjekt bilden, an dem sich weitere UNO-Organisationen beteiligen werden und das zum Ziel hat, die Migration in die verschiedenen globalen und sektoriellen Planungsprozesse einzubeziehen. Dies soll anfänglich in einer Reihe von ausgewählten Ländern geschehen.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Mai bis 31. Mai 2010 ab. Es kann bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen schriftlich gekündigt werden.

5078

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, betreffend ein Projekt für die Unterstützung im Kleinbergbau, abgeschlossen am 6. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung im Kleinbergbau.

B.

Das Abkommen definiert den Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem UNDP.

C.

720 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. August 2011 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen.

5079

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, betreffend ein Projekt im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 7. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNDP im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der UNDP.

C.

6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. September bis 31. Dezember 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen

5080

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich Kostenbeteiligung durch Dritte, abgeschlossen am 9. September 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das UNDP für den Zeitraum vom 9. September 2010 bis 30. November 2011.

B.

Die Schweiz leistet als Geldgeber einen Beitrag an das «Secrétariat technique d'appui à la Troïka des partenaires techniques et financiers du Burkina Faso».

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. September 2010 bis 30. November 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5081

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung des LOTFA, abgeschlossen am 29. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit bezüglich des Treuhänderfonds für öffentliche Ordnung (Law and Order Trustfund for Afghanistan LOTFA), Phase V, in Afghanistan.

B.

An der Konferenz in Kabul vom Juli 2010 hat die afghanische Regierung volle Verantwortung für die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger im ganzen Land durch die afghanische Polizei versprochen. Mit vorliegender Unterstützung soll: I) Verbesserte Sicherheit durch bessere und lokal koordinierte Interaktion von Bürgerinnen und Bürgern und Polizei erreicht werden; II) Zugang zu Information über Bürgerrechte verbessert werden, insbesondere betreffend der Rechte von verletzlichen Gruppen wie beispielsweise Frauen; III) Glaubwürdigkeit und Rechtschaffenheit des Ministerium des Innern und der Afghanischen Polizei erhöht werden durch einen subnationalen Beschwerde- und Rekurs-Mechanismus.

C.

1,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2012 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5082

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich Beitrag an den Länderkoordinationsfonds der Vereinten Nationen (UNCCF), abgeschlossen am 21. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative zur Unterstützung des «Resident Coordinator Office», das Nepals Transition unterstützt. Ziel der Initiative ist es, in Nepal ein Modell zu testen, das die Einsatzfähigkeit des UNO-Systems in fragilen Kontexten verbessern soll.

B.

Die DEZA beteiligt sich nur an einer Phase dieser Initiative. Sie will damit das UNO-System stärken, das Länder nach einer Krise unterstützt, sei es bei der Konfliktbewältigung, der Herstellung von Frieden oder den Entwicklungsbestrebungen.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5083

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projektes zum Aufbau der nationalen Institutionen in Afghanistan, abgeschlossen am 29. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit bezüglich der Ausführung des Projektes zum Aufbau der öffentlichen nationalen Institutionen (National Institution Building Programme NIBP) in der Islamischen Republik Afghanistan.

B.

Die afghanische Regierung, unterstützt von der internationalen Gemeinschaft, hat seit 2002 über 2 Millionen US Dollar für den Aufbau von Kapazitäten im öffentlichen Sektor ausgegeben. Trotz konkreten Resultaten in einigen wichtigen Ministerien vor allem auf zentraler Ebene, herrscht immer noch ein grosser Mangel an Kompetenzen in den meisten öffentlichen Institutionen. Das Hauptziel der Zusammenarbeit ist, die institutionellen Kapazitäten auf Provinz- und Distrikt-Ebene zu stärken.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2014 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5084

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Entfernung von nicht explodierten Kampfmitteln in Laos, abgeschlossen am 4. November 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Programm des UNDP zur Entfernung von nicht explodierten Bomben in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Reduzierung der Opferzahlen durch nicht explodierte Kampfmittel und die Rückgewinnung von zusätzlicher Nutzfläche für die landwirtschaftliche und sozio-ökonomische Entwicklung von Laos.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.

5085

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Menschenrechts-Support Einheit im Justizministerium (HRSU) Afghanistans, abgeschlossen am 30. November 2010

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Projektes «Justizwesen und Menschenrechts-Support Einheit im Justizministerium» (Human Rights Support Unit HRSU) in der Islamischen Republik Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es, eine Menschenrechts-Support-Einheit innerhalb des Justizministeriums einzurichten, Aktivitäten im Menschenrechtsbereich innerhalb der afghanischen Regierung zu starten und die Aktivitäten der Menschenrechts-Support-Einheit zu konsolidieren.

C.

291 808 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 ab. Es erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

5086

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den UNCCF, abgeschlossen am 17. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an den UNO-Länderkoordinationsfonds (UNCCF) der Gruppe der Vereinten Nationen für Entwicklungsfragen mit Sitz in New York.

B.

Der vom Generalsekretär eingesetzte Länderkoordinationsfonds hat in den letzten Jahren zu einer spürbaren Verbesserung der Planung und Koordination der operationellen Aktivitäten des UNO-Systems auf Länderebene beigetragen. Die Schweiz setzt sich seit zahlreichen Jahren für mehr Kohärenz und eine stärkere Koordination innerhalb des UNO-Systems ein. Sie befürwortete in der Tat die Schaffung des Büros der Gruppe der Vereinten Nationen für Entwicklungsfragen und des UNCCF.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5087

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die hochrangige Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise, abgeschlossen am 21. Dezember 2010

A.

Ende April 2008 setzte der UNO-Generalsekretär eine hochrangige Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise ein. Ihre Aufgabe besteht darin, die Bemühungen des UNO-Systems und der internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken, um Antworten auf die weltweite Nahrungsmittelkrise voranzutreiben. Die 22 Mitglieder der Arbeitsgruppe haben 2008 einen umfassenden Rahmenaktionsplan (CGA) ausgearbeitet, der 2010 aktualisiert wurde.

B.

Die DEZA unterstützt über dieses Projekt die Bestrebungen für mehr Koordination und Wirksamkeit des multilateralen Systems angesichts der weltweiten Nahrungsmittelkrise. Aufgrund der unsicheren Ernährungslage, die weltweit einen grossen Faktor der Instabilität darstellt, ist es umso wichtiger, dass dieser Rahmenaktionsplan breit gestreut und sinnvoll umgesetzt wird, sowohl im Rahmen der Aktivitäten der 22 Sonderorganisationen, die der Arbeitsgruppe angehören, als auch in anderen Gremien.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5088

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 21. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen umfasst einen Beitrag an den thematischen Fonds für Krisenprävention und Wiederaufbau des Büros für Krisenprävention und Wiederaufbau (BCPR) des UNDP.

B.

Mit dem Beitrag sollen einerseits die vier Pfeiler des Programms des BCPR/UNDP für 2011 und 2012 unterstützt werden: Prävention von Konflikten und Wiederaufbau, Reduktion der Risiken von Naturkatastrophen und Wiederaufbau, frühzeitiger Wiederaufbau und transversale Themen, Geschlechtergleichheit in Krisensituationen. Andererseits soll der Betrag dazu dienen, die Massnahmen des Umsetzungsplans des BCPR rasch einzuleiten und dadurch die Wirksamkeit der Organisation in den von Krisen betroffenen Ländern zu verbessern.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5089

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNFPA zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich 1) Förderung des Managements von Entwicklungsresultaten in Entwicklungsländern, 2) Förderung des gegenseitigen Lernens zwischen DEZA und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) im Bereich Management von Entwicklungsresultaten und 3) Stärkung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit bei UNFPA.

B.

Diese Zusammenarbeit zwischen UNFPA und der DEZA verfolgt folgende Ziele: 1) Verstärkung der Politik von UNFPA bezüglich resultatorientierten Managements, 2) Verstärkung des Systems des UNFPA zum Erreichen und Messen von Entwicklungs-Resultaten, 3) Förderung von Kapazitäten des UNFPA im Bereich von resultatorientiertem Management durch Weiterbildung und Festlegen von entsprechenden Anreizen.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis zum 15. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5090

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNFPA/UNICEF bezüglich eines gemeinsamen Programms über die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Beschneidung, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen umfasst einen Beitrag an das gemeinsame Programm des UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) und von UNICEF im Bereich der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Beschneidung.

B.

Diese Praktiken betreffen zwischen 100 und 140 Millionen Frauen und Mädchen in der ganzen Welt. Eine Abschaffung derselben würde Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) bringen: im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau (MDG 3) bei der Senkung der Kindersterblichkeit (MDG 4) sowie bei der Verbesserung der Gesundheit der Mütter (MDG 5).

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5091

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich 1) Förderung des Managements von Entwicklungsresultaten in Entwicklungsländern, 2) Förderung des gegenseitigen Lernens zwischen DEZA und UNICEF im Bereich Management von Entwicklungsresultaten und 3) Stärkung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit bei UNICEF.

B.

Diese Zusammenarbeit zwischen UNICEF und der DEZA verfolgt folgende Ziele: 1) Stärkung der Kapazitäten von UNICEF im Bereich resultatorientierten Managements, 2) Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Anwendung der Hauptprinzipien des Managements von Entwicklungsresultaten, 3) Erfassung von guten Praktiken und die Entwicklung einer Gemeinschaft von Praktikern im Bereich resultatorientiertes Management und Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit unter nationalen Partnern, 4) Stärkung der Qualität des Evaluationssystems bei UNICEF, 5) Stärkung der UNICEFKapazitäten zur systematischen Erfassung von guten Praktiken der Evaluations- und Überprüfungs-Funktion auf Landesebene.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis zum 15. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5092

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich das Programm zum Schutz von Kindern in Not, abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag an die Aktivitäten der Sektion Kinderschutz von UNICEF, die im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern in Notsituationen stehen.

B.

Für die DEZA ist UNICEF ein Schlüsselpartner bei der Umsetzung der EDA-Strategie für den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten für den Zeitraum 2009­2012. Das Abkommen trägt dazu bei, die Bemühungen von UNICEF zugunsten der Kinder zu unterstützen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind oder in anderen Notsituationen leben.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

5093

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2010 in Rom, abgeschlossen am 29. Januar 2010

A.

Der Internationale Agrarentwicklungsfonds (IFAD) setzt sich für die Stärkung der Kapazitäten von Kleinbauernorganisationen auf lokaler und nationaler Ebene ein. Dabei stützt er sich auf seinen Auftrag, den armen Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten zu helfen. Seit 2005/06 wird dieses Engagement durch das Bauernforum unterstützt. Es handelt sich um einen institutionellen Dialog, der auf regionaler und internationaler Ebene geführt wird. Das Forum kommt alle zwei Jahre zusammen. Die Tagung findet kurz vor der Session des IFAD-Gouverneursrats in Rom statt.

B.

Die Förderung der Teilnahme von Bauernorganisationen an politischen Prozessen im Zusammenhang mit Ernährungssicherheit auf globaler und regionaler Ebene ist auch eines der Schwerpunktziele des Globalprogramms Ernährungssicherheit der DEZA. Mit dem Beitrag an das Bauernforum wird sichergestellt, dass eine möglichst grosse Anzahl Bauernorganisationen an dieser Welttagung teilnehmen kann. Im weiteren Sinn stärkt der Beitrag die strategische Zusammenarbeit zwischen der DEZA und des IFAD auf diesem Gebiet.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann gekündigt werden, wenn der IFAD seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5094

2.3.25

Abkommen zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Tilgung der Schulden Haitis gegenüber dem IFAD, abgeschlossen am 5. Juli 2010

A.

Nach dem Erdbeben vom 12. Januar 2010 beschlossen die Mitgliederländer des Internationalen Agrarentwicklungsfonds (IFAD) einen Plan zur Tilgung der Schulden Haitis gegenüber dem Fonds auszuarbeiten. Die ausstehenden Kredite betrugen am 31. Januar 2010 mehr als 50 Millionen US-Dollar. Der IFAD-Verwaltungsrat entschied, maximal 30 Prozent dieses Betrags durch eigene Mittel zu decken, namentlich durch eine Umwandlung dieser Kredite in Spenden, wenn sie fällig werden.

B.

Dieser Beitrag an die multilateralen Bemühungen zur Entschuldung Haitis sind Teil der Beiträge, welche die Schweiz im Rahmen der Nothilfe sowie des raschen und längerfristigen Wiederaufbaus des Landes geleistet hat. Insgesamt beläuft sich die Hilfe der Schweiz für die Jahre 2010­2012 auf 35 Millionen Franken.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es sieht keine Kündigungsmodalität vor.

5095

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz und dem IFAD bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Qualität von IFAD-Projekten im Wassersektor, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Der Auftrag des Internationalen Agrarentwicklungsfonds (IFAD) besteht darin, die Kapazitäten der armen Landbevölkerung in Entwicklungsländern zu stärken, damit sie in der Lage sind, Hunger und extreme Armut zu überwinden. Rund zwei Drittel seiner Investitionen (Darlehen und Spenden) fliessen in das Management natürlicher Ressourcen, namentlich in die Wasserbewirtschaftung durch die Landwirtschaft auf kommunaler Ebene.

B.

Die DEZA trägt zu einer Verbesserung der Qualität von Programmen, Projekten und Spenden des IFAD in diesem Sektor bei und zwar von der Vorbereitungs-, über die Begleitungs- bis hin zur Überwachungsphase. Mit diesem Beitrag soll sichergestellt werden, dass die innovativen und effizienten Ansätze des IFAD und anderer bilateraler und multilateraler Geldgeber, die direkt der armen Landbevölkerung zugute kommen und den Druck auf die begrenzten Wasserressourcen abbauen, weiter verbreitet werden.

C.

1,7 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann gekündigt werden, wenn der IFAD seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5096

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die administrative Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 21. September 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Entwicklungsagentur Grossbritanniens (DFID) in bezug auf die administrative Unterstützung des Forschungsinstitutes ICIPE (African Insect Science for Food and Health).

B.

DFID lässt sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten. Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass ihr Gewicht im Dialog mit dem Management des ICIPE trotz gleich bleibendem finanziellem Engagement zunimmt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

5097

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 23. November 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Entwicklungsagentur Grossbritanniens (DFID) in bezug auf die finanzielle Unterstützung des Forschungsinstitutes ICIPE (African Insect Science for Food and Health).

B.

DFID lässt sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten. Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass ihr Gewicht im Dialog mit dem Management des ICIPE trotz gleich bleibendem finanziellem Engagement zunimmt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

5098

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch DFID, sowie Schweden, vertreten durch SIDA, betreffend der Unterstützung einer Wissensmanagement- Partnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zu Gunsten der Armen, abgeschlossen am 17. November 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der DEZA, der schwedischen Agentur für internationale Entwicklung (SIDA) sowie dem britischen Ministerium für internationale Entwicklung (DFID) im Bereich Förderung von Arbeit und Einkommen in der Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit SIDA und DFID.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. November 2010 bis 31. März 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten.

5099

2.3.30

Abkommen zwischen der DEZA und der ITC-ILO bezüglich «Methodological guide to design, implement and evaluate joint learning events», abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Der finanzielle Beitrag ermöglicht dem «International Training Centre of International Labour Organization» (ITC-ILO), die Erarbeitung eines Methodenhandbuchs für die Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Rahmen des Programms «Train4Dev» zu leiten.

B.

ITC-ILO hat im Rahmen des Netzwerks Train4Dev die Koordination und Prozessverantwortung für die Erarbeitung des Methodenhandbuchs inne.

C.

62 973 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

5100

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNESCO, bezüglich das Projekt «Nationalpark Manu» in Peru, abgeschlossen am 25. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNESCO im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den Rahmen für die Zusammenarbeit mit der UNESCO.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. November 2011 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5101

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich Beitrag an den Weltbericht «Bildung für alle», abgeschlossen am 22. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an den Weltbericht «Bildung für alle».

B.

Mit ihrem Beitrag an diesen Bericht verfolgt die DEZA drei Ziele: a) aktive Mitwirkung am internationalen Dialog über Bildungspoliti-ken und Einbringen der eigenen Ansätze, b) Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen Grundschulbildung und Berufsbildung, Thema des Berichts 2012 sowie c) Einbindung der Länder des Südens am Politikdialog.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 ab.

5102

2.3.33

Abkommen zwischen der DEZA und der IAO betreffend eines Beitrags an das Projekt «Förderung menschenwürdiger Arbeit durch gute Regierungsführung, Schutz und Befähigung von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern»: Garantie für eine wirksame Umsetzung der Arbeitsmigrationspolitik Sri Lankas, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Dieses Projekt der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unterstützt die Arbeitsmigrationspolitik Sri Lankas und die Förderung von menschenwürdiger und produktiver Arbeit für Migrantinnen und Migranten. Es tut dies, indem es die Politik und den Umsetzungsprozess, einschliesslich Regulierung und Rechenschaftslegung, stärkt.

B.

Ziel ist es, den Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sowie ihren Familien mehr Sicherheit und Wohlstand zu gewähren.

C.

659 355 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 14. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5103

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem Hochkomissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen bezüglich der Beitrag der Schweiz an den freiwilligen Fond für technische Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte für das Jahr 2010, abgeschlossen am 27. Mai 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen zugunsten des freiwilligen Fonds für technische Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte für das Jahr 2010.

B.

Das Ziel des Abkommens ist die Verbesserung von nationalen und regionalen Kapazitäten im Bereich der Förderung und Einhaltung der Menschenrechte, demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien. Gefördert werden praktische Unterstützungsmassnahmen zur besseren Verankerung der Menschenrechte in der nationalen Gesetzgebung, Unabhängigkeit der Justiz, Sensibilisierung der Zivilgesellschaft und Stärkung von nationalen Menschenrechtsinstitutionen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Mai 2010 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5104

2.3.35

Abkommen zwischen der DEZA und dem Globalen Forum für Migration und Entwicklung bezüglich eines Beitrags an das Globale Forum für Migration und Entwicklung 2010, abgeschlossen am 21. Oktober 2010

A.

Das Globale Forum für Migration und Entwicklung (Forum mondial sur la migration et le développement, FMMD) besteht aus verschiedenen Ländern, die auch für die Durchführung des Forums zuständig sind. Ziel des Forums ist der Austausch über die Praxis in den einzelnen Ländern sowie die Durchführung konkreter Projekte. Das Thema dieses Jahres lautet «Partnerschaft für die Migration und die menschliche Entwicklung: geteilter Wohlstand ­ geteilte Verantwortung». Drei runde Tische zu verschiedenen Themen sind geplant. Die Schweiz hat die Ko-Leitung für den runden Tisch zum Thema «Evaluation der Auswirkungen der Migration auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung ­ verschiedene Kausalzusammenhänge» und nimmt aktiv teil am runden Tisch zu «Evaluation der Relevanz und der Auswirkungen des Klimawandels auf die Migration und die Entwicklung».

B.

Das Abkommen regelt den DEZA-Beitrag an den mexikanischen Vorsitz für die Organisation des Forums 2010.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ab. Es kann innerhalb von neunzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5105

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB zur Partnerschaft im Bereich Management von Entwicklungsresultaten, abgeschlossen am 4. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich Förderung des Managements von Entwicklungsresultaten in Entwicklungsländern.

B.

Diese Zusammenarbeit beabsichtigt jährlich drei Entwicklungsländer bei der Identifikation und Priorisierung der Kapazitäten im Management von Entwicklungsresultaten in den Bereichen a) Führung, b) Rechenschaft und Partnerschaften, c) Überprüfung und Evaluation, d) Planung und Budgetierung, sowie e) Statistiksysteme zu unterstützen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis zum 15. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5106

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Multigeber-Fonds der WB für eine Partnerschaft zwischen der WB und den UNO im Bereich Fragilität und Konflikte, abgeschlossen am 31. Mai 2010

A.

Das Abkommen umfasst die Verwaltung eines Multi-Geber-Fonds der WB, mit dem eine Partnerschaft zwischen der WB und den Vereinten Nationen im Bereich fragile und konfliktreiche Situationen finanziert wird.

B.

Mit dem Beitrag soll die Partnerschaft zwischen der WB und den UNO gestärkt werden. Ziel ist es, ihre operationelle Reaktionsfähigkeit in fragilen und konfliktträchtigen Situationen zu verbessern. Die vorgesehenen Aktivitäten sollen zu einer besseren Abstimmung der Programme der beiden Institutionen beitragen, den strategischen, politischen und operationellen Dialog in den Zielländern stärken, das Verständnis bezüglich des jeweiligen Auftrags und der entsprechenden Rollen verbessern. Mit diesen Massnahmen sollen zudem die Möglichkeiten dieser Partnerschaft besser genutzt, gemeinsame Analyse- und Evaluationsinstrumente ausgearbeitet und Instrumente zur guten Zusammenarbeit gefördert werden.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom September 2010 bis Juli 2013 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

5107

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an die Initiative zur raschen Umsetzung des Programms «Bildung für alle», abgeschlossen am 3. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an den «Education for All Fast Track Initiative Catalytic Trust Fund», der von der WB in Washington verwaltet wird.

B.

Mit dieser internationalen Initiative sollen die Fortschritte der am wenigsten entwickelten Länder bei der Verwirklichung der zwei Bildungsmillenniumsziele (Grundschulbildung und Chancengleichheit für Mädchen und Jungen auf der Primar- und Sekundarstufe) beschleunigt werden. Um dies zu erreichen, stellt der Fonds den Ländern, die über eine gute Bildungspolitik und solide Aktivitätspläne, aber über ungenügende Ressourcen verfügen, zusätzliche Mittel zur Verfügung.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5108

2.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Beitrag an den Fonds über Zwangsvertreibungen und Entwicklung, abgeschlossen am 12. August 2010

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag an die Sektion Konflikt und Gewalt des Departements für soziale Entwicklung der Weltbank. Mit dem Beitrag sollen Recherche, Vorbereitung und Umsetzung von Operationen ermöglicht und unterstützt, Lernprozesse gefördert und Partnerschaften mit lokalen und internationalen Akteuren aufgebaut werden, um gezielter auf Zwangsvertreibungen von Bevölkerungsgruppen zu reagieren. Diese stellen für die Entwicklung eine grosse Herausforderung dar.

B.

Für die DEZA ist die Suche nach dauerhaften Lösungen für vertriebene Personen eine zentrale Herausforderung sowohl unter dem Aspekt der internationalen Migration als auch im Zusammenhang mit fragilen Kontexten und Postkonfliktsituationen. Der Beitrag der WB in diesem Bereich entspricht einem strategischen Bedürfnis nach Einbezug der Entwicklungspartner bei der Suche nach dauerhaften Lösungen. Für die DEZA ist auch die WB ein strategischer Partner, was die Fragilität und die Transition in Postkonfliktsituationen anbelangt.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2010 in Kraft getreten und ist bis 30. Juni 2012 gültig. Es kann schriftlich gekündigt werden.

5109

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend die Erstellung des Weltentwicklungsberichtes 2012 der WB zum Thema Geschlechtergleichstellung und Entwicklung, abgeschlossen am 29. November 2010

A.

Dieser Beitrag dient der Finanzierung des Weltentwicklungsberichtes 2012 der WB zum Thema Geschlechtergleichstellung und Entwicklung.

B.

Die Schweiz unterstützt die WB in der Überzeugung, dass die Arbeiten/ Zusammenarbeit der/mit der WB zu einem partnerschaftlichen Dialog beitragen, welcher bei der Erarbeitung des Berichts auch kritische Stimmen zulässt. Der Dialog beinhaltet Gender Forschung sowie Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungszusammenarbeit. Durch den Schweizer Beitrag erreichen wir eine bessere Datengrundlage bei der Erarbeitung des Berichts (Erweiterung der Länderanalysen) und ermöglichen die Durchführung von regionalen Seminaren, sobald die ersten Ergebnisse bekannt sind.

Zudem unterstützen wir eine gute Verankerung des Themas in der WB.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. November 2010 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

5110

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Fonds für armutsorientierte Wirkungsanalysen, abgeschlossen am 10. Dezember 2010

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag an die Ausarbeitung, Umsetzung und Förderung von Analysen über vorgesehene und unvorhergesehene Folgen von politischen Reformen auf das Wohlergehen von unterschiedlichen sozialen Gruppen, namentlich von den ärmsten, verwundbarsten und am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen.

B.

Mit dem Projekt sollen die Wirkungen von Reformen rascher erhoben und analysiert werden, damit jene Reformen gefördert werden, die positive Wirkungen auf die arme Bevölkerung haben.

C.

540 000 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 ab.

5111

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend die Finanzierung des «Global Forums on Stolen Asset Recovery & Development» der WB, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Dieser Beitrag diente der Finanzierung des Global Forums on Stolen Asset Recovery & Development, welches am 8. und 9. Juni 2010 in Paris stattgefunden hat.

B.

Die Schweiz organisierte gemeinsam mit der WB diese internationale Konferenz in der Überzeugung, dass die Schweiz ihre Vorreiterrolle und langjährigen Erfahrungen in der Bekämpfung von Potentatengeldern international bekannt machen sollte. Die Schweiz hat in den vergangenen zwanzig Jahren etliche Fälle von Restitution von Potentatengeldern erfolgreich abgewickelt.

Zudem ist sie weiterhin im Thema engagiert und hat im Laufe von 2010 eine neue Gesetzgebung verabschieden können. Die Konferenz hat explizit die Wichtigkeit des Themas in Fragen der Entwicklung betont, ein Aspekt, der oft ungenügend thematisiert ist. Diese Konferenz ergänzte sinnvoll den Kernbeitrag der DEZA an die StAR Initiative, welcher über drei Jahre läuft.

Die Konferenz wurde gemeinsam mit der Stolen Asset Recovery (StAR) Initiative von WB und UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime) organisiert, wobei die gesamte logistische Zusammenarbeit (und auch der Vertrag) einzig mit der WB erfolgte. Die gesprochenen Mittel entsprechen der Kostenteilung für die Ko-Organisation der Konferenz (zwischen WB und der Schweiz), wie sie anfangs Jahr vereinbart wurde.

C.

123 049 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt die Schweizer Verpflichtung gegenüber der WB für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2010 ab.

5112

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Organisation der Frankophonie bezüglich freiwilliger Beiträge für 2010/11, abgeschlossen am 6. Juni 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an die Internationale Organisation der Frankophonie (OIF), der an den Multilateralen Fonds 2010/11 überwiesen wird.

B.

Mit diesem Beitrag sollen die Anstrengungen der OIF im Bereich der Organisationsentwicklung (Modernisierungsprojekt) unterstützt werden. 750 000 Franken werden für die Stärkung einer ergebnisorientierten Verwaltung eingesetzt. Die Bemühungen der OIF im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (in erster Linie Bildung und nachhaltige Entwicklung) sollen mit 650 000 Franken unterstützt werden. Zusätzlich sind 200 000 Franken zugunsten der Universität Senghor (mit Sitz in Alexandria, Ägypten) vorgesehen, die mit der Ausbildung von französischsprachigen Kaderleuten beauftragt ist.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5113

2.3.44

Übereinkommen zwischen der DEZA und der IOM über den Beitrag zum Weltmigrationsbericht 2010, abgeschlossen am 15. Februar 2010

A.

Der Weltmigrationsbericht 2010 der IOM, der im November 2010 publiziert wird, wird sich mit den Faktoren befassen, die die weltweiten Migrationstrends in den nächsten zwei Jahrzehnten beeinflussen werden. Er wird auch die Auswirkungen dieser Trends auf die Migrationspolitik und die Fähigkeit der Staaten erörtern, ihren Umgang mit der Migration anzupassen.

B.

Dieses Übereinkommen regelt den Beitrag der DEZA an die Produktionskosten des Berichts.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Übereinkommen trat am 15. Februar 2010 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2010 ab. Es kann bei Verletzung der Vertragsbestimmungen schriftlich gekündigt werden.

5114

2.3.45

Abkommen zwischen der DEZA und dem Internationalen Zentrum für Entwicklung und Migrationspolitiken bezüglich Beitrag an ein Seminar über die Evaluation der Wirkung von Migrationspolitiken, abgeschlossen am 22. Juli 2010

A.

Am Treffen, das vom Internationalen Zentrum für Entwicklung und Migrationspolitiken (CIDPM) durchgeführt wurde, nahmen Expertinnen und Experten aus Regierungsstellen, internationalen Organisationen und Forschungszentren teil. Auf der Tagesordnung stand die Evaluation der Wirkung von Migrationspolitiken auf die Entwicklung. Für das Seminar war die Ad-hoc-Arbeitsgruppe «Kohärenz» zuständig, die unter dem Vorsitz der Schweiz und Marokko steht. Es ist eine Initiative, die vom Globalen Forum für Migration und Entwicklung mitgetragen wird. Die Teilnehmenden verfassten Empfehlungen zu folgenden Themen: a) Evaluation der Wirkung, b) Migrationsprofile und c) Integration der Migration in die Entwicklungsprozesse. Diese Empfehlungen dienen als Grundlage für die Ausarbeitung konkreter Initiativen in diesem Bereich.

B.

Die DEZA unterstützt diese Initiative, die im Einklang steht mit den Aktivitäten, die sie im Rahmen des Globalen Forums für Migration und Entwicklung unterstützt. Das Globalprogramm Migration und Entwicklung der DEZA ist zudem bestrebt, die Fragen rund um die Migration und die Entwicklung konzeptuell und politisch voranzutreiben. Die Unterstützung dieser originellen Initiative durch das Forum ist also eine einmalige Gelegenheit.

C.

28 889 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2010 bis 31. August 2010 ab. Es kann bei Vertragsverletzung schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist nach Erhalt der schriftlichen Kündigung rechtskräftig.

5115

2.3.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD, bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 9. September 2010

A.

Die Rolle von Migrantinnen und Migranten bei der Förderung von Entwicklung und Verringerung von Armut in den Herkunftsländern ist allgemein bekannt. Ziel des Abkommens ist, die Migrationsbehörden von 13 Ländern (Algerien, Kap Verde, Äthiopien, Ghana, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal, Syrien und Tunesien) zu stärken, damit sie mit ihrer Diaspora zusammenarbeiten und das Potential der Migration für die Entwicklung maximieren können. Die vergleichende Analyse von unterschiedlichen Daten, Erfahrungen und Strategien dieser Länder hat zur Erstellung eines Inventars von «Good Practices» geführt, das anschliessend an die zuständigen Behörden der 13 Länder und an weitere Betroffene und Interessierte verteilt wurde.

B.

Das Abkommen mit dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) trägt zum bilateralen Migrationsdialog der Schweiz mit den betroffenen Ländern bei und dient insbesondere der Umsetzung der Migrationspartnerschaft Schweiz ­ Nigeria.

C.

40 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der einen Partei, schriftlich gekündigt werden.

5116

2.3.47

Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung, abgeschlossen am 27. Dezember 2010

A.

Die Rolle der Migrantinnen und Migranten bei der Förderung der Entwicklung und der Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern ist allgemein bekannt. Mit diesem Abkommen sollen die Migrationsbehörden von 13 Staaten (Ägypten, Äthiopien, Algerien, Ghana, Kap Verde, Libanon, Mali, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal, Syrien und Tunesien) gestärkt werden, damit sie mit ihrer Diaspora zusammenarbeiten und das Potential der Migration für die Entwicklung maximieren können.

B.

Das Abkommen mit dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung trägt zum bilateralen Migrationsdialog der Schweiz mit den betroffenen Ländern bei und dient insbesondere der Umsetzung der Migrationspartnerschaft Schweiz­Nigeria.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen schriftlich gekündigt werden.

5117

2.3.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNOPS bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 16. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) für den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung (GSF).

B.

Der GSF entstand aufgrund einer Empfehlung des Berichts der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung und des Konsultativrats für Wasser und sanitäre Grundversorgung des UNO-Generalsekretärs. Mit diesem Rat soll in erster Linie Abhilfe geschaffen werden, was die fehlenden finanziellen Ressourcen im Bereich sanitäre Grundversorgung betrifft. Der Zugang zur sanitären Grundversorgung und Hygiene ist unerlässlich für die Gesundheit, die menschliche Würde und die Armutsbekämpfung schlechthin. Der GSF folgt den Vorgaben der Pariser Erklärung, insbesondere ermöglicht er eine Konzentration der finanziellen Mittel aus unterschiedlichen Quellen für die Umsetzung eines einzigen Ansatzes, der in den jeweiligen Ländern definiert wird. Der GSF ist ein Finanzmechanismus, der einerseits seine Interventionen auf die ärmsten Länder konzentriert, wo die Nachfrage nach sanitärer Grundversorgung und Hygiene am grössten ist, und andererseits die Umsetzung auf Ebene von Projekten/Ansätzen ermöglicht, die sich im Rahmen einer nationalen Politik der sanitären Grundversorgung, die von der Regierung klar umrissen wurde, als wirksam erwiesen haben.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 16. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden.

5118

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch DEZA, und dem IICA, bezüglich Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 3. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft (IICA) definiert die Modalitäten für die Finanzierung des Programms zur Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus. Bei diesem Programm geht es um die Stärkung der landwirtschaftlichen Forschung auf regionaler und nationaler Ebene mittels einer organisierten Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen und privaten Akteuren.

B.

Die Wirtschaft Zentralamerikas beruht in erster Linie auf dem Primärsektor.

Die Entwicklung dieses Sektors bedingt eine stärkere landwirtschaftliche Forschungstätigkeit, die sich jedoch aufgrund der Skalenwirtschaft nur rechtfertigt, wenn sie länderübergreifend durchgeführt wird. Dieses Programm stützt sich auf bereits gewonnene Erkenntnisse ähnlicher Programme ab. Es legt den Schwerpunkt auf eine gemeinsame Strategie der betroffenen Länder, sowohl im Rahmen laufender regionaler Integrationsbemühungen als auch bei nationalen Entwicklungsvorhaben.

C.

4,263 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5119

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und FAO bezüglich Beitrag an das FAO-GFAR Trust Fund Projekt (YPARD), abgeschlossen am 19. Mai 2010

A.

Durch den Beitrag an YPARD (Young Professionals' Platform for Agricultural Research for Development), unterstützt die DEZA eine Netzwerkorganisation, die zum Ziel hat insbesondere die Teilnahme und die Beiträge von jungen Fachleuten im Bereich landwirtschaftliche Forschung für Entwicklungsländer an internationalen Konferenzen, und Politikdebatten zu fördern.

Zusätzlich soll das Thema Landwirtschaft unter den Jugendlichen gefördert werden, und der Zugang zu entsprechenden Finanzierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

B.

Weiterführung (Phase 2) dieser Unterstützung basierend auf einem revidierten und glaubwürdigen Businessplan.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5120

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, bezüglich eines Beitrags an das Projekt über freiwillige Richtlinien für eine verantwortungsvolle Gouvernanz beim Umgang mit Land und natürlichen Ressourcen, abgeschlossen am 26. November 2010

A.

Die UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihre Partner arbeiten an freiwilligen Richtlinien für eine Verbesserung der Gouvernanz beim Umgang mit Land und anderen natürlichen Ressourcen. Diese freiwilligen Richtlinien enthalten international akzeptierte Grundsätze und Normen, die zu verantwortungsvollen Praktiken aufrufen. Sie schlagen den Regierungen einen Rahmen vor, den sie zur Ausarbeitung eigener Strategien, Politiken, Gesetzen und Programmen verwenden können. Anhand dieser Richtlinien können die Regierungsbehörden, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Bürgerinnen und Bürgern überprüfen, ob geplante Aktivitäten (eigene oder solche von anderen Akteuren) im Einklang mit den akzeptierten Praktiken stehen.

B.

Die DEZA, die durch das Globalprogramm Ernährungssicherheit vertreten ist, hat den zunehmenden Wettbewerb um Land und andere natürliche Ressourcen als einen Schlüsselfaktor identifiziert. Internationale Anstrengungen sind erforderlich, um die Ernährungssicherheit der armen Landbevölkerung zu verbessern. In der Praxis bestimmen die Bodennutzungsrechte, wer welche Bodenressourcen wie lang und unter welchen Bedingungen nutzen darf.

Verfügt die arme und verwundbare Landbevölkerung nur über begrenzte Rechte für den Zugang zu Boden und anderen natürlichen Ressourcen wird es ihr nicht gelingen, sich von Hunger und Armut zu befreien. Mit diesem Beitrag unterstützt die DEZA die Bereitstellung von Instrumenten (die freiwilligen Richtlinien und weitere Handbücher für deren Umsetzung), welche den Mangel an Gouvernanz oder eine ungenügende Gouvernanz bezüglich Bodenrechte und Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern wettmachen sollen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es sieht keine Kündigungsmodalität vor.

5121

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Food for People», abgeschlossen am 31. August 2010

A.

Dieser Beitrag unterstützt vier internationale Forschungszentren (International Maize and Wheat Improvement Center CIMMYT; International Rice Research Institute IRRI; Bioversity; International Livestock Research Institute ILRI) und das CGIAR (Consultative Group of International Agricultural Research) «Generation» Challenge Programm in der Ausarbeitung von zwei und der Definition ihres Beitrages zu weiteren globalen Forschungsprogrammen des neuen strategischen Rahmens des CGIAR, nämlich MP3: «Nachhaltige Steigerung der Produktivität der Feldfrüchte (inkl. Reis, Weizen, Mais, und regional wichtigen Feldfrüchten z.B. Kartoffeln, Maniok, Hirsen, Linsen etc.)»; und MP4: «Ernährung und Gesundheit».

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Sein Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

4,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5122

2.3.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Environment for People», abgeschlossen am 31. August 2010

A.

Dieser Beitrag unterstützt vier internationale Forschungszentren (Center for International Forestry Research CIFOR; World Agroforestry Centre ICRAF; International Water Management Institute IWMI; WorldFish) und ein CGIAR (Consultative Group of International Agricultural Research) Challenge Programm «Water for Food» in der Ausarbeitung von drei und der Definition ihres Beitrages zu weiteren globalen Forschungsprogrammen des neuen strategischen Rahmens des CGIAR, nämlich MP5: «langfristige Lösungen für Wasserknappheit und Bodendegradierung»; MP6: «Wälder und Bäume»; und «Klimawandel, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit».

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

3,82 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5123

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung zum Thema «Policy for People», abgeschlossen am 31. August 2010

A.

Dieser Beitrag unterstützt sechs internationale Forschungszentren (International Center for Tropical Agriculture CIAT; International Potato Center CIP; International Institute for Tropical Agriculture IITA; International Center for Agricultural Research in Dry Areas ICARDA; International Crops Research Institute for the Semi-arid Tropics ICRISAT; International Food Policy Research Institute IFPRI) in der Ausarbeitung von drei und der Definition ihres Beitrages zu weiteren globalen Forschungsprogrammen des neuen strategischen Rahmens des CGIAR (Consultative Group of International Agricultural Research), nämlich MP1: «Landwirtschaftliche Systeme für arme und verletzliche Gebiete»; MP2: «Politiken, Institutionen und Märkte»; und MP3: «Nachhaltige Produktivitätssteigerung zur globalen Ernährungssicherheit».

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5124

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den GFATM, abgeschlossen am 30. Oktober 2010

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

B.

Der Globale Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Bekämpfung der Infektionskrankheiten HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die noch heute weltweit mehr als sechs Millionen Todesfälle pro Jahr fordern und eine wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Länder erschweren.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5125

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags «Unterstützung von kritischen CGIAR Forschungszentrums- und Konsortiumskapzitäten im Transitionsjahr 2011» für die Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 21. Dezember 2010

A.

Mit diesen finanziellen Mitteln werden vier Forschungszentren (International Center for Tropical Agriculture CIAT, International Potato Center CIP, Bioversity, WorldFish) in einem durch die Umstellung der CGIAR (Consultative Group of International Agricultural Research) Finanzierungsmodalitäten (von Instituts- zu Programmunterstützung) geprägten Jahr 2010­2011 unterstützt, damit diese in dieser kritischen Lage ihre Forschungskapazitäten beibehalten und sichern können. Zusätzlich wird das CGIAR Consortium im Aufbau des Bereichs «Intellektuelles Eigentum und legale Unterstützung» sowie der Einführung eines einheitlichen Verwaltungssystems gestärkt.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5126

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des OECD-Entwicklungszentrums, abgeschlossen am 23. Dezember 2010

A.

Das Entwicklungszentrum der OECD, das als «Think Tank» funktioniert, setzt sich aus einer Gruppe erfahrener Forscherinnen und Forscher zusammen, die sich ganz allgemein mit Entwicklungsfragen befassen und diese namentlich unter makroökonomischen Aspekten beleuchten. Die Arbeiten dieses Zentrums werden international anerkannt und widerspiegeln die neusten Erkenntnisse im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Die Schweiz zählt zu den wichtigsten Geldgebern dieses Zentrums, was auch für die Arbeitsperiode 2011­2012 gilt. Nebst ihrem Beitrag an die Betriebskosten des Zentrums unterstützt die Schweiz mehrere laufende Projekte, insbesondere das Projekt «Perspectives on Global Development», das 2011 die sozialen Dimensionen analysieren wird, die sich aus einer Verlagerung des Reichtums vom Westen in den Süden und Osten ergeben, und die Arbeiten bezüglich Kommunikation über Entwicklungsbelange, die im Verantwortungsbereich eines Mitarbeitenden der DEZA liegen, der ins Zentrum detachiert wurde.

C.

Insgesamt 1,2 Millionen Franken, davon 1 Million Franken von der DEZA und 200 000 Franken vom SECO. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann schriftlich im Einvernehmen beider Parteien gekündigt werden.

5127

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD, bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 27. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag.

Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) fest, was die Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der 9. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgabe, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

405 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

5128

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses durch einen Beitrag an die Umsetzung der Nationalen Politik zur Entwicklung der Nebenzentren (PNDCS) im Rahmen desProgramms zur Unterstützung der Verwaltung der Gebietskörperschaften (AGCT), abgeschlossen am 16. Februar 2010

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen Burkina Fasos und der Schweiz sowie die Modalitäten zur Umsetzung des Schweizer Beitrags an den Dezentralisierungsprozess in Burkina Faso im Rahmen der Nationalen Politik zur Entwicklung der Nebenzentren (Politique Nationale de Développement des Centres Secondaires, PNDCS) durch das Programm zur Unterstützung der Verwaltung der Gebietskörperschaften (Appui à la Gestion des Collectivités Territoriales, AGCT).

B.

Das Programm soll zur Verbesserung der Gouvernanz in den Gebietskörperschaften beitragen, die technischen Kapazitäten und die Finanzautonomie der Gebietskörperschaften stärken, die Strukturierung von regionalen Wirtschaftsräumen unterstützen und die nationalen Mechanismen zur Unterstützung der Dezentralisierung fördern.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird die Umsetzung des Programms durch höhere Gewalt verhindert, so können die Parteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5129

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Förderung der lokalen Entwicklung im östlichen Teil des Landes, abgeschlossen am 1. Juni 2010

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Seite sowie die Modalitäten der Umsetzung des Beitrags der Schweiz zur Entwicklung der östlichen Region Burkina Fasos. Grundlage bildet dabei die ländliche Entwicklungsstrategie und die Dezentralisierungsstrategie für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2013.

B.

Mit diesem Programm sollen folgende Ziele erreicht werden: Verstärkung der Verwaltungskapazitäten der territorialen Körperschaften, Erhöhung der Produktionskapazitäten der Bevölkerung zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit, Verbesserung der Einkommenssituation und Beitrag zum Aufbau von direkten Beratungsdienstleistungen für die Produzenten.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 1. Juni 2010 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fall von Ereignissen höherer Gewalt, die eine Fortsetzung des Programms verunmöglichen, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5130

2.3.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 16. Juni 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Gesundheitsprogramms in Burundi.

B.

Das Programm orientiert sich an den Zielsetzungen der nationalen Gesundheitspolitik und den Strategien, die in den nationalen Gesundheitsversorgungsplänen (PNDS I 2006­2010 und PNDS II 2011­2015) definiert sind.

Ziel des Programms ist die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung durch eine Verminderung der Hauptursachen für Krankheit und Tod.

C.

6,705 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung von drei Monaten gekündigt werden.

5131

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Programms zur Raumplanung und friedlichen Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens in der Region Sikasso (AVAL), abgeschlossen am 18. März 2010

A.

Das vorliegende Abkommen umfasst die vierte Phase des Programms «Aménagement et valorisation pacifique des espaces et du foncier agricole dans la région de Sikasso» der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Zweck des Programms ist es, zur Ernährungssouveränität und zur Schaffung von Wohlstand in der Region Sikasso beizutragen. Dies soll durch eine gerechte und nachhaltige Nutzung der vorhandenen natürlichen Ressourcen geschehen.

C.

4,985 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Es bleibt solange gültig, bis die Parteien ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann von beiden Parteien nach einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5132

2.3.63

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms «Partnerschaft für eine angemessene Gouvernanz», abgeschlossen am 18. März 2010

A.

Das vorliegende Abkommen umfasst die zweite Phase des Programms «Partenariats pour l'exercice d'une gouvernance appropriée» der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Zweck des Programms ist die Verankerung der Dezentralisierung in den Institutionen und in der malischen Gesellschaft.

C.

4,970 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Es bleibt solange gültig, bis die Parteien ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann von beiden Parteien nach einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5133

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Partnerschaftsprogramm im Bereich Gesundheit und soziale Entwicklung, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Das vorliegende Abkommen regelt die dritte Phase des Programms «Partenariat Santé et Développement Social» (PSDS) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag an ein dezentrales sozio-sanitäres System in der Region Sikasso, insbesondere in den Kreisen Kadiolo und Sikasso, geleistet werden. Es soll qualitativ gut und für alle erschwinglich sein.

C.

2,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihre jeweiligen Vertragspflichten erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgrund höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5134

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Dezentralisierungsprogramm im Bildungsbereich, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die dritte Phase des «Programme d'Appui à la Décentralisation de l'Education» (PADE) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Dieses Programm soll dazu beitragen, in den Regionen Sikasso, Mopti und Timbuktu ein dezentrales, relevantes und qualitativ gutes Grundschulsystem zu fördern.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihre jeweiligen Vertragspflichten erfüllt haben oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgrund höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5135

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft in den Verwaltungseinheiten von Youwarou und Niafunké, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die dritte Phase des Programms der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft in den Verwaltungseinheiten (Kreisen) von Youwarou und Niafunké (PACY).

B.

Mit diesem Programm sollen sozioökonomische Räume gefördert werden, die von den Gemeinschaften mitgetragen werden und ihren Zusammenarbeitsformen entsprechen. Sie sollen ausserdem auf einer partizipativen, fairen und friedlichen Regierungsführung auf lokaler Ebene beruhen.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihre jeweiligen Vertragspflichten erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgrund höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5136

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Unterstützung der Handwerkervereinigung Malis, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Das vorliegende Abkommen umfasst die sechste Phase des Programms zur Unterstützung der Aktivitäten der Handwerkervereinigung Malis (Fédération Nationale des Artisans du Mali, FNAM) der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Zweck dieses Programms ist die Stärkung des Handwerkssektors Malis, damit dieser einen nachhaltigen und bedeutenden Beitrag zum Aufschwung der nationalen Wirtschaft leisten kann.

C.

3,428 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2014 ab. Es bleibt solange gültig, bis die Parteien ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann von beiden Parteien nach einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5137

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Norwegen sowie der UNDP, betreffend den Anti-Korruptions-Fonds, abgeschlossen am 25. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Norwegen sowie der UNDP im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Norwegen und der UNDP.

C.

733 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5138

2.3.69

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Mali (Geber), und dem UNDP, abgeschlossen am 13. November 2010

A.

Mit dem Abkommen soll ein Teil der Kosten für die Finanzierung der ersten Phase des Programms zur Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft (Programme d'Appui aux Organisations de la Société Civile, PAOSC) übernommen werden. An der Finanzierung beteiligen sich Kanada, Dänemark, Schweden, die Schweiz und das UNDP, das ebenfalls für die Durchführung zuständig ist. Ziel dieses Programms ist die Stärkung der Organisationen der Zivilgesellschaft. Sie sollen vermehrt an den demokratischen Prozessen, der Staatsreform und der Dezentralisierung teilnehmen und dabei ihre Rolle als Akteure der Entwicklung und der sozialen Veränderung wahrnehmen. Erwartet wird eine Verbesserung der Entwicklungsprogramme und -politiken der Regierung und der Geldgeber, damit diese noch besser auf die Bedürfnisse der Bevölkerung, namentlich der verwundbarsten Gruppen, abgestimmt sind.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zahlungen und der Mittelverwendung sowie die Bestimmungen zu Berichterstattung, Audit und Evaluation.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihre Vertragspflichten erfüllt oder gemeinsam eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben aus Gründen, die für beide Parteien als ausreichend erachtet werden. Das Abkommen kann von beiden Parteien gekündigt werden. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten nach der Mahnung zu kündigen, wenn diese unbeantwortet blieb.

5139

2.3.70

Finanzierungsübereinkommen bezüglich Organisation der 2. Evaluationsphase der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Benin, abgeschlossen am 1. März 2010

A.

Das vorliegende Übereinkommen wurde auf der Grundlage des Abkommens über technische Zusammenarbeit vom 23. Januar 1981 zwischen der Regierung der Republik Benin und dem Bundesrat abgeschlossen. Unterstützt wird das Ministerium für Zukunftsforschung, Entwicklung, Evaluation der öffentlichen Politik und Koordination der Regierungsaktivitäten (MPDEPPCAG), das sich an der Organisation der 2. Evaluationsphase im Rahmen der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Benin beteiligt. In dieser Erklärung wird auf die Bedeutung einer gemeinsamen länderübergreifenden unabhängigen Evaluation hingewiesen, die Aufschluss geben soll, wie eine bessere Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung der Entwicklungsziele beitragen kann. Rund zwanzig Länder, darunter Benin, nehmen an der Evaluation teil.

Zweck dieser Übung ist es, die Relevanz und Wirksamkeit der Erklärung von Paris sowie ihren Beitrag an die Entwicklungshilfe und letztlich an die Entwicklung selber zu überprüfen.

B.

Die Hilfe geht an das MPDEPPCAG, welches das «Observatoire du Changement Social» mit der Koordination der Evaluation beauftragt hat. Die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit unterstützt Benin in methodischer, thematischer und finanzieller Hinsicht. Bei dieser Unterstützung steht der Wissensaustausch zwischen Benin und der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Vordergrund.

C.

80 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2010 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2010. Es kann gekündigt werden, wenn eine der Parteien der Ansicht ist, dass ein eingetretenes Ereignis die Fortsetzung des Projekts massgeblich behindert. In einem solchen Fall einigen sich die Parteien gemeinsam auf die zu treffenden Massnahmen. Sie können nach einem gegenseitigen Briefwechsel oder einseitig durch ein Kündigungsschreiben das Projekt beenden. Im Fall einer Kündigung des vorliegenden Übereinkommens überweist das MPDEPPCAG den Partnern, die zur Finanzierung der Projekte beitragen, den nicht verwendeten Rest ihres Beitrags. Dieser wird im Verhältnis zum finanziellen Beitrag jeder Partei am Projekt verteilt.

5140

2.3.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung, bezüglich des nationalen Programms zur Stärkung dezentralisierter Planung und Finanzierung, abgeschlossen am 29. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des nationalen Programms zur Stärkung dezentralisierter Planungs- und Finanzkompetenzen.

B.

Dieses nationale Programm dient der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten der dezentralen Regierungsstrukturen auf Distriktebene und bezweckt, dank gestärkter Planungs- und Finanzkompetenz die lokale Bevölkerung mit besseren öffentlichen Dienstleistungen zu versorgen.

C.

2,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2013 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

5141

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Bauten und Wohnen sowie das Finanzministerium, bezüglich des nationalen Programms für ländliche Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 11. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des nationalen Programms für ländliche Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene.

B.

Dieses nationale Programm dient der Ausweitung der Versorgung der ländlichen Bevölkerung Mosambiks mit Infrastrukturen für Trinkwasser und Siedlungshygiene. Die Schweiz kann damit ihre jahrzehntelange Erfahrung ins erste landesweite Programm dieser Art einbringen.

C.

3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

5142

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Armutsbekämpfung durch verbesserte Viehwirtschaft, abgeschlossen am 24. Februar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Armutsbekämpfung im Hochland von Vietnam.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Kleinbauern im vietnamesischen Hochland durch eine fachliche Unterstützung in der Viehwirtschaft.

C.

217 769 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

5143

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Planungs- und Durchführungsinstrumente im landwirtschaftlichen Bereich, abgeschlossen am 29. März 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die ländliche Entwicklung, insbesondere Landwirtschaft in Vietnam.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Verbesserung der ländlichen Entwicklung, indem die Planungs- und Durchführungsinstrumente der entsprechenden Politiken auf Regierungsebene angepasst und die institutionellen Kapazitäten gestärkt werden.

C.

2,675 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5144

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung von Amtsschaltern mit Zugang zu Dienstleistungen, abgeschlossen am 16. September 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der öffentlichen Dienstleistungen in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag der Schweiz zur guten Regierungsführung indem der Zugang zu administrativen, öffentlichen Dienstleistungen der Regierungsstellen für die Bevölkerung erleichtert und verbessert wird.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

5145

2.3.76

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags zur Förderung «anständiger Arbeit» durch verbesserte Migrationspolitik sowie deren Umsetzung in Bangladesch, abgeschlossen am 20. Juni 2010

A.

Mit diesem Projekt werden Rahmenbedingungen unterstützt, welche zur Schaffung einer Politik zur Unterstützung der Arbeitsmigration notwendig sind. Einerseits wird der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten im Ausland unterstützt, andererseits der Schutz von ausreisewilligen Arbeitern und Arbeiterinnen gefördert. Der Aufbau entsprechender Institutionen und Prozeduren ist Teil des Projekts. Das Projekt leistet einen Beitrag an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, bestreiten doch Remittenzen ca.

10 Prozent des GDP des Landes. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und der Internationalen Arbeitsorganisation, unter Mitwirkung der DEZA entwickelte Projekt orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Durchführung eines Symposiums mit Teilnahme regionaler Erfahrungsträger, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt. Die vorliegende finanzielle Unterstützung dient zur Vorbereitung des Hauptprojektes dessen Hauptphase voraussichtlich von 2011­2013 dauern wird.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5146

2.3.77

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags zur Stärkung der bürgernahen Verwaltung auf Subdistrikt-Ebene durch Kompetenzaufbau und Politik-Dialog in Bangladesch, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Mit diesem Projekt wird Bangladesch darin gestärkt, Verantwortlichkeiten an lokale Verwaltungseinheiten zu übertragen und entsprechende Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu schaffen. Sub-Distrikte werden befähigt, ihre Dienstleistungen bedarfsbezogen zu gestalten und umzusetzen, Bürger werden befähigt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dezentrale Dienstleistungserbringung ist eine massgebliche Grundlage für die Armutsminderung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, unter Mitwirkung der DEZA entwickelte Projekt orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Erfahrungsaufbereitung aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt. Die vorliegende finanzielle Unterstützung dient zur Vorbereitung des Hauptprojektes dessen Hauptphase voraussichtlich von 2011­2013 dauern wird.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5147

2.3.78

Abkommen zwischen der DEZA und der IDA bezüglich eines Beitrags zur Eindämmung der negativen Auswirkungen des Klimawandels in Bangladesch, abgeschlossen am 6. Dezember 2010

A.

Mit diesem Projekt werden sowohl Rahmenbedingungen als auch konkrete Aktionen unterstützt, welche zur Umsetzung der Bangladeschischen Strategie und Aktionsplan zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels beitragen. Das Projekt leistet Beiträge an die Gewährleistung von Nahrungssicherheit und Schutz der Bevölkerung, an den Aufbau eines umfassendes Risiko-Managements mit entsprechenden Institutionen und Prozeduren sowie entsprechendem Knowhow, an den Bau von sicherer Infrastruktur, an die Emissionsreduktion durch kohlenstoffarme Technologien. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs, der WB und verschiedenen Gebern entwickelte Projekt orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2009­2012).

B.

Die Schweiz beteiligt sich gemeinsam mit anderen bilateralen Gebern an diesem strategisch bedeutenden Projekt. Sie ist am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt.

C.

3,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5148

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, ausgeführt durch die DEZA und Südafrika bezüglich der Unterstützung des Energieeffizienz Monitoring und Umsetzungsprojekts, abgeschlossen am 30. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Durchführung des Projekts über das Monitoring und die Umsetzung von Energieeffizienz.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, Kapazitäten auf dem Gebiet des Monitoring und der Umsetzung von Energieeffizienz Massnahmen auf nationaler und Gemeindeebene aufzubauen.

C.

1,86 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5149

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich vierte Phase eines Strassenbauprogramms, abgeschlossen am 9. Juli 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Bau und Unterhalt von Bezirksstrassen (DRSP), dessen Ziel eine Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal ist. Mit dem Programm sollen die Mobilität und der Zugang zu wirtschaftlichen und sozialen Dienstleistungen der benachteiligten Bevölkerungsgruppen in abgelegenen ländlichen Gebieten verbessert werden.

B.

Die DEZA beteiligt sich seit 1999 an diesem Programm. Während den vorangehenden Phasen wurden 160 Kilometer Strassen gebaut, was zu einer Verdreifachung der Einkommen der Haushalte führte, die entlang dieser Verkehrswege leben. Die vierte Phase sieht den Bau von 100 Kilometer Strassen vor, die Sanierung von 50 km Strassen und den Unterhalt von 200 Kilometer Strassen. Mit dem Bau dieser Strassen sollen eine Million Arbeitstage für die Bewohner entlang dieser Verkehrswege generiert werden.

C.

14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2010 bis 15. Juli 2013 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5150

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der zweiten Phase des Projekts Lokale Infrastruktur zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 25. Januar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beim Projekt Lokale Infrastruktur zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, mit dem die Ernährungssicherheit der Kleinbauern in den ländlichen Gebieten der acht Bezirke Nepals verbessert werden soll.

B.

Die DEZA ist seit 2006 in diesem Projekt aktiv. Während der ersten Phase des Projekts wurden 61 Kleinbewässerungssysteme für 17 000 Haushalte errichtet. Das Programm soll gewährleisten, dass arme und benachteiligte Bauern Bewässerungsanlagen bauen und unterhalten und gleichermassen davon profitieren.

C.

6,47 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5151

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal, abgeschlossen am 1. Februar 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit während der zweiten Phase des Programms zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal, mit dem ein Beitrag zur Umsetzung des Friedensabkommens und damit zu einem dauerhaften Frieden und zu Stabilität in Nepal geleistet werden soll.

B.

Die DEZA ist seit 2007 in diesem Programm aktiv. Während der ersten Projektphase wurden 14 Projekte über diesen Fonds finanziert. Dadurch konnten Binnenvertriebene unterstützt, die Bedingungen in den Unterkünften der PLA-Kämpfer verbessert und die Wahlen für die Verfassungsgebende Versammlung 2008 unterstützt werden.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 1. Februar 2010 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5152

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung des Gesundheitssystems in den Distrikten Karongi und Rutsiro in der Westprovinz des Landes, abgeschlossen am 22. März 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Umsetzung eines Programms zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in den Distrikten Karongi und Rutsiro.

B.

Das Programm soll die Morbidität und Mortalität wegen vermeidbarer und/oder leicht behandelbarer Krankheiten dauerhaft senken und so zur Bekämpfung der Armut in den beiden Distrikten beitragen, wie dies die Gesundheitsstrategie 2009­2012 vorsieht.

C.

3,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 22. März 2010 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5153

2.3.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, betreffend das Regierungsprogramm im Bereich der Ernährung «ESCOLAR», abgeschlossen am 2. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Ernährung.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

124 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Im Falle substantieller Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

5154

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung sowie das Ministerium für Umwelt, bezüglich das Programm «Biocultura», abgeschlossen am 1. April 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Konservierung und der nachhaltigen Nutzung des andinen Ökosystems in Bolivien.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

13,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5155

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Transparenz, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen FORDECAPI, abgeschlossen am 2. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Stärkung demokratischer Institutionen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

256 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5156

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Bauten, Dienstleistungen und Wohnungsbau, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen FORDECAPI, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Stärkung demokratischer Institutionen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

298 565 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5157

2.3.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ein Projekt im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden, abgeschlossen am 31. August 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5158

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Wasserprogramm AGUASAN, abgeschlossen am 9. September 2010

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru im Bereich Wasser und Siedlungshygiene.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

775 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2010 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2011 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

5159

2.3.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen an Hanglagen «MASAL», abgeschlossen am 21. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru im Bereich eines Projekts zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen an Hanglagen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5160

2.3.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Erziehungs- sowie das Entwicklungsministerium, betreffend berufliche Qualifizierung im ländlichen Raum «PROCAP», abgeschlossen am 11. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der beruflichen Qualifizierung im ländlichen Raum.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

869 364 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5161

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich ein Projekt im Bereich der Entwicklung von hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 10. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Entwicklung von hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

6,436 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5162

2.3.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Sektorprogramm für ländliche Entwicklung «PRORURAL», abgeschlossen am 27. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der ländlichen Entwicklung.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

11,541 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5163

2.3.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Mikrofinanzprogramm «PROMIFIN», abgeschlossen am 20. September 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Verbesserung von Mikrofinanzdienstleistungen für die arme Bevölkerung und Kleinstunternehmen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

1,77 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5164

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Durchführung des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Förderung der guten Regierungsführung auf Gemeindeebene.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

1,696 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 1 Monat. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5165

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend die Unterstützung eines landwirtschaftlichen Seminars in Costa Rica, abgeschlossen am 1. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) im Bereich einer Unterstützung eines landwirtschaftlichen Seminars (Wertschöpfungsketten) in Costa Rica.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNOPS.

C.

15 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verpflichteten Geldern.

5166

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Finanz- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 13. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5167

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium, betreffend die Vorinvestition des Projekts zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 13. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5168

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Mikrofinanzprogramm «PROMIFIN», abgeschlossen am 17. November 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Verbesserung von Mikrofinanzdienstleistungen für die arme Bevölkerung und Kleinstunternehmen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

1,564 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5169

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezüglich der Analyse der Volkszählung 2008 in Nordkorea, abgeschlossen am 7. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung der Analyse der Volkszählungsdaten in Nordkorea.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, den statistischen Dienst von Nordkorea in der Analyse der Volkszählungsdaten zu stärken und die Analysen den internationalen Organisationen zugänglich zu machen.

C.

176 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5170

2.3.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDA betreffend einen Beitrag an den Trust Fund zur Ko-Finanzierung des Projekts Infrastruktur für Notfall-Geburtshilfe in Tansania, abgeschlossen am 23. September 2010

A.

Beitrag der Schweiz an den Trust Fund für Ko-Finanzierung zur Verbesserung der nationalen Infrastruktur für Notfall-Geburtshilfe in Tansania.

B.

Durch die Bereitstellung von medizinischer Infrastruktur kann eine Senkung der Müttersterblichkeit und Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Neugeborenen in Tansania erzielt werden. Ziel des Projekts ist es, zu einer besseren Qualität der Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder und der Sicherheit bei Geburten beizutragen.

C.

2,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. September 2010 bis 30. Juni 2011 ab.

5171

2.3.102

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Umweltministerium, betreffend das Projekt über eine Gesetzgebung im Bereich Luftverschmutzung und Klimawandel, abgeschlossen am 26. Juli 2010

A.

Die Parteien bekunden ihre Bereitschaft, gemeinsam am Entwurf und an der Planung einer schweizerisch-chinesischen Zusammenarbeit bezüglich Gesetzgebung und Politik im Bereich Luftverschmutzung und Klimawandel mitzuwirken.

B.

Dieses Programm stellt eine der operationellen Prioritäten des Globalprogramms Klimawandel der DEZA in China dar. Die vom Parlament 2008 verabschiedete Südbotschaft bildet den Referenzrahmen für dieses Globalprogramm der DEZA. Die Ziele, Themen und Aktivitätsfelder des Programms leiten sich direkt aus den Hauptachsen der Südbotschaft ab.

C.

364 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Juli 2010 bis 28. Februar 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5172

2.4

Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) Einleitung

Der Auftrag der humanitären Hilfe des Bundes wird in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe definiert: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt».

Die Aktivitäten der humanitären Hilfe des Bundes richten sich in erster Linie an Personen und Gemeinschaften, die von folgenden Ereignissen betroffen sind: Konflikte (Kriege oder kriegsähnliche Situationen), Krisen (fragile Sicherheitslage, unbeständige Rechtsstaatlichkeit, Epidemien und Pandemien, zusammengebrochene oder fehlende staatliche und soziale Strukturen), Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Dürren), technologische Katastrophen (nukleare, biologische oder chemische Unfälle) und terroristische Taten (Geiselnahmen und terroristische Angriffe, deren Auswirkungen vergleichbar sind mit einem Erdbeben oder einer technologischen Katastrophe).

Um ihre Mission zu erfüllen und die Wirkung ihrer Aktivitäten zu optimieren, kann die humanitäre Hilfe des Bundes auf eine breite Unterstützung bauen. Solidaritätsbekundungen und ein Gefühl der Verantwortung des Schweizervolkes gegenüber Menschen, die von Katastrophen oder Konflikten heimgesucht wurden, zeugen von einer grossen Akzeptanz der humanitären Hilfe bei Bevölkerung und Behörden. Ihre Nützlichkeit, gestützt auf solide ethische Grundlagen, ist allgemein anerkannt.

Die humanitäre Hilfe des Bundes ist Teil des internationalen Hilfesystems. Sie berücksichtigt dessen Regeln, beteiligt sich an seiner Weiterentwicklung und gestaltet es aufgrund eigener Erfahrungen, Strategien und Lernprozesse mit. Sie vertritt mit Engagement ihren Standpunkt zu Themen und Aktionen in den internationalen Gremien und bringt sich als verlässlichen humanitären Partner aktiv in die Entscheidprozesse ein. Sie unterstützt ihre Partner in der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bildet Allianzen, um Hilfeleistungen zu beschleunigen oder in Gang zu bringen.

Rund einen Drittel des der humanitären Hilfe des Bundes zur Verfügung stehenden Budgets setzt sie für eigene, direkte Aktionen sowie für Beiträge an
schweizerische, internationale und lokale Hilfswerke ein. Die anderen zwei Drittel braucht sie für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, und zwar je rund die Hälfte für Projekte und Programme des IKRK und von UNO-Organisationen.

5173

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien bezüglich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit des Projektes «Ardzagank: Medical Units», abgeschlossen am 18. Juni 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Projekts «Ardzagank: Medical Units» in Armenien.

B.

Das Abkommen umfasst das Teilprojekt «Ardzagank: Medical Units», das eine Komponente des Projekts «Ardzagank ­ Unterstützung des Rettungssystems Armeniens» ist. Dieses stärkt und unterstützt das dezentralisierte Rettungssystem in Armenien. Ziel von «Ardzagank: Medical Units» ist, ausgewähltes medizinisches Rettungspersonal durch gezielte Trainings und Ausrüstung besser auf zukünftige Rettungseinsätze vorzubereiten.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2010 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündbar.

5174

2.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNISDR Sekretariat bezüglich Beitrag an die Analyse der Katastrophenrisiken und der Armut in arabischen Staaten, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Sekretariat der Vereinten Nationen für die Internationale Strategie zur Bekämpfung von Katastrophen (UNISDR) betreffend die Katastrophenrisiken ­ Armutsanalyse von arabischen Staaten.

B.

Bei regionalen Konferenzen betreffend die Reduzierung der Risiken von Katastrophen und Klimawandel hat sich herausgestellt, dass sich die arabischen Staaten und regionalen Institutionen vermehrt engagieren. Das Projekt verfolgt das Ziel, nationalen und regionalen Institutionen zu ermöglichen, systematische Kapazitäten zu entwickeln um die Informationen über die Hauptgefahren- und Schadenpotentiale zu überwachen, zu archivieren und zu verbreiten. Das Projekt konzentriert sich auf folgende sechs Länder: Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien und Jemen.

C.

315 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5175

2.4.3

Abkommen zwischen der DEZA und der UNISDR betreffend den Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 28. Juni 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2010 an das UN-Sekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (UNISDR).

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5176

2.4.4

Abkommen zwischen der DEZA und der UNISDR betreffend die Unterstützung der Debatte in der UNO-Generalversammlung zum Thema Katastrophenprävention im 2011, abgeschlossen am 1. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das UN-Sekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (UNISDR) zur Unterstützung der Debatte in der UNO-Generalversammlung zum Thema Katastrophenprävention, welche am 9. Februar 2011 vom Präsidenten der UNO-Generalversammlung organisiert wird.

B.

Diese Unterstützung für die UNISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

340 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5177

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich des Projekts Förderung der Gesundheit als Menschenrecht für alle, abgeschlossen am 7. April 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts Förderung für Gesundheit als Menschenrecht für alle.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völker- und Menschenrechts sowie für den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu qualitativen Basisdiensten. Der Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitsbereich im besetzten palästinensischen Gebiet ist aufgrund der vom israelischen Staat verhängten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit besonders besorgniserregend. Das von der Schweiz unterstützte Projekt der WHO hat zum Ziel den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu Dienstleistungen im Gesundheitsbereich mittels Dokumentation und Anwaltschaft zu verbessern. Das Projekt unterstützt auch die Stärkung der Kapazitäten des palästinensischen Gesundheitsministeriums eine Präventionskampagne zu formulieren. Ein Schweizer Experte (secondment) wird der WHO für eine beschränkte Dauer zur Stärkung im Bereich Anwaltschaft zur Verfügung gestellt.

C.

939 418 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

5178

2.4.6

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

18,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. April 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5179

2.4.7

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 zur Sicherstellung der Lufttransporte im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 22. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an das WFP der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Operationen der United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS) zugunsten der Erdbebenopfer in Haiti.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. April 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 19. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5180

2.4.8

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen zugunsten der Flutopfer in Pakistan.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 17. August 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5181

2.4.9

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2010 an das Seminar zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 24. August 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das WFP der Vereinten Nationen zur Organisation des Seminars «Protection in Humanitarian Assistance and WFP's Role», welches am 22. September 2010 in Rom stattfand.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

45 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. August 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5182

2.4.10

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 17. August 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5183

2.4.11

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 5. November 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Nachtrag zur zweiten Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 5. November 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5184

2.4.12

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. April 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5185

2.4.13

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 29. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. Oktober 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5186

2.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IFRC bezüglich des Projekts Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon, abgeschlossen am 26. März 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) für die Umsetzung eines Kleinprojekts für die Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon.

B.

Die IFRC ist im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken weltweit aktiv und durch die ausgedehnte lokale Vernetzung im Libanon von der DEZA als verlässliche Partner-Organisation anerkannt. Das Kleinprojekt ist eine Ergänzung zum bestehenden Engagement der DEZA in der Region.

C.

23 550 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. März bis 31. Dezember 2010 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5187

2.4.15

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 27. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Feldaktivitäten des IKRK zugunsten der Erdbebenopfer in Haiti.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. Januar 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 18. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5188

2.4.16

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

26 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. April 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5189

2.4.17

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag des IKRK an das Sitzbudget 2010, abgeschlossen am 26. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2010 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. April 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5190

2.4.18

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK, abgeschlossen am 6. August 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. August 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5191

2.4.19

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten des IKRK im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 16. August 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Feldaktivitäten des IKRK zugunsten der Flutopfer in Pakistan.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 16. August 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5192

2.4.20

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den zusätzlichen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Überschwemmungen in Pakistan, abgeschlossen am 3. September 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2010 an die Feldaktivitäten des IKRK zugunsten der Flutopfer in Pakistan.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 3. September 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5193

2.4.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Register der UNO für die Erfassung der durch den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet verursachten Schäden bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung der Erfassung des Schadens, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Unterstützung zur Erfassung der Schäden welche durch die Konstruktion der Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet verursacht werden.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völker- und Menschenrechts. Sie unterstützt diverse Initiativen um die humanitären und sozioökonomischen Auswirkungen welche der Bau der Mauer im Westjordanland für die betroffene Bevölkerung nach sich zieht zu dokumentieren. Die Erfassung der Schäden welche durch den Bau der Mauer verursacht werden ist essentiell um den Schutz und Rechtsanspruch von betroffenen Einzelpersonen und Gemeinschaften zu gewährleisten. Wenn die Internationale Gemeinschaft es wünscht, können die von der UNRoD erfassten Daten als objektive Basis im Rahmen der Friedensverhandlungen genutzt werden.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen.

5194

2.4.22

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Schweden, vertreten durch die schwedische internationale Agentur der Entwicklungszusammenarbeit sowie Holland, vertreten durch das holländische Vertretungsbüro für die palästinensische Behörde, bezüglich eines Arbeitsvertrages zur Unterstützung des Managements für das Sekretariat der NGO «Menschenrechte/Gute Regierungsführung im besetzten palästinensischem Gebiet», abgeschlossen am 6. Mai 2010

A.

Dieses Kofinanzierungsabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich eines Arbeitsvertrages zur Unterstützung des Managements für das Sekretariat der NGO Menschenrechte/Gute Regierungsführung im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für die Förderung und den Respekt der Menschenrechte. In diesem Rahmen unterstützt sie gemeinsam mit anderen Gebern Organisationen der Zivilgesellschaft welche sich ebenfalls für die Förderung und den Respekt der Menschenrechte und der guten Regierungsführung im palästinensischen Gebiet einsetzen. Das Human Rights and Good Governance Secretariat verwaltet den Fond im Auftrag von den Gebern. Die Schweiz präsidiert diese Gruppe der Donatoren und engagiert sich aktiv für die Stärkung der Kapazitäten in diesem Bereich.

C.

491 350 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2013 ab. Es kann von jeder Partein unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5195

2.4.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und «Oxfam» bezüglich des Beitrags an das Projekt integrierte Massnahmen für sozialen Schutz von Witwen im Irak, abgeschlossen am 13. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für den Beitrag der DEZA an das Projekt integrierte Massnahmen für sozialen Schutz von Witwen im Irak.

B.

Die irakischen Frauen sind besonders von den bewaffneten Konflikten aufgrund von Todesfällen von Männern der Familien ­ Ehemänner, Söhne, Brüder und Verwandten betroffen. «Oxfam Grossbritannien» (Oxfam GB) hat im März 2009 eine gross angelegte Studie über Frauen im Irak erstellt.

Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen war, dass 76 Prozent der Witwen keine staatliche Pension bekommen. Das Hauptziel des Projekts ist der Schutz der gefährdeten Bevölkerung im Irak ­ insbesondere von Witwen ­ durch die Förderung eines gerechten Sozialschutzes. Infolgedessen werden 2500 Witwen im Jahr 2013 Zugang zu einer finanziellen Sozialhilfe in den Gebieten rund um 12 Zentren der Regierung von Bagdad erhalten.

C.

171 800 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013 ab. Werden die gegenseitigen Verpflichtungen nicht eingehalten, kann das Abkommen schriftlich gekündigt werden und die ganze oder teilweise Zurückzahlung des Beitrags verlangt werden.

5196

2.4.24

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Jemen, abgeschlossen am 26. November 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Projekts des UNHCR zum Schutz von Migrantinnen und Migranten, welche sich im Jemen aufhalten (PiR ­ Protection in the region). Dabei geht es um deren Registrierung durch das UNHCR in Zusammenarbeit mit der jemenitischen Regierung.

B.

Die meisten Migranten und Migrantinnen aus den Ländern am Horn von Afrika kommen aus dem kriegsgebeutelten Somalia. Sie erhalten alle im Jemen Asyl, während Äthiopier, Äthiopierinnen und Eritreerinnen und Eritreer ­ von jemenitischen Sicherheitskräften verfolgt ­ untertauchen und versuchen, nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten weiter zu reisen. Im Jemen halten sich bereits seit längerer Zeit illegal Flüchtlinge auf, welche nirgends registriert sind. Dieses PiR-Projekt hat zum Ziel, diese Flüchtlinge zu registrieren, um ihnen einen gewissen Schutz zu bieten.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind.

5197

2.4.25

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 8. April 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung des Flüchtlingszentrums für Frauen des UNHCR in Marokko.

B.

Die Migration aus dem Maghreb und aus Ländern südlich der Sahara hält weiter an. Da ihre Reise nach Europa oft erfolglos bleibt, stranden die Flüchtlinge oft in Rabat, der Hauptstadt von Marokko. Die von der Schweiz finanzierte Sozialarbeiterin betreut und begleitet Flüchtlinge individuell im Flüchtlingszentrum für Frauen (Refugee Women Centre) des UNHCR. Sie schafft den Kontakt zu öffentlichen Dienstleistungen und ist Verbindungsperson zu anderen lokalen Partnern sowie den marokkanischen Behörden.

Eine weitere Aufgabe ist die Betreuung von Opfern von Missbrauch sowie der Aufbau eines Monitoring Systems zur Vorbeugung sexueller Ausbeutung und Gewalt.

C.

216 150 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar.

5198

2.4.26

Abkommen zwischen der DEZA und der ICDO bezüglich Sonderbeitrag 2010 an das Ausbildungsprogramm, abgeschlossen am 7. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Internationale Zivilschutzorganisation (ICDO) zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Schweiz sowie im Ausland.

B.

Diese Unterstützung für die ICDO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

101 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5199

2.4.27

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009­2010 an die gemeinsamen Aktivitäten von UNEP und OCHA im Bereich Umwelt, abgeschlossen am 8. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2009­2010 an das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) sowie OCHA zur Verstärkung der Prävention, der Vorsorgemassnahmen und der Notfallplanung bei Umweltkatastrophen.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5200

2.4.28

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an Aktivitäten im Nachgang an das Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 20. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag an die Aktivitäten des UNO-Büros für die OCHA zur Verbesserung der Koordination und Anwaltschaft der internationalen humanitären Hilfsoperationen nach dem Erdbeben in Haiti.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 20. Januar 2010 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 20. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5201

2.4.29

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Beitrag 2010 an den zentralen NothilfeFonds, abgeschlossen am 15. März 2010

A.

Das abkommen betrifft dem Beitrag 2010 an den zentralen Nothilfe-Fonds (Central Emergency Response Fund CERF) der OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. März 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

5202

2.4.30

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an die Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 16. März 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2010 an das Programm Koordinationsunterstützung (United Nations Disaster Assessment and Coordination UNDAC) der OCHA zur Finanzierung der Einsätze der Schweizer UNDACMitglieder in Not- und Katastrophenfällen.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 16. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5203

2.4.31

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 24. März 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Programme Katastrophenevaluation (United Nations Disaster Assessment and Coordination UNDAC) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) der OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5204

2.4.32

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2010­2011 an die Aktivitäten zur Verstärkung der Koordination der Humanitären Hilfe, abgeschlossen am 13. April 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010­2011 an die OCHA zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zwecks Verstärkung der Humanitären Koordination.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

391 206 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 13. April 2010 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

5205

2.4.33

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2010­2012, abgeschlossen am 7. Mai 2010

A.

Das Abkommen betrifft den Allgemeinen Jahresbeitrag 2010­2012 an die OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. Mai 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündbar.

5206

2.4.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OCHA bezüglich des Beitrags an das Programm im besetzten palästinensischem Gebiet, abgeschlossen am 7. Mai 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags der DEZA an das Programm der OCHA im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völkerrechts und den Zugang der Bevölkerung zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. OCHA hat zusätzlich zu den Koordinationsarbeiten der humanitären Bemühungen im besetzten palästinensischen Gebiet eine Schlüsselrolle bei der Verteidigung von humanitären Prinzipien, insbesondere in Fragen des Zugangs und Schutzes der Bevölkerung. Die Expertise der OCHA in diesen Bereichen und die Qualität der entwickelten Instrumente sind reichlich bekannt. OCHA ist einer der wichtigsten multilateralen Partner der Schweiz im palästinensischen Gebiet.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. April 2010 bis 14. April 2011 ab. Es ist gültig bis alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

5207

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung IRIN, abgeschlossen am 20. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem Koordinationsbüro für OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms Integrated Regional Information Networks (IRIN).

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5208

2.4.36

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 30. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5209

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Koordinationsund Nothilfeaktivitäten von der OCHA im Sudan, abgeschlossen am 30. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5210

2.4.38

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 30. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des oben genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5211

2.4.39

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung IRIN Radio Somalia, abgeschlossen am 30. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms Integrated Regional Information Networks (IRIN).

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5212

2.4.40

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5213

2.4.41

MoU zwischen der DEZA und der OCHA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung der OCHA, abgeschlossen am 18. November 2010

A.

MoU zur Unterstützung der OCHA, indem der OCHA Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird zwecks Verstärkung der humanitären Koordination in Katastrophen und Krisen.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses MoU ist am 18. November 2010 in Kraft getreten. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5214

2.4.42

Abkommen zwischen der DEZA und der OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen mit der OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 ab. Der Vertag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5215

2.4.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2010 an den Treuhandfonds für Katastrophenprävention, abgeschlossen am 10. September 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Initiative (Global Facility for Disaster Reduction and Recovery GFDRR) der WB.

B.

Diese Unterstützung für die WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5216

2.4.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2010 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» (GFDRR) der WB.

B.

Diese Unterstützung für die WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab.

5217

2.4.45

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten in Pakistan, Somalia und Djibouti, abgeschlossen am 7. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2009 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Pakistan, Somalia und Djibouti.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2,018325 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. Januar 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5218

2.4.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten im Nachgang zum Erdbeben in Haiti, abgeschlossen am 2. Februar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2010 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen zugunsten der Erdbebenopfer in Haiti.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 2. Februar 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 18. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5219

2.4.47

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend des WFP Programms für Bereitschaft und Reaktion in Nothilfefällen in Westafrika, abgeschlossen am 3. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP der Vereinten Nationen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit vom WFP unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 3. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5220

2.4.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend des WFP UNHAS Programms für die Organisation eines humanitären Flugservices im Sudan, abgeschlossen am 26. August 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP der Vereinten Nationen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS).

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit vom WFP unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5221

2.4.49

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des WFP Programms zur Unterstützung der von der langwierigen Krise betroffenen Bevölkerung der Elfenbeinküste, abgeschlossen am 17. September 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP der Vereinten Nationen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit vom WFP unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 17. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5222

2.4.50

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

765 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5223

2.4.51

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Beitrag 2010 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 29. Januar 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den Jahresbeitrag 2010 der Schweiz an das Verwaltungsbudget der IOM.

B.

Diese Unterstützung für die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

511 116 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. Januar 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5224

2.4.52

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 12. April 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des oben genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 14. Februar 2011 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5225

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 12. April 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des oben genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. April 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 14. Februar 2011 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5226

2.4.54

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an das Rückkehrprogramm des IOM in Marokko, abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Rückkehrprogramms (Regional Assisted Voluntary Return and Reintegration Programme AVRR) der IOM für gestrandete Migranten und Migrantinnen in Libyen und Marokko.

B.

Die Migration aus dem Maghreb und aus Ländern südlich der Sahara hält weiter an. Da ihre Reise nach Europa oft erfolglos bleibt, stranden Migranten und Migrantinnen zum Teil in Libyen und Marokko. Das Programm bietet finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und die anschliessende Wiedereingliederung in den Herkunftsgebieten für Migranten und Migrantinnen an, welche sich freiwillig für die Rückkehr entschliessen. Der verpflichtete Beitrag betrifft ausschliesslich das Programm Marokko.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 ab. Es ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind.

5227

2.4.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IOM bezüglich des Projekts Nothilfeassistenz zur freiwilligen Rückkehr von gestrandeten Äthiopiern im Jemen, abgeschlossen am 16. November 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Projekts Nothilfeassistenz zur freiwilligen Rückkehr von gestrandeten Äthiopiern im Jemen.

B.

Auf der Migrationsroute vom Horn von Afrika in die Arabischen Emirate stranden viele im Jemen. Es sind vor allem Äthiopierinnen und Äthiopier, weil es für sie im Gegensatz zu den Somalierinnen und Somaliern schwierig ist, in diesem Land Asyl zu erhalten. Die meisten sind illegal in Jemen und leben unter sehr schwierigen Bedingungen. Mit der hier beschriebenen Nothilfe wird ihnen Überlebenshilfe geleistet und als dauerhafte Lösung die freiwillige Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete angeboten.

C.

222 650 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

5228

2.4.56

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNOPS betreffend des Programms zur Unterstützung des vulkanologischen Observatoriums Goma, abgeschlossen am 13. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen zwischen der DEZA und dem United Nations Office for Project Services (UNOPS), definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des UNOPS unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

486 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 ab.

5229

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und der Liberianischen Regierung bezüglich der finanziellen Unterstützung zum Betrieb des Tellewoyan Spitals in Voinjama, abgeschlossen am 6. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Projektes.

B.

Dieses Projekt regelt die Verwendung der finanziellen Mittel für den Betrieb des Tellewoyan Spitals für 5 Jahre.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Grund innerhalb von drei Monaten gekündigt werden. Mit Begründung können alle Parteien diesen Vertrag mit unmittelbarer Wirkung schriftlich kündigen.

5230

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend des UNDP Programmes zur Verbesserung der Lebensgrundlagen im Darfur, Sudan, abgeschlossen am 15. November 2010

A.

Dieses Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des UNDP unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

262 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Oktober 2010 bis 24. Oktober 2011 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5231

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Stärkung der Kapazitäten des Managements im Bereich Katastrophenrisiken in Syrien, abgeschlossen am 10. Dezember 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Stärkung der Kapazitäten des Managements im Bereich Katastrophenrisiken in Syrien.

B.

Der Vertragsabschluss mit UNDP markiert den Start des dreijährigen Projektes, welches die Stärkung der Belastbarkeit bezüglich Naturgefahren in Syrien auf lokaler, als auch nationaler Ebene, beabsichtigt. Mit dem Vertragsabschluss kann der Projektpartner beginnen, die syrische Regierung in der Bewusstseinsbildung aller Aspekten bezüglich Naturgefahren ­ durch den Aufbau von Kapazitäten und Wissenstransfer ­ zu unterstützen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5232

2.4.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an die Moderatoren des Treffens der Arbeitsgruppen von Gebern und Gastgeberländern von palästinensischen Flüchtlingen, abgeschlossen am 12. November 2009

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an die jährliche Konferenz der UNRWA von Gebern und Gastländern von palästinensischen Flüchtlingen.

B.

Das sogenannte «Hosts and Donors Meeting (HDM)» ist die Jahresversammlung der UNRWA Geberländer und der Gastländer der Palästina Flüchtlinge, sowie weiterer UN Agenturen. Die UNRWA will 2010 die externe Unterstützungsbasis verbreitern und stellt zu diesem Zweck das HDM unter das Thema Partnerschaft und lädt insbesondere auch Privatsektor-Partner dazu ein. Angesichts der Notwendigkeit und Wichtigkeit eines Dialogs unter den verschiedenen Teilnehmergruppen, hat sich die DEZA bereit erklärt, eine professionelle Moderation des HDM zu finanzieren.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November bis 20. Dezember 2009 ab. Es ist von beiden Parteien schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

5233

2.4.61

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem zweitem Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 4. Dezember 2009

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5234

2.4.62

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem dritten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 4. Dezember 2009

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen. Infolge des gegenwärtigen finanziellen Defizits der UNRWA und im Hinblick auf die stabilisierende Rolle der UNRWA wird gemäss dem Aufruf der Vereinten Nationen ein zusätzlicher Beitrag geleistet.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5235

2.4.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem vierten Beitrag an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 28. Dezember 2009

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen. Infolge des gegenwärtigen finanziellen Defizits der UNRWA und im Hinblick auf die stabilisierende Rolle der UNRWA wird gemäss dem Aufruf der Vereinten Nationen ein zusätzlicher Beitrag geleistet.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5236

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA, bezüglich des Beitrags an das Projekt für das Monitoring der Mauer, abgeschlossen am 1. März 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags der DEZA an das Projekt für das Monitoring der Mauer.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen. Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völker- und Menschenrechts. Sie unterstützt diverse Initiativen um die humanitären und sozioökonomischen Auswirkungen welche der Bau der Mauer im Westjordanland für die betroffene Bevölkerung nach sich zieht zu dokumentieren.

Das Projekt der UNRWA Barrier Monitoring Unit hat zum Ziel, den negativen Impakt dieser Mauer zu mindern, indem die langfristigen Auswirkungen für die Bevölkerung dokumentiert wird und diese Informationen Diplomaten und humanitären/entwicklungs- Akteuren zur Verfügung gestellt werden.

C.

1,455 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5237

2.4.65

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich nicht spezifiziertem jährlichen Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2010 und 2011, abgeschlossen am 7. Mai 2010

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste regionale Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

20 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5238

2.4.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Beratungsfonds 60 Jahre UNRWA, abgeschlossen am 8. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt Beratungsfonds UNRWA@60.

B.

Die Verlängerung des Secondments zugunsten der UNWRA zielt darauf ab, die bereits gemachten Fortschritte bezüglich Fundraising, Kommunikation und Advocacy im Zusammenhang mit den 60-Jahr-Jubiläum der UNRWA weiter auszubauen und zu konsolidieren. Marktintelligenz, externe Unterstützungsstrukturen und Fundraising-Möglichkeiten innerhalb der Programme müssen zugunsten einer erfolgreichen «Resource Mobilisation Strategy» zusammengefasst werden und UNRWA Personal entsprechend ausgebildet werden. Das institutionelle Secondment entspricht der DEZA Engagement Strategy mit der UNRWA für die Periode 2010­2014.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5239

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA, bezüglich des Projekts Analyse mit mehreren Indikatoren; Gesamtbetrachtung der Lebensbedingungen von Palästina Flüchtlingen in Syrien, abgeschlossen am 19. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts Analyse mit mehreren Indikatoren: Gesamtbetrachtung der Lebensbedingungen von Palästina Flüchtlingen in Syrien.

B.

Das Projekt-Abkommen bezieht sich auf den Organisationsprozess der UNRWA, gemäss der DEZA Engagement Strategy mit UNRWA für die Periode 2010­2014. Die Analyse wird die UNRWA mit verlässlichen, geschlechtsspezifischen Daten bezüglich der Palästina Flüchtlinge in Syrien ausstatten, in Bezug auf Ausbildung, Gesundheit, wirtschaftlichen und sozialen Status. Die Daten werden mit Hilfe des von UNICEF entwickelten «Multiple Indicator Cluster Survey (MICS)» erhoben. Die Daten werden die Basis bilden für die zukünftige Programmplanung und die Zuteilung von Ressourcen sowie die Definition von prioritären Projekten im Bereich Jugend für 2011­2012.

C.

204 984 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5240

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Entwicklung eines detaillierten Projektplans für den Veränderungsbedarf Phase II, abgeschlossen am 10. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt zur Entwicklung eines detaillierten Projektplans für die Organisationsentwicklung.

B.

Seit 2005 unterstützt die Schweiz den Organisationsentwicklungsprozess der UNRWA. Das vorliegende Abkommen entspricht der DEZA Engagement Strategy mit der UNRWA 2010­2014 und unterstützt die Zielsetzungen der Agentur in Bezug auf verbesserte Effizienz und Effektivität. Die zweite Phase des Organisationsentwicklungsprozesses geht Hand in Hand mit der Notwendigkeit, die Ressourcenbasis der UNRWA substantiell zu stärken, wozu das vorliegende Projekt einen wesentlichen Grundstein legt.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

5241

2.4.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts berufliche Ausbildung von gefährdeten Jugendlichen im Flüchtlingscamp Irbid, abgeschlossen am 19. August 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts berufliche Ausbildung von gefährdeten Jugendlichen im Flüchtlingscamp Irbid.

B.

Das Projekt-Abkommen zielt darauf, 600 Palästina Flüchtlingshaushalte im Irbid Lager aus der Armut zu heben, indem vulnerable Haushaltsmitglieder zwischen 15­25 Jahren dabei unterstützt werden, relevante technische und verhaltensmässige Kenntnisse zu erwerben, welche ihnen einen Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen. Aufgrund der durchschnittlichen Familiengrösse in Jordanien von 7.6 Personen, wird das Projekt indirekt die Lebensbedingungen von 342 Palästina Flüchtlingen verbessern. Das innovative Projekt entspricht der DEZA Engagement Strategy mit der UNRWA für die Periode 2010­2014.

C.

240 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5242

2.4.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Abfallbewirtschaftung in Rashidieh, Libanon, abgeschlossen am 14. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt Abfallbewirtschaftung in Rashidieh, Libanon.

B.

Bei der Behandlung von festem Abfall, Wasser und Abwasser zeigen sich grosse Unterschiede zwischen den Palästina Flüchtlingslagern im Libanon.

Das Projekt-Abkommen sieht die Entwicklung einer Strategie für den Umgang mit festem Abfall vor, und wird dadurch zu einer Verbesserung der umweltrelevanten Gesundheitsbedingungen in fünf Palästina Flüchtlingslagern im Süden des Libanon beitragen. Das innovative Projekt entspricht der DEZA Engagement Strategy mit der UNRWA über die Periode 2010­ 2014.

C.

320 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2010 bis 15. Juni 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5243

2.4.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Umweltgesundheit in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts Umweltgesundheit in Libanon.

B.

Das Ziel des im Abkommen vereinbarten Secondments ist es, UNRWA Libanon in Bezug auf die Entwicklung und Umsetzung einer UmweltManagement-Politik zu unterstützen und die Lebensbedingungen in den Palästina Flüchtlingslagern im Bereich umweltbedingte Gesundheitsfaktoren zu verbessern.

C.

223 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Mai 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5244

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von palästinensischen Flüchtlingen in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von palästinensischen Flüchtlingen in Libanon.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, Anstellungsmöglichkeiten für jugendliche, unqualifizierte Palästina Flüchtlings-Arbeiter zu verbessern, in dem diese spezifische Kurse besuchen, welche der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Dadurch werden sie finanziell unabhängig, können ihre Familien versorgen und es findet eine Integration in den libanesischen Arbeitsmarkt statt. Das innovative und organisationsentwicklungsrelevante Projekt entspricht der DEZA Engagement Strategy mit UNRWA für die Periode 2010­2014.

C.

363 636 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5245

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts Sanierung der Schulen Qadisieh und Ein el-Assal im Flüchtlingscamp Rashidieh in Libanon, abgeschlossen am 24. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA bezüglich des Projekts Sanierung der Schulen Qadisieh und Ein el-Assal im Flüchtlingscamp Rashidieh in Libanon.

B.

Eine Beurteilung in Bezug auf Struktur und Sicherheit durch die UNRWA Ingenieure ergab, dass zwei Blocks in zwei UNRWA Schulen im Rashidieh Lager abgerissen werden müssen. Das Projekt-Abkommen unterstützt die UNRWA finanziell bei der Errichtung eines neuen Blocks mit 10 Klassenzimmern für 350 Schüler. Die verbesserte Schulinfrastruktur sollte auch Auswirkungen auf den Schulerfolg der Schüler haben. Als innovatives bzw.

organisationsentwicklungsrelevantes Projekt entspricht der DEZA Engagement Strategy mit UNRWA für die Periode 2010­2014.

C.

546 259 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 1. November 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5246

2.4.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durchdie DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Sanierung der Unterkünfte in den Flüchtlingslagern für Palästina Flüchtlinge in Libanon, abgeschlossen am 29. September 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt Sanierung der Unterkünfte in den Flüchtlingslagern für Palästina Flüchtlinge in Libanon.

B.

Gemäss einer Beurteilung aller Unterkünfte durch das Libanon Büro der UNRWA in allen Lagern per Ende August 2010 zeigt, dass 3800 Unterkünfte rehabilitiert werden müssen. Die Schweiz unterstützt dieses Unterfangen sowohl finanziell als auch durch Zur-Verfügung-Stellen eines Experten. Das Projekt-Abkommen entspricht der DEZA Engagement Strategy mit der UNRWA für die Periode 2010­2014, indem das Projekt mit einem CashAnsatz arbeiten wird und somit im Rahmen der UNRWA als innovativer Pilot gilt.

C.

450 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5247

2.4.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des libanesischen Schulmanagement Systems, abgeschlossen am 6. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Unterstützung des libanesischen Schulmanagement Systems.

B.

Das Projekt ist eine innovative und/oder Organisationsentwicklungs-Aktivität, welche die DEZA als Teil der «Engagement Strategy with UNRWA 2010­2014» unterstützt.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5248

2.4.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza.

B.

Dieses von UNRWA und ILO gemeinsam lancierte Projekt soll Jugendlichen mit schwachen schulischen Leistungen den Zugang zu einer angemessenen und guten Berufsbildung erleichtern, damit sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Die ILO ist zuständig für die Projektkoordination vor Ort und die Ausarbeitung der Ausbildungsmodule und die Methodik. Die UNRWA stellt die Räumlichkeiten (in ihren eigenen Berufsbildungszentren), das Material und die Ausbildungskräfte zur Verfügung.

Das Projekt konzentriert sich auf den Bausektor, weil es dort zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte gibt und weil dieser Sektor Arbeitsplätze bieten kann, wenn der Wiederaufbau in Gaza vorangetrieben wird. Das Projekt richtet sich in erster Linie an schwache Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen nicht ausreichen für eine zwei- oder dreijährige Berufsbildung. Die Ausbildung dauert sechs Monate und wird durch ein viermonatiges Praktikum abgeschlossen. Das Projekt steht im Einklang mit der DEZA-Strategie im besetzten palästinensischen Gebiet. Unter anderem gehört die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen und der Zugang zu einer guten Berufsbildung, die den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts entspricht, zu einem der Hauptziele.

C.

707 573 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 ab.

5249

2.4.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und UNRWA bezüglich des Projekts Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen und Förderung von Existenzmöglichkeiten für Palästina Flüchtlinge im Ramadan Camp, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts Verbesserung der soziökonomischen Bedingungen und Förderung von Existenzmöglichkeiten für Palästina Flüchtlinge im Ramadan Camp.

B.

Das Projekt eine innovative und/oder Organisationsentwicklungs-Aktivität, welche die DEZA als Teil der «Engagement Strategy with UNRWA 2010­2014» unterstützt.

C.

1,204 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5250

2.4.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des zweckgebunden Nothilfeappels 2010/2011, Beschaffung von Arbeitsplätzen, abgeschlossen am 21. Dezember 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des zweckgebunden Nothilfeappels 2010/2011, Beschaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Der Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappel von UNRWA in Gaza konzentriert sich auf das Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm (Job Creation Programme). Ziel dieses Programms ist es, durch die kurzfristige Bereitstellung von Arbeitsplätzen Antworten auf die katastrophale Wirtschaftslage in Gaza und die zunehmende Verarmung der Bevölkerung zu geben. Das Programm richtet sich an arbeitslose Frauen und Männer, deren wirtschaftliche Lage besonders hart ist. Die Auswahl der Begünstigten erfolgt nach strengen Kriterien. Bei der Arbeitsplatzbeschaffung werden die spezifischen Bedürfnisse im Bereich Infrastruktur, Gesundheit und Bildung geachtet. Dieser Beitrag der Schweiz dient als Ergänzung zum Beitrag an den allgemeinen Fonds der Sonderorganisation und ist eine Antwort der Schweiz auf die humanitäre Krise in Gaza.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 31. März 2011 ab. Es ist gültig, bis alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

5251

2.4.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich dem Beitrag an das Projekt der Entwicklung eines Dürre-Frühwarnsystems zur Unterstützung und Implementierung einer nationalen Dürre-Strategie mit Schwerpunkt Weideland und marginalisierten Gebieten, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags der DEZA bezüglich des Projekts der Entwicklung eines Dürre-Frühwarnsystems in Syrien.

B.

Als eines der Hauptprobleme im Bereich Umwelt in Syrien hat Dürre schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundversorgung der Bevölkerung.

Frühwarnsysteme haben sich als wirksame Vorbeugemassnahme erwiesen.

Die Unterstützung des Landwirtschaftsministeriums über die FAO ist ein Beitrag an die Umsetzung der Nationalen Dürre-Strategie.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 20. November 2011 ab. Es ist gültig bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5252

2.4.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon, abgeschlossen am 1. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Libanon.

B.

Aufgrund ihrer thematischen Ausrichtung sowie Vernetzung und nahen Zusammenarbeit mit der libanesischen Regierung ist UNICEF eine geeignete und naheliegende Partnerorganisation für die Umsetzung dieses Projekts.

Im Rahmen einer bilateralen Direktaktion wäre dies kaum möglich da für die Aktivitäten im Bereich Bewusstseinsbildung viele lokale personelle Ressourcen notwendig sind. Das Projekt entspricht der strategischen Ausrichtung des Disaster Risk Reduction (DRR) Regionalprogrmms der DEZA als Teil deren Kooperationsstrategie in Nahost.

C.

307 090 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 ab. Sollte UNICEF ihren Verpflichtungen nicht Folge leisten kann das Abkommen beendet und die Rückerstattung des ganzen oder teilweisen Betrags gefordert werden.

5253

2.4.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Jordanien, abgeschlossen am 1. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Projekts Unterstützung der Ausbildung im Bereich Reduzierung von Katastrophenrisiken in Jordanien.

B.

Aufgrund ihrer thematischen Ausrichtung sowie Vernetzung und engen Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung ist UNICEF eine geeignete und naheliegende Partnerorganisation für die Umsetzung dieses Projekts. Im Rahmen einer bilateralen Direktaktion wäre dies kaum möglich, da für die Aktivitäten im Bereich Bewusstseinsbildung viele lokale personelle Ressourcen notwendig sind. Das Projekt entspricht der strategischen Ausrichtung des Disaster Risk Reduction (DRR) Regionalprogrmms der DEZA als Teil deren Kooperationsstrategie in Nahost.

C.

589 752 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 ab. Sollte UNICEF ihren Verpflichtungen nicht Folge leisten kann das Abkommen beendet und die Rückerstattung des ganzen oder teilweisen Betrags gefordert werden.

5254

2.4.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, bezüglich des Projekts Prävention von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt von in Syrien lebenden irakischen Minderjährigen, abgeschlossen am 13. Dezember 2009

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Prävention von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt von in Syrien lebenden irakischen Minderjährigen.

B.

Gemäss Evaluationsbericht des ersten UNICEF-Workshops über sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt Anfang dieses Jahres gibt es in Syrien immer noch keine Anlaufstelle für Opfer von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt. Ziel des Projekts ist die Verbesserung der Prävention im Bereich sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt an minderjährigen irakischen Flüchtlingen in Syrien sowie ein Angebot an Beratung und psychosozialer Betreuung für die Opfer. Zusätzlich sollen die gefährdeten Mädchen und Jungen bescheidene Unterhaltsbeiträge erhalten. Damit keine Ressentiments entstehen, richtet sich das Projekt sowohl an die irakischen Flüchtlinge in Syrien als auch an die syrische Bevölkerung, die in den gleichen Gebieten und unter armen Verhältnissen lebt. Dieses Projekt ermöglicht Synergien mit Zielen und Aktivitäten anderer Akteure der Schweizer Regierung im Rahmen von «Protection in the Region-Syria»: Politische Abteilung IV, Bundesamt für Migration und Globalprogramm Migration und Entwicklung der DEZA.

C.

285 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 ab. Es ist gültig bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

5255

2.4.83

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 10. März 2010

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2010 von 11 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. März 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5256

2.4.84

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2010 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 29. November 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2010 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. November 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5257

2.4.85

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2010, abgeschlossen am 30. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2010 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

670 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. Dezember 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

5258

2.4.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich der Unterstützung des UNHCR Jahresplans 2010 für das Projekt berufliche Ausbildung und Förderunterricht in Syrien, abgeschlossen am 21. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für das Projekt berufliche Ausbildung und Förderunterricht in Syrien.

B.

Angesichts der länger anhaltenden Flüchtlingssituation, der zunehmenden Bedürfnisse und Verwundbarkeit fördert das Projekt die Verbesserung des Schutzes und des Zugangs zur Schul- und Berufsbildung von Flüchtlingen aus Irak, von Asylantragsstellern aus Iran, Somalia und Afghanistan sowie von verwundbaren syrischen Staatsangehörigen in der Region Damaskus.

Dabei sollen Synergien mit Zielen und Aktivitäten anderer Akteure der schweizerischen Regierung im Rahmen des «Protection in the RegionSyria» genutzt werden. Zu diesen Akteuren gehören die Politische Abteilung IV, das Bundesamt für Migration und das Globalprogramm Migration und Entwicklung der DEZA.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5259

2.4.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich des Einsatzes von Frau Laetitia Weibel-Roberts, abgeschlossen am 12. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Einsatzes von Frau Laetitia Weibel-Roberts bei der IAO.

B.

Die DEZA möchte im Rahmen der programmatischen Schwerpunkte der Draft Kooperationsstrategie im Bereich Protection und Migration die Zusammenarbeit mit ILO verstärken. Auf Anfrage der ILO erklärte sie sich somit zum Secondment eines Monitoring & Evaluation Officers bereit, im Sinne eines Pilotes für die weitere Zusammenarbeit.

C.

206 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5260

2.4.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IAO bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Projekts Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Bausektor in Gaza.

B.

Dieses von UNRWA und ILO gemeinsam lancierte Projekt soll Jugendlichen mit schwachen schulischen Leistungen den Zugang zu einer angemessenen und guten Berufsbildung erleichtern, damit sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Die ILO ist zuständig für die Projektkoordination vor Ort und die Ausarbeitung der Ausbildungsmodule und die Methodik. Die UNRWA stellt die Räumlichkeiten (in ihren eigenen Berufsbildungszentren), das Material und die Ausbildungskräfte zur Verfügung.

Das Projekt konzentriert sich auf den Bausektor, weil es dort zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte gibt und weil dieser Sektor Arbeitsplätze bieten kann, wenn der Wiederaufbau in Gaza vorangetrieben wird. Das Projekt richtet sich in erster Linie an schwache Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen nicht ausreichen für eine zwei- oder dreijährige Berufsbildung. Die Ausbildung dauert sechs Monate und wird durch ein viermonatiges Praktikum abgeschlossen. Das Projekt steht im Einklang mit der DEZA-Strategie im besetzten palästinensischen Gebiet. Unter anderem gehört die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen und der Zugang zu einer guten Berufsbildung, die den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts entspricht, zu einem der Hauptziele.

C.

493 087 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 ab.

5261

2.4.89

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an ein Projekt zur Stärkung des Systems der Katastrophenrisikoverminderung in Georgien, abgeschlossen am 12. November 2010

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Kostenbeteiligung (third-party cost-sharing) der DEZA an das UNDP Projekt «Strengthening of the Disaster Risk Reduction System in Georgia».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Kapazitäten Georgiens Risiken von Krisen und Katastrohen zu verbessern. Dafür wird ein UNDP-Berater im Bereich Disaster Risk Reduction (DRR) unterstützt. Er hat die Aufgabe, das Bewusstsein für und die Bedeutung von DRR bei Regierungsstellen und anderen Akteuren in Georgien zu stärken und die institutionelle Basis für die Erfüllung des DRR-Auftrages der Beteiligten zu verbessern. Ausserdem sollen die Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen gestärkt werden.

C.

568 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2010 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5262

2.4.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung an das libanesisch palästinensische Dialog Komitee ­ Phase zwei, abgeschlossen am 26. November 2010

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Kostenbeteilung (third-party cost-sharing) bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung an das libanesisch palästinensische Dialog Komitee ­ (LPDC) Phase zwei.

B.

Die Integration der Palästina Flüchtlinge im Libanon ist ein politisch heikles Thema, welches für die Betroffenen von grosser Wichtigkeit ist, insbesondere auch in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Das vorliegende Projekt betrifft das LPDC, welches auf Regierungsebene 2006 zur besseren Integration der Palästina Flüchtlinge geschaffen wurde.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5263

2.4.91

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich der Implementierung eines Beitrags an die Palästinensische Behörde durch die palästinensisch-europäische Verwaltung und sozio-ökonomische Hilfe, abgeschlossen am 16. Dezember 2010

A.

Dieses Verständigungsprotokoll definiert die Modalitäten der Implementierung des finanziellen Beitrags der DEZA an die Palästinensische Behörde durch das zusammen mit der EU geschaffenene palästinensisch-europäische Finanzierungsinstrument zur Verwaltung der sozio-ökonomischen Unterstützung PEGASE (Mécanisme Palestino-Européen de Gestion et d'Aide Socio Économique).

B.

PEGASE ist ein Finanzierungsmechanismus, der es den Gebern erlaubt, ihre Unterstützung im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der palästinensischen Autonomiebehörden fallen und Teil des Entwicklungsplans dieser Behörde sind, zu koordinieren und abzustimmen. Der Beitrag der Schweiz konzentriert sich auf das Sozialschutzprogramm der palästinensischen Behörden, das sich an die am schwächsten Teile der Bevölkerung in Cisjordanien und in Gaza richtet. Die öffentlichen Institutionen sind angesichts des Umstands, dass 35 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt, gefordert. 52 000 Familien erhalten Unterstützung über dieses Sozialhilfeprogramm der Autonomiebehörden.

Der Beitrag ist Teil der DEZA-Strategie für das besetzte palästinensische Gebiet. Er soll namentlich den Zugang der allerschwächsten Bevölkerungsgruppen zu guten Grunddienstleistungen sicherstellen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5264

2.5

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals die Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Ein erstes bilaterales Abkommen konnte 2009 mit Albanien abgeschlossen werden1. Im Jahr 2010 konnten die nachfolgenden fünf Abkommen ausgehandelt und abgeschlossen werden.

1

Vgl. Ziffer 2.5.6 des Berichts vom 12. Mai 2010 über die im Jahr 2009 abgeschlossenen internationalen Verträge (BBl 2010 3728).

5265

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 21. Januar 2010

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Kroatien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2010 in Kraft getreten und ist unbefristet.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5266

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 18. Mai 2010

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Vietnam Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2010 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5267

2.5.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals von diplomatischen, konsularischen Vertretungen und ständigen Missionen, abgeschlossen am 17. Juni 2010

A.

Der Notenaustausch betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Bosnien und Herzegowina Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Juni 2010 in Kraft getreten. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5268

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 26. Oktober 2010

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in der Slowakei Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5269

2.5.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun betreffend die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Dezember 2010

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Kamerun Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten und ist unbefristet.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5270

2.6

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im selben Jahr folgten noch sieben weitere Schengen-Vertretungen mit sechs Mitgliedstaaten.

5271

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. Januar 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Österreich genseitig beim Ausstellen von Schengen-Visa vertreten können. Die Standorte, an denen diese Schengen-Vertretung umgesetzt wird, werden in zusätzlich abzuschliessenden Durchführungsvereinbarungen bestimmt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Österreich wurde am 29. Januar 2010 mit dem Abschluss von Durchführungsvereinbarungen zwei Schengen-Vertretungen vereinbArtikel Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 22. Februar 2010 die österreichischen Visuminteressen in Santo Domingo und seit dem 5. April 2010 in Pristina. Staatsangehörige der Dominikanischen Republik bzw. des Kosovo können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich auf der jeweiligen Schweizer Botschaft einreichen in Santo Domingo und in Pristina.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5272

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Januar 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz und Ungarn beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Ungarn wurde am 4. Februar 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine gegenseitige Schengen-Vertretungen abgeschlossen. So vertritt die Schweiz seit dem 5. April 2010 die ungarischen Visuminteressen in Bogota (Columbia), Kuala Lumpur (Malaysia), Santiago de Chile (Chile), Sao Paulo (Brasilien) und Sydney (Australien).

Im Gegenzug vertritt Ungarn die Schweiz seit dem 25. Mai 2010 in Minsk (Belarus) und Chiinu (Moldawien). Staatsangehörige der oben genannten Drittstaaten können seit dem 5. April 2010 bzw. seit dem 25. Mai 2010 ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Ungarn bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen Schweizer oder ungarischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5273

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. März 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Schweden beim Ausstellen von Schengen-Visa in Manila (Philippinen) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Schweden wurde am 29. März 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 5. April 2010 die schwedischen Visuminteressen in Manila (Philippinen). Staatsangehörige der Philippinen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Schweden auf der Schweizer Botschaft in Manila einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5274

2.6.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Mai 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Belgien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Accra (Ghana) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Belgien wurde am 31. Mai 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juni 2010 die belgischen Visuminteressen in Accra (Ghana). Staatsangehörige von Ghana können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Belgien auf der Schweizer Botschaft in Accra einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5275

2.6.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. August 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Frankreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Pristina (Kosovo) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 3. August 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 16. August 2010 die französischen Visuminteressen in Pristina (Kosovo). Staatsangehörige von Kosovo können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich auf der Schweizer Botschaft in Pristina einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5276

2.6.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 5. August 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kingston (Jamaika) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 5. Augsut 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt Frankreich seit dem 16. August 2010 die schweizerischen Visuminteressen in Kingston (Jamaika). Staatsangehörige von Jamaika können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der französischen Botschaft in Kingston einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5277

2.6.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa an verschiedenen Standorten vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Slowenien wurde am 15. Dezember 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 die slowenischen Visuminteressen in Quito (Ecuador), Montevideo (Uruguay) und Dar as Salaam (Tansania). Staatsangehörige der dieser Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien auf der jeweiligen Schweizer Botschaft einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5278

2.6.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. Dezember 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Estland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Ramallah (Besetze Palästinensische Gebiete) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Estland wurde am 23. Dezember 2010 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 die estnischen Visuminteressen in Ramallah. In der Westbank lebende Palästinenser können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Estland im Schweizerischen Vertretungsbüro in Ramallah einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG und Artikel 33 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (SR 142.204).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5279

2.7

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.7.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe und die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissionshandelsgesetz, abgeschlossen am 29. Januar 2010, SR 0.641.751.411.1

A.

Der Notenaustausch ist eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und zur Vereinbarung dazu, beide vom 29. Januar 2010 (SR 0.641.751.41 und SR 0.641.751.411).

B.

Es handelt sich um eine übergangsrechtliche Regelung. Da die CO2-Abgabe in Liechtenstein auf der Grundlage des Zollvertrags bereits ab 1. Januar 2008 erhoben wird, ergab sich für Unternehmen, die wegen der EWRMitgliedschaft Liechtensteins dem liechtensteinischen Emissionshandelsgesetz unterstehen, eine Doppelbesteuerung.

C.

Keine. Der Verwaltungsaufwand wird mit den Erträgen aus den Abgaben verrechnet bzw. Rückzahlung der doppelt bezahlten CO2-Abgaben an die erwähnten Unternehmen.

D.

Artikel 1 des Vertrags betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein.

E.

Der Notenaustausch wird mit dem erwähnten Vertrag und der erwähnten Vereinbarung ab 1. Februar 2010 provisorisch angewendet. Er wird mit diesen nach Ablauf der Referendumsfrist für den Vertrag im 1. Halbjahr 2011 in Kraft treten. Der Vertrag und damit auch die Vereinbarung und der Notenaustausch dazu können von jedem Vertragsstaat jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5280

2.7.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belarus betreffend die Bedingungen für Erholungsaufenthalte für minderjährige Bürgerinnen und Bürger der Republik Belarus in der Schweiz, abgeschlossen am 18. März 2010, SR 0.142.111.692

A.

Das Abkommen setzt die Rahmenbedingungen zur Durchführung der Erholungsaufenthalte belarussischer Kinder, die an den Folgen des Reaktorunglücks von Tschernobyl von 1986 leiden. In Anwendung der geltenden Gesetzgebung über Einreise und Aufenthalt ermöglicht die Schweiz einen solchen Aufenthalt für Kinder und ihre Begleitpersonen von höchstens 90 Tagen pro Halbjahr.

B.

Das Abkommen ist Voraussetzung, damit solche Erholungsaufenthalte, die von Schweizer Nichtregierungsorganisationen seit 1987 durchgeführt werden, weiterhin möglich sind. Gemäss den seit 2009 in Belarus geltenden Bestimmungen ist eine Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen nur aus solchen Staaten erlaubt, die einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet haben, der die Rückkehr dieser Kinder in ihre Heimat garantiert.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2010 in Kraft getreten und ist unbefristet.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

5281

2.7.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Israel zur Festlegung des Status der Mitglieder des schweizerischen Nothilfeteams während seines Einsatzes im von Waldbränden betroffenen Carmel-Gebiet, abgeschlossen am 5. Dezember 2010

A.

Der Notenaustausch betrifft die Unterstützung des israelischen Staates bei der Bekämpfung der Waldbrände im Norden von Israel.

B.

Der Notenaustausch regelt den Status des schweizerischen Militärpersonals sowie des Personals der Humanitären Hilfe während diesem Einsatz, insbesondere dessen Immunitäten und Privilegien sowie die Zusammenarbeit mit den israelischen Behörden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 3. Dezember 2010 in Kraft getreten und war bis zum 10. Dezember 2010, Ende des Einsatzes gültig.

5282

2.7.4

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen über die Übertragung aller Rechte bezüglich des universellen Menschenrechtsindex, abgeschlossen am 10. Dezember 2010

A.

Der Bund, vertreten durch das EDA, hat die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschenrechtsindex der UNO, vertreten durch das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte, übertragen. Der Bund hat sich verpflichtet der UNO eine weltweit gültige, nicht-ausschliessliche Lizenz zu gewähren. Die UNO hat sich verpflichtet, den Menschenrechtsindex als öffentliches Informationsmittel zu betreiben, ihn zu warten und dem Bund bei Ablauf der Vereinbarung alle nötigen Informationen und Rechte zu übertragen, die zur Übernahme des Menschenrechtsindex erforderlich sind. Aufgrund der raschen Fortschritte im Informatikbereich wurde die Möglichkeit, das MoU zu kündigen, auf drei Jahre beschränkt. Dieses MoU ist ein Folgeabkommen zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinten Nationen über die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschenrechtsindex, abgeschlossen am 14. Juni 2007.

B.

Der universelle Menschenrechtsindex ist eine Online-Datenbank, die Informationen aus UNO-Dokumenten aus dem Menschenrechtsbereich enthält (www.universalhumanrightsindex.org). Er bietet einen Überblick über die weltweite Situation im Menschenrechtsbereich und erlaubt es, die neuesten Bemerkungen und Empfehlungen der unabhängigen Expertengremien (Ausschüsse, die die Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen überwachen, und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats) sowie die im Rahmen der allgemeinen regelmässigen Überprüfung geäusserten Bemerkungen und Empfehlungen zu jedem Land auf einen Blick zu überschauen.

Dank einer objektiven Klassifikation der Dokumente nach den entsprechenden Menschenrechten dient er unter anderem dem Menschenrechtsrat, insbesondere im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmässigen Überprüfung, als Grundlage für unparteiische Diskussionen über die Menschenrechtssituation. Der Menschenrechtsindex wurde im Auftrag des EDA vom Institut für öffentliches Recht der Universität Bern entwickelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 3 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das MoU ist am 10. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es kann in den ersten drei Jahren schriftlich gekündigt werden.

5283

2.7.5

Abkommen zwischen der Schweiz und DNDi betreffend die Privilegien und Immunitäten von DNDi in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass «Drugs for Neglected Diseases initiative» (DNDi) als solche von den direkten und indirekten Steuern befreit wird. Sie ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum schweizerischen Arbeitsmarkt befreit.

B.

DNDi hat zum Ziel, die Forschung und Entwicklung von Medikamenten, Impfstoffen und Diagnosen gegen vernachlässigte Krankheiten zu fördern und zu unterstützen. Sie konzentriert ihre Tätigkeit z.Z. auf drei der am meisten vernachlässigten Krankheiten: die Schlafkrankheit, die ChagasKrankheit und die Leishmaniose. Indem sie privat-öffentliche Partner unterstützt, arbeitet sie eng mit der WHO, den Regierungen zahlreicher Staaten, öffentlichen Institutionen und Universitäten sowie mit Pharmaunternehmen zusammen. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Bundesrat und DNDi trägt dazu bei, DNDi dauerhaft an Genf zu binden, und stärkt den Schwerpunkt dieser Stadt im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am 9. Dezember 2010 in Kraft. Es ist ab 1. Januar 2011 anwendbar. Es kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5284

2.7.6

Abkommen zwischen der Schweiz und MMV betreffend die Privilegien und Immunitäten von MMV in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen sieht vor, dass «Medicines for Malaria Venture» (MMV) als solche von den direkten und indirekten Steuern befreit wird. Sie ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum schweizerischen Arbeitsmarkt befreit.

B.

MMV ist 1999 unabhängig geworden, nachdem sie ursprünglich als Programm zur WHO gehörte. Sie hat zum Ziel, neue Medikamente gegen die Malaria zu erforschen und zu entwickeln. Diese Medikamente werden erst patentiert und verteilt, nachdem sie gemäss den westlichen Anforderungen offiziell anerkannt worden sind. Indem sie privat-öffentliche Partner unterstützt, arbeitet sie eng mit der WHO, den Regierungen zahlreicher Staaten, öffentlichen Institutionen und Universitäten sowie mit Pharmaunternehmen zusammen. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Bundesrat und MMV trägt dazu bei, MMV dauerhaft an Genf zu binden, und stärkt den Schwerpunkt dieser Stadt im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am 9. Dezember 2010 in Kraft. Es ist ab 1. Januar 2011 anwendbar. Das Abkommen kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5285

2.7.7

Abkommen zwischen der Schweiz und FIND betreffend die Privilegien und Immunitäten von FIND in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen sieht vor, dass «Foundation for Innovative New Diagnostics» (FIND) als solche von den direkten und indirekten Steuern befreit wird. Sie ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum schweizerischen Arbeitsmarkt befreit.

B.

FIND wurde 2003 auf Initiative der WHO gegründet. Sie hat zum Ziel, Diagnosetests für vernachlässigte Krankheiten zu entwickeln und einzusetzen (Tuberkulose, Schlafkrankheit, Malaria). Indem sie privat-öffentliche Partner unterstützt, arbeitet sie eng mit der WHO (Tropical Diseases Research), den Regierungen zahlreicher Staaten, öffentlichen Institutionen und Universitäten sowie mit Pharmaunternehmen zusammen. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Bundesrat und FIND trägt dazu bei, FIND dauerhaft an Genf zu binden, und stärkt den Schwerpunkt dieser Stadt im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am 9. Dezember 2010 in Kraft. Es ist ab 1. Januar 2011 anwendbar. Das Abkommen kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5286

2.7.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAIN betreffend die Privilegien und Immunitäten von GAIN in der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen sieht vor, dass Global Alliance for Improved Nutrition (GAIN) als solche von den direkten und indirekten Steuern befreit wird. Sie ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum schweizerischen Arbeitsmarkt befreit.

B.

GAIN wurde 2003 aufgrund eines Entscheids der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2002 betreffend die Kinder gegründet. Sie war im UNDP integriert, bevor sie 2005 unabhängig wurde. Sie erlaubt, die privaten und öffentlichen Akteure zusammenzubringen, um gegen die schlechte Ernährung zu kämpfen, namentlich durch Anreicherung der Nahrung mit den notwendigen Elementen (Vitamine, Jod usw.). Sie arbeitet eng mit verschiedenen Agenturen der Vereinten Nationen, den Regierungen zahlreicher Staaten sowie mit Ernährungsunternehmen zusammen. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Bundesrat und GAIN trägt dazu bei, GAIN dauerhaft an Genf zu binden, und stärkt den Schwerpunkt dieser Stadt im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am Tag der Unterzeichnung, d.h. am 16. Dezember 2010, in Kraft. Es ist ab 1. Januar 2011 anwendbar. Das Abkommen kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5287

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgütern, abgeschlossen am 1. Februar 2010

A.

Die Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgütern aus dem Land der jeweils anderen Vertragspartei rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten zur Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist. Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

B.

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer kann der Bundesrat zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, Verträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen. Eine solche Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes fremder Staaten und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Die Republik Kolumbien ist seit Jahrzehnten besonders stark durch die illegale Ausfuhr von Kulturgut betroffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1).

E.

Die Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. Juli 2010 vorgenommen. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

5288

3.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland, abgeschlossen am 14. April 2010

A.

Die Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgütern aus dem Land der jeweils anderen Vertragspartei rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten zur Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist. Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

B.

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer kann der Bundesrat zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, Verträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen. Eine solche Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes fremder Staaten und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Die Arabische Republik Ägypten ist seit Jahrzehnten besonders stark durch die illegale Ausfuhr von Kulturgut betroffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1).

E.

Die Vereinbarung tritt 30 Tage nach gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. Mai 2010 vorgenommen. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

5289

3.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zum Informationsaustausch zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken, abgeschlossen am 28. Juni 2010

A.

Das Abkommen betrifft den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken.

B.

Frankreich und die Schweiz haben das vorliegende Abkommen erarbeitet, um die regionalen Krisendispositive zu unterstützen und den Informationsaustausch im Falle von Grippepandemien, wie die pandemische Grippe (H1N1) 2009, institutionell zu etablieren. Dieses Abkommen begründet einen regelmässigen Informationsaustausch in einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu den Pandemievorbereitungen und zur Koordination der Massnahmen in den Grenzregionen. Zudem wird darin festgehalten, dass die Grenzschliessung von beiden Staaten aus epidemiologischer Sicht als nicht sinnvoll erachtet wird. Es wird zudem bestätigt, dass allfällige Dienstverpflichtungen das Gesundheitspersonal, welches im Nachbarland arbeitet, nicht betreffen und somit das Gesundheitswesen auf beiden Seiten der Grenze aufrecht erhalten bleiben soll.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E. Die Vereinbarung tritt am Tage der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 15. Juli 2010 vorgenommen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5290

3.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes, abgeschlossen am 14. September 2010, SR 0.814.515.141

A.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Strahlenschutzes (Art. 1). Die in Anlage 1 zur Vereinbarung aufgeführten schweizerischen Rechtsvorschriften werden von Liechtenstein übernommen und die liechtensteinischen Behörden verpflichten sich zur Beachtung der von den schweizerischen Behörden erlassenen Weisungen und Reglemente (Art. 2). Die behördliche Zusammenarbeit ist dergestalt geregelt, dass die liechtensteinischen Behörden für den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zuständig sind und dabei von den schweizerischen Behörden unterstützt werden. Diese übernehmen die ihnen zukommenden Aufgaben im Auftragsverhältnis (Art. 3).

B.

Im bilateralen Vertrag vom 29. März 1923 wird der Anschluss von Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vereinbart (Zollvertrag; SR 0.631.112.514). Gemäss Anlage I zum Zollvertrag, halbjährlich aktualisiert und publiziert im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, ist die ab 1994 in Kraft getretene schweizerische Strahlenschutzgesetzgebung in Liechtenstein uneingeschränkt anwendbar, jedoch ohne den Vorbehalt, dass den schweizerischen Behörden keine Vollzugsaufgaben zukommen. Damit erhielten die Behörden (u.a. das Bundesamt für Gesundheit (BAG)) ohne vorherige Absprache einen neuen Leistungsauftrag, den sie ohne weitere Klärung des Vorgehens mit den liechtensteinischen Amtsstellen jedoch nicht annehmen bzw. erfüllen konnten.

C.

Keine. Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet der Schweiz eine Abgeltung für die Dienstleistungen des BAG und der SUVA, womit die dadurch entstehenden Kosten für Administration und Personal gedeckt sind.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

5291

3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 9. September 2009

A.

Das Abkommen dient zur Regelung von Formen und Mechanismen der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Brasilien als gleichberechtigte Partner. Es ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens zur verstärkten Kooperation in diesem zukunftsträchtigen Politikbereich. Durch gemeinsame Expertentreffen, Transfer von wissenschaftlichem Fachpersonal, Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten sowie regelmässigen Informationsaustausch sollen die bilateralen Beziehungen in diesem Bereich langfristig strukturiert werden.

Zur wirksamen Umsetzung des Kooperationsvorhabens setzen beide Vertragsparteien einen gemischten Ausschuss ein, der mit den spezifischen Implementierungsfragen beauftragt wird.

B.

Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte im Hinblick auf die bilaterale Kooperationsstrategie der Schweiz, die im Rahmen der BFI-Botschaft 2008­ 2011 (BBl 2007 1223) festgelegt wurde. Brasilien gehört zu jenen ausgewählten Staaten, die über ein enormes wissenschaftliches Potential verfügen und mit denen die Schweiz in den nächsten Jahren wissenschaftliche Zusammenarbeit gezielt ausbauen will.

C.

3,5 Millionen Franken.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. Februar 2010 vorgenommen. Das Abkommen ist zunächst auf zwei Jahre befristet und wird jeweils automatisch um weitere zwei Jahre verlängert, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht mit einer Frist von sechs Monaten ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.

5292

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Rückübernahmeabkommen Einleitung

Rückübernahmeabkommen verfolgen als Instrument der Rückkehrpolitik das Ziel, durch eine klare Regelung der Modalitäten, Verfahren und Fristen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat eine möglichst rasche und sichere Rückübernahme zu gewährleisten. Die schweizerische Politik, mit Herkunfts- und Transitstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschliessen, entspricht damit auch derjenigen der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten, welche zur wirksameren Steuerung der irregulären Migration mit zahlreichen Herkunfts- sowie Transitstaaten in Assoziations- und Kooperationsabkommen Rückübernahmeabkommen bzw. Rückübernahmeklauseln vereinbaren. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert. Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länder- und regionalspezifischen Strategien des Bundesrates. Die Auswahl der Staaten, welche für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen in Frage kommen, basiert auf einer kontinuierlichen Evaluation der migrationsrelevanten Entwicklungen im Vollzugs- und Rückkehrbereich, um dem Anstieg von Pendenzen mit geeigneten Massnahmen zu begegnen oder diese zu antizipieren. Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Visaabkommen, in Einzelfällen Stagiaires-Abkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz drei Rückübernahmeabkommen abgeschlossen.

5293

4.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 3. Februar 2010, SR 0.142.114.759

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Am 3. September 2008 hat der Bundesrat das Bundesamt für Migration (BFM) beauftragt mit den Staaten des Westbalkans Rückübernahmeabkommen abzuschliessen. Gleichzeitig haben auch die kosovarischen Behörden der Schweiz ihr Interesse am Abschluss eines solchen Abkommens mitgeteilt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

5294

4.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 19. Mai 2010, SR 0.142.115.659

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Der Abschluss dieses Abkommens war mit einem Visaerleichterungsabkommen verbunden. Dieses Abkommen wird das Rückübernahmeabkommen aus dem Jahre 2003 ersetzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

5295

4.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen, abgeschlossen am 22. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen ist insofern eine Neuerung im Migrationsbereich, als es nebst den Elementen zur Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen zu Aufenthalt, Zulassung, Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie Entwicklungshilfe umfasst. Auch wenn sich diese Bestimmungen im Rahmen der geltenden schweizerischen Gesetzesbestimmungen bewegen, ist es das erste Migrationsabkommen mit Artikeln solchen Inhalts.

B.

Das Abkommen muss im regionalen Kontext betrachtet werden, insbesondere aus Sicht der geografischen Nähe zu Nigeria. Einerseits stellen die in das Abkommen aufgenommenen Elemente ein ausgewogenes Ganzes dar, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt, und sie schaffen einen Präzedenzfall, der für Abkommen mit anderen Staaten der Region nützlich sein kann. Andererseits wird die Identifizierung ausländischer Personen mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz und Herkunft in der Region (also auch aus Nigeria) angesichts der Institutionalisierung der entsprechenden Zusammenarbeit mit den beninischen Behörden erleichtert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss aller dafür erforderlichen Formalitäten unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 24. November 2010 vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, kündigen.

5296

4.2

Visaabkommen Einleitung

Unter den Begriff «Visaabkommen» fallen sowohl die Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung als auch die Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses. Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung vereinfachen für Kurzzeitvisa die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien (z.B. enge Verwandte und Geschäftsleute). Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthalten diese Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- und/oder Sonderpasses regeln die gegenseitige Visumbefreiung für erwähnte Personenkategorien. Die einzelnen Bestimmungen variieren je nach Partnerland. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert. Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länder- und regionalspezifischen Strategien des Bundesrates.

Ebenso sind durch die Mitwirkung der Schweiz an Schengen bedingten Nachfolgearbeiten im Migrationsbereich zu erfüllen. Konkret wurde verschiedenen Staaten, gegenüber denen die Schweiz im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung die allgemeine Visumpflicht wieder einführen musste, der Abschluss eines entsprechenden Abkommens angeboten. Viele dieser Abkommen konnten nun im Berichtsjahr abgeschlossen werden.

Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Rückübernahmeabkommen, in Einzelfällen Stagiaires-Abkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz zehn Visaabkommen abgeschlossen.

5297

4.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.142.111.562

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder Vertreterinnen oder Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses einer der Vertragsparteien für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Aufgrund der bedeutenden Migrationsbewegungen im Gebiet der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten- (GUS-Raum) hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Migrationsdialog auf die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ausgeweitet. Entsprechend wurde 2003 ein Rückübernahmeabkommen mit Armenien abgeschlossen. Als zweiter Schritt wurde auf Anfrage Armeniens ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen ausgehandelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2010 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5298

4.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. Juni 2010, SR 0.142.111.182

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Mit der Assoziierung der Schweiz an Schengen musste die Schweiz die Visumpflicht für Südafrikanische Staatsbürger wieder einführen, um ihre diesbezügliche Politik an jene der Schengen-Staaten anzugleichen. Um den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu begegnen, hat die Schweiz im Rahmen ihrer Kompetenzen beschlossen, den Abschluss eines Abkommens über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses vorzuschlagen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September. 2010 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, kündigen.

5299

4.2.3

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses, abgeschlossen am 6. Juni 2010, SR 0.142.113.252

A.

Das MoU sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem MoU werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Sonder-/ Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate haben die Schweiz angefragt ein MoU über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das MoU ist am 15. Juli 2010 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das MoU jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5300

4.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Guyana über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 15. Juni 2010, SR 0.142.113.892

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor der Schengen-Assoziierung am 12. Dezember 2008 konnten alle Staatsangehörige Guyanas visumfrei in die Schweiz einreisen. In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbstständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss dieses Abkommens widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen zu Guyana.

Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5301

4.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 7. Juli 2010

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durchreisen oder sich dort aufhalten können. Die Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen für indonesische Staatsangehörige und 30 Tage für Schweizer Staatsangehörige.

B.

Die indonesischen Behörden haben die Schweiz angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss aller dafür erforderlichen Formalitäten unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 27. Juli 2010 vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5302

4.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Oman über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen, abgeschlossen am 6. August 2010, SR 0.142.116.162

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Mit der Assoziierung der Schweiz an Schengen ist der Schweizer Honorarkonsul in Maskat nicht mehr ermächtigt Visa auszustellen. Neue Visagesuche müssen in Riad eingereicht werden, wodurch sich das Verfahren verlängert. Vor diesem Hintergrund hat die Botschaft des Sultanats Oman in Berlin Ende Juli 2009 den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen vorgeschlagen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2010 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5303

4.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, abgeschlossen am 22. Oktober 2010

A.

Gemäss diesem Abkommen können die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Mit dem Abkommen werden die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen ebenfalls von der Visumpflicht befreit.

B.

Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz darf das Büro der DEZA in Cotonou keine Visa mehr ausstellen. Neue Visumgesuche müssen in Accra eingereicht werden, was zu längeren Verfahren führt. In diesem Zusammenhang haben die zuständigen beninischen Behörden Ende 2009 um den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses ersucht.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss aller dafür erforderlichen Formalitäten unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 24. November 2010 vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5304

4.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Mauritius über die Visumbefreiung für Kurzaufenthalte und die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 26. Oktober 2010, SR 0.142.115.542

A.

Das Abkommen garantiert Schweizerinnen und Schweizern sowie Bürgerinnen und Bürgern der Republik Mauritius eine visumfreie Einreise für Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten innert sechs Monaten. Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind, können darüber hinaus während der Dauer ihrer Funktion ohne Visum in den anderen Vertragsstaat einreisen und sich dort aufhalten.

B.

Die EU hat die Visumpflicht für Bürgerinnen und Bürger von Mauritius mit der Unterzeichnung eines entsprechenden bilateralen Abkommens am 28. Mai 2009 für den gesamten Schengen-Raum aufgehoben. Die Schweiz hat diesen Beschluss als assoziiertes Schengen-Mitglied ebenfalls umgesetzt.

Sie ist jedoch nicht Vertragspartei des entsprechenden Abkommens zwischen der EU und Mauritius. Deshalb hatten Schweizerinnen und Schweizer, im Gegensatz zu EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, bisher kein vertraglich abgesichertes Recht auf Gegenseitigkeit. Dieses Recht ist nun mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und Mauritius garantiert. Die zusätzliche Erhöhung der Reisefreiheit für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen mit Mauritius. Sie fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5305

4.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Jamaika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. November 2010, SR 0.142.114.582

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Personen, die einen gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor Inkrafttreten des von der Schweiz unterzeichneten Schengen-Assoziierungsabkommens am 12. Dezember 2008 konnten die Staatsangehörigen Jamaikas ohne Visum in die Schweiz einreisen. Aufgrund der Übernahme der gemeinsamen Schengener Bestimmungen zu den Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt musste die Schweiz wieder eine allgemeine Visumpflicht einführen. Sie kann jedoch weiterhin selbstständig festlegen, welche Visabestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses gelten, und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Durch die Erhöhung der Reisefreiheit für diese Personengruppe wird die internationale Zusammenarbeit gefördert und die Stellung der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen gestärkt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5306

4.2.10

A.

Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Mai 2010, SR 0.142.115.652.1 Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für moldauische Staatsangehörige. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

B.

Die EU hat am 10 .Oktober 2007 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Moldova unterzeichnet. Aufgrund der Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erteilung von Schengen-Visa zu harmonisieren, muss die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleichen. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet. Der Abschluss des Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Rückübernahmeabkommens.

C.

Die Schweiz wird mit dem Abkommen dieselbe reduzierte Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum verlangen, wie die anderen Schengen-Staaten.

Die hat zur Folge, dass es nach Inkrafttreten des Abkommens zu Mindereinnahmen kommen wird. Der Umfang der Mindereinnahmen wird davon abhängen, wie sich die Zahl der Visumanträge mit der Assoziierung an Schengen entwickeln wird. Das aussenpolitische Interesse an der Vereinheitlichung der Visumregeln im Schengen-Raum rechtfertigt das Abweichen vom Prinzip der Kostendeckung (gemäss Art. 46a Abs. 4 RVOG).

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2011 in Kraft treten. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

5307

4.3

Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

4.3.1

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Paraguay über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 30. Juni 2009, SR 0.344.632

A.

Das Übereinkommen schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit Staatsangehörige der Schweiz und Paraguays, die im jeweils anderen Staat inhaftiert sind, die ausgefällte Strafe im Heimatstaat verbüssen können.

B.

Ziel des Übereinkommens ist die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen.

C.

Keine.

D.

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1).

E.

Das Übereinkommen ist am 15. November 2010 in Kraft getreten. Es kann gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

5308

4.3.2

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Frankreich stationierten brasilianischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 26. Mai 2010

A.

Das Abkommen gibt Brasilien das Recht, den in Frankreich stationierten Polizeiattaché in der Schweiz zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 27. Mai 2010 in Kraft getreten.

5309

4.3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Europol über die Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung (SIENA), abgeschlossen am 10. September 2010

A.

Die Vereinbarung ermöglicht es, die zurzeit verwendete gesicherte Datenübertragungsleitung durch die neue, von allen Mitgliedstaaten des Europäischen Polizeiamtes (Europol) verwendete gesicherte Übertragungsleitung zu ersetzen.

B.

Die Vereinbarung regelt im Einzelnen, wie die bisherige gesicherte Datenübertragungsleitung durch die neue ersetzt und wie diese eingerichtet sowie betrieben wird. Die neue Datenübertragungsleitung dient der Übermittlung und dem Austausch von Informationen zwischen der Schweiz und Europol.

Dieses Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen der Beziehung zwischen den Parteien.

C.

Ca. 2000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.362.2) in Verbindung mit Artikel 9 und 10 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das EJPD (SR 172.213.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. Jede Partei kann das Abkommen kündigen. Das Abkommen tritt drei Monaten nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

5310

4.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europol über die Verbindung des Computernetzes in Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung «SIENA», abgeschlossen am 16. September 2010

A.

Das Abkommen legt die technischen Anforderungen fest hinsichtlich der Verbindung des Computernetzes mittels der neuen gesicherten, von der Schweiz und allen Mitgliedstaaten des Europäischen Polizeiamtes (Europol) verwendeten Datenübertragungsleitung.

B.

Das Abkommen beinhaltet Allgemeines zu SIENA und Einzelheiten zu den Kontaktstellen, zum technischen Support und Anwendungsbereich der Verbindung, zu den technischen Anforderungen, zur Konfigurationseinstellung, zu den Leitungskosten und zur Aufteilung dieser Kosten. Dieses Abkommen regelt somit alle technischen Punkte hinsichtlich der SIENA-Datenübertragungsleitung.

C.

Ca. 2000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.362.2) in Verbindung mit Artikel 9 und 10 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das EJPD (SR 172.213.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2010 in Kraft getreten. Es kann gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol über die Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5311

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einleitung

Ein Abkommen betrifft den Militärdienst der Doppelbürger. Mit Frankreich wurde ein Notenaustausch vereinbart, mit dem die Kriterien für die Erfüllung des Militärdienstes auf französischer Seite an die neuen Dienstleistungsformen in diesem Staat angepasst wurden. Die Regelung dieser Fragen liegt im Interesse der militärdienstpflichtigen Bürger beider Staaten.

Danach findet sich ein Abkommen mit Deutschland über den Aufenthalt der Streitkräfte. Dieses Abkommen ergänzt die bereits seit 2003 bestehende Vereinbarung über die militärische Ausbildungszusammenarbeit. Es konkretisiert Bedingungen und Abläufe für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der Truppen des jeweiligen Nachbarstaats.

Im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei Friedensförderungseinsätzen wurde eine technische Vereinbarung für den zuvor genehmigten Einsatz in der KFOR in Kosovo abgeschlossen.

Im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit finden sich mehrere Instrumente zur Regelung der Teilnahme an einzelnen militärischen Übungen.

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

5312

5.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, abgeschlossen am 16. Februar 2010

A.

Der Notenaustausch regelt konkret, welche militärischen Dienstleistungen der einen Partei die andere Partei anerkennt und bei erfolgter Leistung durch den Doppelbürger damit die eigene Dienstleistungspflicht als erfüllt betrachtet.

B.

Mit der Vereinbarung einer neuen Regelung, erfolgt eine Anpassung der zwischenstaatlichen Verhältnisse an die realen Vollzugsmöglichkeiten der Rechtslage in Frankreich. In Frankreich bestehen nur noch wenige militärische Pflichten, dazu gehört die Teilnahme an einem Verteidigungsvorbereitungstag. Mit dem Notenwechsel wird dieser Verteidigungsvorbereitungstag als militärische Dienstleistung anerkannt, und durch die Teilnahme an diesem Anlass kann der Doppelbürger seine Wehrpflicht erfüllen.

C.

Keine. Für den Bund ist mit einem leichten Rückgang der Einnahmen aus dem Wehrpflichtersatz zu rechnen.

D.

Artikel 5 Absatz 3 MG.

E.

Der Notenaustausch wird mit der letzten Mitteilung, wonach das innerstaatliche Genehmigungsverfahren beider Parteien erfüllt ist, in Kraft treten. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. März 2010 vorgenommen.

5313

5.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben, abgeschlossen am 7. Juni 2010, SR 0.512.113.63

A.

Das Abkommen betrifft den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben.

B.

Das Abkommen hat zum Zweck, die bereits 2003 mit Deutschland abgeschlossene militärische Ausbildungsvereinbarung zu ergänzen und anzupassen. Wie bereits die Ausbildungsvereinbarung aus dem Jahre 2003 beschränkt sich dieses Streitkräfteaufenthaltsabkommen auf das Gebiet der militärischen Ausbildungszusammenarbeit.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz 1 MG.

E.

Das Abkommen wurde ab dem 7. Juni 2010 vorläufig angewendet und trat am 17. Juni 2010 in Kraft. Es ist auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5314

5.3

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung der Republik Frankreich betreffend Logistiksupport für das schweizerische Kontingent in der «KFOR Battle Group Nord» in Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2010

A.

Die Vereinbarung regelt die technische Zusammenarbeit und Unterstützung Frankreichs zu Gunsten der in der «KFOR Battle Group Nord» in Kosovo eingesetzten Teile der SWISSCOY.

B.

Neben den einzelnen logistischen Unterstützungsleistungen Frankreichs zu Gunsten der in der «KFOR Battle Group Nord» in Kosovo eingesetzten Teile der SWISSCOY werden vor allem auch die damit verbundenen finanziellen Verhältnisse geregelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 23. November 2010 in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5315

5.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich des Gebirgstrainings «LANDOPS 1/2010», abgeschlossen am 28. April 2010

A.

Das Abkommen betrifft das technisch und taktische Gebirgstraining mit den Spezialisten der Schweizer Armee.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, der Royal Danish Navy ein Gebirgstraining zu bieten, da Dänemark über kein Gebirge verfügt. Dies geschieht als Gegenleistung für die Teilnahme der Schweiz am Training «NIGHTHAWK 2010» in Dänemark.

C.

Ca. 12 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Das Abkommen trat am 28. April 2010 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 21. Mai 2010 ab.

5316

5.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «EPERVIER 2010», abgeschlossen am 15. Mai 2010

A.

Die Technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme der Französischen Luftwaffe an der Übung EPERVIER 2010 in der Schweiz.

B.

In der Vereinbarung werden insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen der Schweiz zu Gunsten der Französischen Luftwaffe und die damit verbundenen finanziellen Folgen geregelt.

C.

Ca. 14 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 15. Mai 2010 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung.

5317

5.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «VALAIS 2010», abgeschlossen am 19. Mai 2010

A.

Die Technische Vereinbarung ermöglichte die Durchführung eines gemeinsamen Trainings von Fallschirmaufklärern der Schweizerischen und der Französischen Luftwaffe im Gebirge unter Verwendung eines französischen Luftfahrzeuges.

B.

In der Vereinbarung werden die Grundsätze der gemeinsamen Ausbildung der französischen und schweizerischen Fallschirmaufklärer sowie die logistische Unterstützung zu Gunsten der französischen Teilnehmer geregelt.

C.

Die Durchführung der Übung verursachte keine zusätzlichen Kosten. (Den französischen Teilnehmern wurde kostenlos Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung gestellt, im Gegenzug stellte die französische Luftwaffe den Schweizer Teilnehmern das Transportflugzeug zur Verfügung).

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 19. Mai 2010 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung.

5318

5.7

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 9. Juni 2010

A.

Das MoU betrifft die Durchführung der internationalen Schlussübung, die von das Kompetenzzentrum der Schweizer Armee für Auslandseinsätze (SWISSINT) im Rahmen der UNO Militärbeobachterkurse auf dem Gebiet der Schweiz durchgeführt wurde.

B.

Das MoU hat zum Ziel, die technische Umsetzung der erwähnten internationalen Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse sicher zu stellen, insbesondere durch die Festlegung der logistischen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Kursteilnehmer.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Das MoU trat am 9. Juni 2010 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung vom 25. bis zum 30. Juni 2010.

5319

5.8

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Übung «ELITE 2010», abgeschlossen am 17. Juni 2010

A.

Die Durchführungsvereinbarung betrifft die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung ELITE 2010 in Deutschland, welche die elektronische Kriegsführung zum Gegenstand hatte.

B.

Mit der Vereinbarung wurde nebst der Teilnahme an der Übung auch die logistische Unterstützung zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe geregelt.

C.

Ca. 98 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 17. Juni 2010 in Kraft und galt bis zur Erledigung aller im Zusammenhang mit der Übung entstandenen Angelegenheiten, insbesondere die Begleichung der Rechnungen.

5320

5.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Spanischen Verteidigungsministerium über Teilnahme am «Tactical Leadership Programme» 2010, abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Die Technische Vereinbarung ermöglicht die Teilnahme der Schweizerischen Luftwaffe am Tactical Leadership Programme in Spanien.

B.

Das Tactical Leadership Programme (TLP) ist eine international anerkannte Ausbildung für Verbandsführer von grossen fliegerischen Verbänden mit Kampfflugzeugen. Die Vereinbarung regelt nebst den Modalitäten der Teilnahme auch die logistische Unterstützung durch den Gastgeber.

C.

Ca. 273 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 17. August 2010 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung.

5321

5.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium für Verteidigung und Sport der Republik Österreich über die Teilnahme an der Übung «Invitex/Livex European Advance 2010» («EURAD 2010»), abgeschlossen am 17. August 2010

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Leistung von Host Nation Support zwischen dem Gastgeberstaat (Österreich) und den teilnehmenden Nationen während der multinationalen Übung EURAD 2010 in Österreich vom 13.­24. September 2010.

B.

Sie regelt die Einzelheiten betreffend An-/Abmarsch der teilnehmenden Kontingente, Sicherheit (Force Protection) während der Übung sowie die logistische Leistungserbringung. Als Grundlage dient das NATO/PfP Truppenstatut.

C.

Ca. 50 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 17. August 2010 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung.

5322

5.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich Training «NIGHTHAWK 2010», abgeschlossen am 20. August 2010

A.

Das Abkommen regelt die Teilnahme schweizerischer Truppen am Training NIGHTHAWK 2010 in Dänemark.

B.

Die Teilnahme an NIGHTHAWK 2010 bezweckte das taktische und technische Trainieren mit verschiedenen Insertionsplattformen (Boden, Wasser, Luft) in unbekanntem Gelände, vornehmlich bei Nacht.

C.

Ca. 25 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Das Abkommen trat am 20. August 2010 in Kraft und deckte den Zeitraum des Trainings vom 6.­15. Oktober 2010 ab.

5323

5.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Niederländischen Verteidigungsministerium über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 15. Oktober 2010

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe im Oktober 2010 die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

Ca. 70 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen; sie ist mit ihrer Unterzeichnung in Kraft getreten.

5324

5.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Norwegian Joint Headquarter über die Teilnahme an der Übung «NIGHTWAY 2010», abgeschlossen am 12. November 2010

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe vom 8. November bis 3. Dezember 2010 ein intensives vierwöchiges Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die vorliegende Technische Vereinbarung regelt die Modalitäten der Benützung der Luftwaffenbasis Oerland durch die Schweizer Luftwaffe und die logistische Unterstützung durch die Norwegische Luftwaffe.

C.

Ca. 544 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 12. November 2010 in Kraft, war zeitlich befristet und deckte den Zeitraum des Trainings vom 8. November bis 3. Dezember 2010 ab.

5325

5.14

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Swedish Material Administration über die Durchführung des «ISSYS Recurrent Training Course 2010», abgeschlossen am 12. November 2010

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» NEAT von Vidsel in Schweden für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit dem Selbstschutzsystem ISSYS (Integrated Self-Protection System) mit Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe.

B.

Sie regelt die Modalitäten der Benützung der Installationen auf der NEAT Test Range Vidsel durch die Schweizer Luftwaffe und die logistische Unterstützung durch die Swedish Material Administration.

C.

Ca. 320 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat mit der Unterzeichnung in Kraft und war zeitlich befristet und deckte den Zeitraum des Trainings vom 15. bis 26. November 2010 ab.

5326

6

Eidgenössisches Finanzdepartement Keine Meldungen

5327

7

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt:«Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmungen.

5328

7.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 7. Januar 2010

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit der Tschechischen Republik im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umweltverträglichkeitsstudien) die effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2010 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5329

7.1.2

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 2. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen Artikel 2 (Projektziele), Artikel 3 (Schweizer Beitrag und dessen Verwendung) und Artikel 9 (Berichterstattung).

B.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags das von der IBRD implementierte «Financial Reporting Technical Assistance Project» in der Tschechischen Republik unterstützt.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2010 in Kraft getreten und ist bis 31. März 2014 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5330

7.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ózd, abgeschlossen am 10. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ódz sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an die Schaffung einer zuverlässigeren und einwandfreien Trinkwasserversorgung in der Stadt Ózd geleistet.

C.

7,165 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2010 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2013 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5331

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region Borsod-Abaúj-Zemplén, abgeschlossen am 10. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region Borsod-Abaúj-Zemplén sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an die Schaffung einer zuverlässigeren und einwandfreien Trinkwasserversorgung in der Mikro-Region Borsod-Abaúj-Zemplén geleistet.

C.

7,803 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshife.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2010 in Kraft getreten und ist bis 31. Mai 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5332

7.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Érd, abgeschlossen am 10. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Érd sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an die Schaffung einer zuverlässigeren und einwandfreien Trinkwasserversorgung in der Stadt Érd geleistet.

C.

5,821 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2010 in Kraft getreten und ist bis 31. Dezember 2013 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5333

7.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die «National Development Agency» als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat, abgeschlossen am 10. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an die Schaffung einer zuverlässigeren und einwandfreien Trinkwasserversorgung in der Stadt Balassagyarmat geleistet.

C.

4,120 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2010 in Kraft getreten und ist bis 31. Mai 2014 gültig. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5334

7.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz, strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung, Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut.

Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

5335

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend den Beitrag an das «Anti-Corruption Network (ACN)» für Südosteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 11. Januar 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten der Umsetzung des «Istanbul Anti-Corruption Action Plan (zweite Monitoringrunde)», der Mittelverwendung und Berichterstattung.

B.

Seit 2003 unterstützt das SECO den im Rahmen der OECD (ACN) durchgeführten «Istanbul Anti-Corruption Action Plan». Dessen Umsetzung beinhaltet u.a. eine Analyse der Situation im Bereich der Korruptionsbekämpfung und ein Monitoring der Empfehlungen. Mit diesem Abkommen wird nun die zweite Runde des Monitoring (Umsetzung der Empfehlungen in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Tadschikistan, Kirgistan, Kasachstan und der Ukraine) unterstützt.

C.

325 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2011. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5336

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend eines Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 15. Februar 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an den Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» (SAFE) der WB.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an den Treuhandfonds der Weltbank geleistet für die technische Unterstützung im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, welches Länder in Südosteuropa und Zentralasien begünstigt.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5337

7.2.3

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das Zentralasiatische Energie-Wasser Programm, abgeschlossen am 24. April 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Briefwechsels betreffen die Aktivitäten zur Verbesserung der Kooperation der zentralasiatischen Staaten in den Bereichen Energie und Wasser.

B.

Mit diesem Briefwechsel werden die zentralasiatischen Staaten in ihren Bemühungen unterstützt, die vorhandenen Energie- und Wasserressourcen besser zu nutzen.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Briefwechsel ist am 24. April 2010 in Kraft getreten.

5338

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einem Multi-Geber Treuhandfonds für das «Kosovo Sustainable Employment Development Policy Program», abgeschlossen am 30. April 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an den Multi-Geber Treuhandfonds «Sustainable Employment Development Policy Program» (SEDPP) der WB.

B.

Mit diesem Abkommen wird bilateral eine Budgethilfe an die Republik Kosovo geleistet mit den Zielen, Reformen im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, der sozialen Sektoren zu fördern sowie zur Verbesserung des Investitionsklimas für den Privatsektor beizutragen.

C.

3,975 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2010 in Kraft getreten und deckt die Jahre 2009 bis 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5339

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA der WB betreffend einem Treuhandfonds für den «Kosovo Debt Management Support Program Trust Fund», abgeschlossen am 28. Juni 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an den Treuhandfonds für den «Kosovo Debt Management Support Program Trust Fund» der International Development Association IDA der WB.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an das «Kosovo Debt Management Support Program» geleistet, welches einen Mechanismus zur Rückzahlung der Schulden von der Republik Kosovo an die WB unterstützen soll.

C.

750 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2010 bis 2012 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5340

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mazedonien, vertreten durch die Persistent Organic Pollutants (POPs) Unit beim Mazedonischen Umweltministerium bezüglich der Kooperation bei der Entsorgung giftiger Chemikalien aus Gesundheitszentren, abgeschlossen am 19. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Beitrag der Schweiz zur Entsorgung giftiger Chemikalien von Gesundheitszentren und Spitälern aus Mazedonien.

B.

Das Projekt unterstützt die mazedonischen Fachstellen bei der Inventarisierung, der Lagerung, dem Transport in die Schweiz und der Vernichtung der Chemikalien in spezialisierten Anlagen in der Schweiz. Das Projekt unterstützt Mazedonien damit bei der Umsetzung der Basler Konvention über ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle, in Kraft seit 1992 (SR 0.814.05).

C.

32 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 30. November 2010 ab. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5341

7.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mazedonien betreffend dem Bau einer Abwasserreinigungsanlage in Gevgelija, abgeschlossen am 26. Oktober 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und die Verbesserung der Einkommenssituation der Gemeindebetriebe von Gevgelija.

B.

Mit diesem Abkommen werden das mazedonische Umweltministerium und die Gemeinde Gevgelija in ihren Bemühungen für eine bessere Wasserqualität des Flusses Vardar unterstützt.

C.

7,2 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2010 in Kraft getreten. Es kann bei grober Verletzung der Vertragsbestimmungen von allen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5342

7.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, ertreten durch das SECO, und Aserbaidschan betreffend technischer Unterstützung für das «Corporate and Public Sector Accountability» Projekt, abgeschlossen am 8. Dezember 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an das «Corporate and Public Sector Accountability» Projekt der WB in Aserbaidschan.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze der Verwendung des SECOBeitrags an das Projekt geregelt.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5343

7.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Kirgisistan, und der Nationalbank von Kirgisistan, betreffend die juristische Unterstützung für die Nationalbank, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Schweizer Finanzierung eines Projekts zur Bereitstellung von juristischer Unterstützung für die Nationalbank der Kirgisischen Republik.

B.

Mit diesem Abkommen stellt die Schweiz der Nationalbank der Kirgisischen Republik juristische Unterstützung für die Restrukturierung der «Asia Universal Bank» bereit.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis Mai 2011 ab.

5344

7.3

Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) Einleitung

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern, namentlich Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

Das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen ist die Unterstützung eines nachhaltigen Einbezugs der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Förderung ihres Wirtschaftswachstums. Damit soll zur dauerhaften Verminderung der Armut in diesen Ländern beigetragen werden. Die Prioritäten liegen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Diversifizierung des Handels sowie der Mobilisierung von in- und ausländischen Investitionen.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit engagiert sich der Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» des SECO mit vier Instrumenten einerseits in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (Ghana, Südafrika, Ägypten, Kolumbien, Peru, Vietnam und Indonesien) und andererseits in globalen und regionalen Programmen. Die vier Instrumente umfassen die makroökonomische Unterstützung, die Infrastrukturfinanzierung, die Handelsförderung und die Privatsektorförderung.

5345

7.3.1

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend Finanzierung von IDB Projekten, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Rahmenabkommens betreffen die Modalitäten für die Finanzierung extrabudgetärer Kooperationsprojekte der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB).

B.

Das Rahmenabkommen legt die allgemeinen Richtlinien für die Finanzierung extrabudgetärer Kooperationsprojekte bei der IDB fest.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5346

7.3.2

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend den thematischen Fonds zur Handelshilfe, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung betreffen die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) bei der Unterstützung des strategischen thematischen Fonds zur Handelshilfe.

B.

Mit dieser Vereinbarung werden Peru und Kolumbien über den strategischen thematischen Fonds zu Handelshilfe in handelspolitischen Fragen beraten.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis 30. Juni 2011 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5347

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und IDA betreffend den Multi Donor Trust Fund zur Unterstützung der Umsetzung der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI), abgeschlossen am 14. Januar 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Beitrag der Schweiz an dem von der WB eingerichteten Trust Fund zu Gunsten von Ländern, welche die EITI (Extractive Industries Transparecy Initiative) umsetzen.

B.

Mit diesem Trust-Fund-Verwaltungsabkommen soll ein Beitrag zur Finanzierung von Aktivitäten und Projekten geleistet werden, die es den begünstigten Ländern ermöglichen, ihre Pflichten gegenüber der EITI einzuhalten.

C.

1,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 22. April 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5348

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD betreffend der Unterstützung des DMFAS Programms, abgeschlossen am 16. Februar 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag für die Unterstützung des «Debt Management and Financial Analysis System» (DMFAS) Programms der UNCTAD.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an das DMFAS Programm der UNCTAD, welches die begünstigten Länder im Bereich der Schuldenverwaltung unterstützt.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2009 bis 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5349

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD betreffend der Finanzierung von DMFAS Länderaktivitäten, abgeschlossen am 16. Februar 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag für die Unterstützung von Länderaktivitäten des «Debt Management and Financial Analysis System» (DMFAS) Programms der UNCTAD in Prioritätsländern der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet für die Finanzierung von Länderaktivitäten des DMFAS Programms der UNCTAD insbesondere in Ägypten, Vietnam, Indonesien, Peru und Kolumbien.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2010 bis 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5350

7.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF in Ländern mit mittlerem Einkommen, abgeschlossen am 14. März 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Treuhandabkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an das Public-Private Infrastructure Advisory Facility (PPIAF).

B.

Mit diesem Treuhandabkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt. Dieses sieht eine technische Unterstützung im Bereich des Unternehmensmanagement vor.

C.

9,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2010 in Kraft getreten und ist drei Jahre gültig. Es kann von beiden Parteien mittels schriftlicher Mitteilung gekündigt werden, die aber von allen am Programm beteiligten Gebern gut geheissen werden muss.

5351

7.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Unterstützung von öffentlich-privaten Infrastrukturen und beratenden Fazilitäten für die technische Assistenz von PPIAF während der Finanzkrise, abgeschlossen am 9. April 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Treuhandabkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an das Public-Private Infrastructure Advisory Facility (PPIAF).

B.

Mit diesem Treuhandabkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt. Dieses sieht eine technische Unterstützung im Bereich des Unternehmensmanagement vor.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2010 in Kraft getreten und ist drei Jahre gültig. Es kann von beiden Parteien mittels schriftlicher Mitteilung gekündigt werden, die aber von allen am Programm beteiligten Gebern gut geheissen werden muss.

5352

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung betreffend der Unterstützung für den Konsultationsprozess der Petroleum Revenue Management Bill, abgeschlossen am 30. April 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag für die Unterstützung des öffentlichen Konsultationsprozesses für die Petroleum Revenue Management Bill.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet für die Finanzierung des Konsultationsprozesses der Petroleum Revenue Management Bill, welche die zukünftige Verwendung der Ghanaischen Öleinkommen regeln soll.

C.

152 948 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5353

7.3.9

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend eines Treuhandfonds zur Finanzierung technischer Assistenz, abgeschlossen am 11. Mai 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des MoUs betreffen die Finanzierungsmodalitäten eines Treuhandfonds zur Durchführung von Programmen technischer Hilfe im Bereich Wirtschafts- und Finanzpolitik.

B.

Mit diesem MoU wird bilateral eine Unterstützung der sieben Schwerpunktländer der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit, nämlich Peru, Südafrika, Kolumbien, Ägypten, Ghana, Indonesien und Vietnam, geleistet.

C.

10 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 11. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2010 bis 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5354

7.3.10

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), abgeschlossen am 28. Mai 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung betreffen die Schaffung eines Treuhandfonds zur Finanzierung eines United Nations Trade Cluster Projekts in der Demokratischen Volksrepublik Laos mit dem Ziel, den nachhaltigen Tourismus und zuliefernde Sektoren zu fördern.

B.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Treuhandfonds.

C.

4,04 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 28. Mai 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Mai 2013 ab.

5355

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Laos, abgeschlossen am 14. Juni 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die zweite Phase des Projektes zur Unterstützung der WTO-Beitrittsverhandlungen von Laos.

B.

Mit diesem Abkommen soll die laotische Regierung in ihren Verhandlungen zum WTO-Beitritt weiter unterstützt und dadurch die Integration von Laos ins multilaterale Handelssystem gefördert werden.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2010 rückwirkend auf den 1. Februar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 ab. Es kann bei Nichteinhaltung von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5356

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der «Holding Company for Water and Wastewater» in Ägypten, betreffend dem Projekt «Integrated Sanitation and Sewerage Project», abgeschlossen am 24. Juni 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Bedingungen der Kofinanzierung der Schweiz am Projekt «Integrated Sanitation and Sewerage Project» der IBRD bezüglich der Sanierung von sanitären Systemen in den städtischen Randgebieten von Gharbeya, Beheira und Kafr-ElSheikh.

B.

Mit diesem Abkommen werden die technischen Unterstützungsleistungen definiert, welche durch die Schweiz finanziert werden. Diese Aktivitäten beinhalten die Finanzierung eines Implementierungskonsulenten des Projekts der IBRD, ein Ausbildungsprogramm für die begünstigte Institution, ein Pilotprojekt zum Betrieb und Unterhalt durch den Privatsektor sowie ein Pilotprojekt, welches innovative Abwasserbehandlungstechniken umfasst.

C.

9,485 Millionen US-Dollar und 850 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2010 in Kraft getreten. Es ist vorgesehen, dass die Aktivitäten unter diesem Abkommen bis 31. Dezember 2014 beendet sind. Bis zu diesem Datum kann das Abkommen von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Nach dem 31. Dezember 2014 kann das Abkommen jederzeit von der Schweiz ohne Kündigungsfrist beendet werden.

5357

7.3.13

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien, abgeschlossen am 7. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des MoUs betreffen die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Tourismuskooperation, unter dem Dach der gemischten Wirtschaftskommission Schweiz-Indonesien.

B.

Mit diesem MoU soll die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Tourismus gefördert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 7. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 6. Juli 2015 ab. Es kann jederzeit von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5358

7.3.14

Memorandun of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem peruanischen Handelsministerium betreffend dem technischen Assistenzprogramm im Handelsbereich, abgeschlossen am 14. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des MoUs betreffen die grobe Ausgestaltung des Handelsförderungsprogramms der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz in Peru.

B.

Mit diesem MoU wird ein bilaterales strategisches Komitee zur Förderung des technischen Dialogs zwischen den beiden Parteien und zur Koordination des Schweizer Handelsförderungsprogramms in Peru geschaffen.

C.

9,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 14. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 14. Juli 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5359

7.3.15

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Nicaragua betreffend Technischer Unterstützung bei der mittelfristigen Budgetplanung 2010­2011, abgeschlossen am 14. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des MoUs betreffen die technische Unterstützung bei der mittelfristigen Budgetplanung 2010­2011.

B.

Mit diesem MoU wird Nicaragua bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen unterstützt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 14. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2010 bis 2011 ab.

5360

7.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralafrikanischen Republik betreffend der Streichung der Aussenschulden der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 15. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des neunten Abkommens betreffen die Streichung der Aussenschulden der Zentralafrikanischen Republik.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Zentralafrikanischen Republik ein vollständiger Erlass seiner Aussenschulden gewährt unter Anwendung des Procès-verbal agréé der Gläubigerländer des Pariser Clubs vom 15. September 2009.

C.

20,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2010 in Kraft getreten.

5361

7.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Kongo betreffend der Streichung der Aussenschulden der Republik Kongo, abgeschlossen am 21. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des siebten Abkommens betreffen die Streichung der Aussenschulden der Republik Kongo.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Republik Kongo ein vollständiger Erlass seiner Aussenschulden gewährt unter Anwendung des Procès-verbal agréé der Gläubigerländer des Pariser Clubs vom 18. März 2010.

C.

11,04 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2010 in Kraft getreten.

5362

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik betreffend Budgethilfe für die Jahre 2010­2012, abgeschlossen am 30. Juli 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Gewährung einer Budgethilfe durch die Schweiz über die Jahre 2010­2012.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Republik Mosambik bei der Umsetzung ihrer Armutsminderungsstrategie unterstützt.

C.

15,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Mai 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5363

7.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einem Beitrag an die Städtebauliche Gesamtschau «Urbanisation Review», abgeschlossen am 18. August 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Durchführung einer Analyse und basierend darauf, die Zusammenstellung von Hilfsmitteln, anhand derer Prioritäten gesetzt werden können für Politik und Infrastrukturinvestitionen im urbanen Kontext mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Armut zu reduzieren.

B.

Mit diesem Abkommen wird die WB bei der Durchführung von städtebaulichen Analysen unterstützt, die auch künftige Investitionsentscheide im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung des SECO beeinflussen werden.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 26. Juli 2012 ab.

5364

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das Programm zur Unterstützung des nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens in Ghana, abgeschlossen am 30. August 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens regeln die Umsetzung der zweiten Phase eines technischen Assistenzprogramms im Bereich des nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens in Ghana.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Prinzipien Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachhaltigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen in Ghana gefördert werden.

C.

2,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 30. August 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5365

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam betreffend Technischer Unterstützung bei der Formulierung einer Strategie für den Bankensektor 2011­2020, abgeschlossen am 15. September 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Technische Unterstützung bei der Formulierung einer Strategie für den Bankensektor 2011­2020, deren Monitoring und Umsetzung.

B.

Mit diesem Abkommen wird Vietnam bei der Wahrung stabiler monetärer Rahmenbedingungen und der Stärkung des Finanzsektors unterstützt.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2011 bis 2015 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5366

7.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien, abgeschlossen am 16. September 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen der Projektvereinbarung betreffen die Finanzierung eines Projektes zum Aufbau einer lokalen Destinationsmanagementorganisation für die Insel Flores/Indonesien.

B.

Mit dieser Projektvereinbarung soll das nachhaltige Management der Tourismusdestination Flores gefördert werden. Das Projekt wird durch die Stiftung Swisscontact im Auftrag des SECO ausgeführt.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 16. September 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 15. September 2014 ab. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5367

7.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD, und Jordanien, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Kooperation, betreffend dem Projekt «Ambulanzfahrzeuge für Jordanien», abgeschlossen am 5. Oktober 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Lieferung von Ambulanzfahrzeugen, die Durchführung von umfassenden Ausbildungsmassnahmen sowie den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems für das jordanische Rettungswesen.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Tätigkeiten des jordanischen Zivilschutzes im Bereich des Rettungswesens unterstützt.

C.

17,14 Millionen Franken. Es handelt sich um einen Mischkredit, wobei ein Anteil von 8,82 Millionen Franken als öffentliche Entwicklungshilfe gilt.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2010 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5368

7.3.24

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der International Finance Corporation betreffend der Finanzierung des «ESMID LAC» Projekts, abgeschlossen am 12. Oktober 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Finanzierung des ESMID LAC Projekts für die Jahre 2010 bis 2012.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet zur Finanzierung des ESMID LAC Projekt, welches die begünstigten Länder Peru und Kolumbien im Bereich der Kapitalmarktentwicklung unterstützt.

C.

890 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2010­2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5369

7.3.25

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Förderungen erneuerbarer Energien in Vietnam, abgeschlossen am 31. Oktober 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Briefwechsels betreffen die Modalitäten und Aktivitäten zur Förderung erneuerbarer Energien in Vietnam.

B.

Mit diesem Briefwechsel wird Vietnam in seinen Bemühungen unterstützt, Elektrizität durch erneuerbare Energien herzustellen.

C.

2,429 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Briefwechsel ist am 31. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5370

7.3.26

Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Überweisung von Mitteln für die Finanzierung eines Experten für erneuerbare Energien, abgeschlossen am 11. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Notenaustauschs betreffen den Transfer von Mitteln auf ein Übergangskonto für die Finanzierung eines bei der WB anzustellenden Schweizer Experten für erneuerbare Energien.

B.

Mit der Schaffung einer Stelle bei der WB für einen Schweizer Experten für erneuerbare Energien soll die Umsetzung des Programms für die Förderung erneuerbarer Energien in Entwicklungsländern unterstützt und ein Wissensaustausch zwischen der WB und dem SECO gefördert werden.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Notenautausch ist am 11. November 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5371

7.3.27

Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Förderungen erneuerbarer Energien in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 17. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Notenaustauschs betreffen die Beitragsmodalitäten an den Strategischen Klimafonds unter der WB.

B.

Die Mittel des Strategischen Klimafonds sind zweckbestimmt für die Förderung erneuerbarer Energien in ärmeren Entwicklungsländern.

C.

20 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Notenaustausch ist am 11. November 2010 in Kraft getreten. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs (WB) und respektive von drei Monaten (SECO) schriftlich gekündigt werden.

5372

7.3.28

Fondsverwaltungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB, vertreten durch die IBRD und die IDA betreffend den Multi-Geber Fonds zu den Themen Arbeitsmärkte, Beschäftigungsförderung und wirtschaftliches Wachstum, abgeschlossen am 17. Dezember 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung des Fonds zu den Themen Arbeitsmarkt, Beschäftigungsförderung und wirtschaftliches Wachstum.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Forschung im Bereich Arbeitsmarkt unterstützt, die Kompetenzen der institutionellen Entscheidungsträger hinsichtlich der Datenanalyse gestärkt und länderspezifische Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitsmarktmassnahmen umgesetzt werden.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5373

7.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO betreffend das Projekt eines Inventars von institutionellen Antworten auf die Krise, abgeschlossen am 22. Dezember 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung eines Projektes zur Erstellung einer Datenbank über Arbeitsmarktmassnahmen.

B.

Mit diesem Abkommen sollen einerseits eine globale Datenbank im Gebiet Arbeitsmarkt erstellt und andererseits Empfehlungen an die Adresse von nationalen Arbeitsmarktinstitutionen formuliert werden, um diese bei der Überwindung von Krisen zu unterstützen.

C.

499 990 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5374

7.3.30

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend Finanzierung von IDB Projekten, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Rahmenabkommens betreffen die Modalitäten für die Finanzierung extrabudgetärer Kooperationsprojekte der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB).

B.

Dieses Rahmenabkommen legt die allgemeine Richtlinien für die Finanzierung extrabudgetärer Kooperationsprojekte bei der IDB fest.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5375

7.3.31

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDB betreffend den thematischen Fonds zur Handelshilfe, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung betreffen die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) bei der Unterstützung des strategischen thematischen Fonds zur Handelshilfe.

B.

Mit dieser Vereinbarung werden Peru und Kolumbien über den strategischen thematischen Fonds zu Handelshilfe in handelspolitischen Fragen beraten.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 30. Juni 2011 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5376

7.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz und Peru betreffend das Handelsförderungsprogramm, abgeschlossen am 31. August 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung der dritten Phase des Schweizer Handelsförderungsprogramms in Peru.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die regionalen Exportdienstleistungsinstitutionen gestärkt und eine stärkere Einbindung der Regionen in die nationale Exportstrategie Perus gewährleistet werden.

C.

4,46 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2014 ab und tritt in Kraft, sobald Peru die Schweiz schriftlich über dessen Ratifizierung informiert hat. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5377

7.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz und Peru betreffend das Projekt zur Förderung des Handels mit Biodiversitätsprodukten, abgeschlossen am 25. Oktober 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung des Projekts zur Förderung des Handels mit Biodiversitätsprodukten in Peru.

B.

Mit diesem Abkommen soll das Geschäftsvolumen von Produzenten von Biodiversitätsprodukten gesteigert und somit zum Schutz der Biodiversität beigetragen werden.

C.

2,24 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 ab und tritt in Kraft, sobald Peru die Schweiz schriftlich über dessen Ratifizierung informiert hat. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5378

7.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Nicaragua betreffend das Projekt zur Förderung der Exportkapazitäten von Mikro-, Klein- und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 12. November 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung eines Projektes zur Stärkung der Exportkapazitäten von Mikro-, Klein- und mittleren Unternehmen in Nicaragua (MKMU).

B.

Mit diesem Abkommen soll die Wettbewerbsfähigkeit der MKMU in Nicaragua gestärkt und damit ein Beitrag zur Zunahme und Diversifizierung der Exporte Nicaraguas geleistet werden.

C.

1,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5379

7.3.35

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Nicaragua und der UNIDO betreffend das Projekt Stärkung des nationalen Qualitätssystems, abgeschlossen am 13. September 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umsetzung eines Projektes zur Stärkung des nationalen Qualitätssystems in Nicaragua.

B.

Mit diesem Projektabkommen soll ein Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung des nicaraguanischen Qualitätssystems geleistet werden.

C.

900 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2010 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom August 2010 bis November 2013 ab.

5380

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

7.4.1

Aktionsplan für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem EVD und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung der Russischen Föderation für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 26. August 2010

A.

Der Aktionsplan institutionalisiert einen alljährlichen Dialog auf Ministerebene. Er definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung und Verbesserung von bilateralen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

B.

Der Aktionsplan stellt ein Element der Umsetzung der Russland-Strategie dar, die vom Bundesrat am 15. Dezember 2006 gutgeheissen wurde.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Aktionsplan ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Nach dieser Frist verlängert sich seine Gültigkeit automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der entsprechenden Frist die andere Partei in schriftlicher Form über ihre Absicht informiert, den Aktionsplan ausser Kraft zu setzen.

5381

7.4.2

Abkommen zwischen dem BBT, im Namen des schweizerischen Bundesrats und dem Eureka-Sekretariat, abgeschlossen am 14. September 2010, SR 0.420.513.11

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Eureka-Sekretariat im Rahmen der Teilnahme der Schweiz am Forschungs- und Entwicklungsprogramm Eurostars.

B.

Das Programm Eurostars fördert marktorientierte grenzüberschreitende Forschungs- und Entwicklungsprojekte von forschungsintensiven KMU mit grossem Wachstumspotential.

C.

5­7 Millionen Franken jährlich.

D.

Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe d FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2010 in Kraft getreten. Es ist nicht befristet und kann unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden.

5382

7.4.3

Abkommen zwischen der AAL International Association und dem BBT, im Namen des schweizerischen Bundesrats, abgeschlossen am 24. November 2010

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem AAL Verein im Rahmen der Teilnahme der Schweiz am Forschungsund Entwicklungsprogramm «Ambient Assisted Living» (AAL).

B.

Das Programm AAL fördert marktorientierte grenzüberschreitende Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Entwicklung technologischer Lösungen und Dienstleistungen, die die Lebensqualität und Autonomie älterer Menschen verbessern.

C.

Die notwendigen nationalen Fördermittel von rund 5­6 Millionen Franken jährlich für Schweizer Teilnehmer an AAL werden in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation eingestellt.

D.

Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe d FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2010 in Kraft getreten. Es ist nicht befristet und kann unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden.

5383

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über den regelmässigen Luftverkehr vom 9. Oktober 2007, SR 0.748.127.191.64

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5384

8.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über den Luftlinienverkehr vom 22. Juli 2008, SR 0.748.127.193.60

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5385

8.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Rumänien über den Luftlinienverkehr vom 10. November 2008, SR 0.748.127.196.63

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 14. Juli 1967.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5386

8.4

Abkommen zwischen der Schweiz und SaudiArabien über den Luftlinienverkehr 4. Juli 2009

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 9. Juni 1965.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen tritt nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 12. Januar 2010 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5387

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über den Luftlinienverkehr vom 10. November 2009, SR 0.748.127.195.20

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 18. September 1996.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5388

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Thailand über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus vom 18. Januar 2010, SR 0.748.127.197.45

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 22. November 1984.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Februar 2010 in Kraft getreten. Es kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5389

8.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über den Luftlinienverkehr vom 21. Januar 2010, SR 0.748.127.192.91

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 27. Juli 1993.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5390

8.8

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Luftverkehr vom 21. Juni 2010, SR 0.748.127.193.36

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 15. Juni 1995.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5391

8.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana über den Luftlinienverkehr vom 30. August 2010

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 17. Mai 1961.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist seit dem 30. August 2010 provisorisch anwendbar. Es kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5392

8.10

Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt und dem kanadischen Transportdepartement zur Förderung der Flugsicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen betrifft die Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten für Luftfahrzeuge und für Unterhaltsbetriebe unter Einbezug des entsprechenden Rahmenabkommens zwischen der EU und Kanada.

B.

Der Vertrag hat zum Ziel, die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten, welche die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen belegen, zu regeln. Die materielle Regelungskompetenz hat die Schweiz bereits an die EU abgetreten, weshalb im Zusammenarbeitsvertrag auf den entsprechenden Rahmenvertrag der EU verwiesen wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen tritt gleichzeitig mit dem europäischen Rahmenvertrag in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5393

8.11

Abkommen zwischen der Schweiz und Kosovo über den Luftlinienverkehr vom 30. November 2010 SR 0.748.127.194.75

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Februar 2011 in Kraft getreten. Es kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

5394

8.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 SR 0.741.619.682

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen ist die Erneuerung eines bestehenden Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien, welches 1962 unterzeichnet worden war und stellt eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten dar. Die Erneuerung erfolgte auf Wunsch Serbiens.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7, SVG sowie Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2010 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

5395

8.13

Multilaterales Abkommen M 208 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmassnahmen bei der Beförderung von Gasen, abgeschlossen am 10. Juni 2010

A.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Abweichend von Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmassnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich: ­ eine Schaufel ­ eine Kanalabdeckung ­ ein Auffangbehälter aus Kunststoff.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2010 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 1. Juli 2011. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5396

8.14

Multilaterales Abkommen M 216 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte, abgeschlossen am 10. Juni 2010

A.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Flaschen und ihre Verschlüsse, die nach der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) gebaut und zugelassen wurden und für Atemschutzgeräte mit gewissen Stoffen verwendet werden, müssen von den Bau- und Prüfvorschriften des Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) einzig die Bestimmungen über die wiederkehrenden Prüfung erfüllen, um befördert werden zu dürfen.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2010 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2012. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5397

8.15

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Aufteilung des Frequenzbereiches 406.1­410 MHz in Vorzugsfrequenzbereiche, abgeschlossen am 17. Juni 2010

A.

Die Vereinbarung betrifft die Aufteilung und Nutzung von Frequenzen im Bereich 406.1­410 MHz in Vorzugsbereiche im Grenzgebiet der Schweiz zu Deutschland, Österreich und Liechtenstein. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Nutzungsbereiche erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 17. Juni 2010 in Kraft getreten. Sie kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5398

8.16

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 791­821/832­862 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Nutzung von Frequenzen im Bereich 791­821/832­862 MHz im Grenzgebiet der Schweiz zu Deutschland, Österreich und Liechtenstein. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Nutzungsbereiche erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 26. November 2010 in Kraft getreten. Sie kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5399

8.17

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Deutschlands, Liechtensteins und Österreichs über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 2500­2690 MHz, abgeschlossen am 26. November 2010

A.

Die Vereinbarung betrifft die Nutzung von Frequenzen im Bereich 2500­2690 MHz im Grenzgebiet der Schweiz zu Deutschland, Österreich und Liechtenstein. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Nutzungsbereiche erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 26. November 2010 in Kraft getreten. Sie kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5400

8.18

Statuten des französischsprachigen Medienregulierungs-Netzwerks vom 1. Juli 2007

A.

In Anwendung seiner Statuten strebt das französischsprachige Medienregulierungs- Netzwerk (REFRAM) die Einführung und Stärkung der Solidarität und des Austausches zwischen seinen Mitgliedern an. Es bildet einen Raum für Diskussion und Informationsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse und trägt zu den Bemühungen um Bildung und Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern bei.

B.

Das Netzwerk soll insbesondere das gegenseitige Kennenlernen seiner Mitglieder und ihrer Arbeitsweise fördern, Arbeitsseminare zur Medienregulierung organisieren und nützliche Beziehungen zu Organisationen oder Netzwerken mit ähnlichen Zielen pflegen. Das Netzwerk hat einen ersten Aktionsplan 2009­2010 sowie eine Road Map 2010­2011 verabschiedet.

C.

Derzeit keine. Das Netzwerk wird finanziell von der Internationalen Organisation der Frankophonie und den Staaten, in denen seine Sitzungen stattfinden, getragen.

D.

Artikel 104 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40).

E.

Die Schweiz hat die Statuten am 29. September 2010 verabschiedet. Sie können von der Netzwerkkonferenz geändert werden. Das Netzwerk wird durch Entscheid der Netzwerkkonferenz aufgelöst.

5401

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen/Dublin-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren.

Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten in einem besonderen Kapitel dieses Berichts.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw. den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen 5402

Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Weiter ist es sinnvoll, allfällige weitere mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit der Vereinbarung mit Österreich zum DublinVerfahren (Ziff. 9.18) geschehen ist.

5403

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/914/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS, abgeschlossen am 13. Januar 2010

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS). Diese legt im Einklang mit Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 (SDÜ) fest, welchen finanziellen Beitrag die einzelnen Schengen-Staaten an die gemeinsam zu bestreitenden Einrichtungs- und Betriebskosten des C.SIS leisten.

Das geänderte C.SIS-Finanzreglement regelt die finanzielle Beteiligung der neuen Schengen-Staaten Bulgarien, Rumänien und Liechtenstein.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 13. Januar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5404

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/915/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der Einrichtung und den Betriebs des «SISNET», abgeschlossen am 13. Januar 2010

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen («SISNET»). Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG und den Beschluss 2007/149/EG ermächtigt worden, für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der ursprünglichen Kommunikationsinfrastruktur SISNET solange als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten, bis diese durch eine neue, von der EU finanzierte Kommunikationsinfrastruktur ersetzt wird. Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen für die Schengen-Staaten ergeben, werden durch den Beschluss 2000/265/EG geregelt. Mit dem vorliegenden geänderten Beschluss werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen, um ab dem 1. Januar 2010 die diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen aufgrund des geplanten Beitritts von Rumänien, Bulgarien sowie der geplanten Assoziierung des Fürstentum Liechtensteins zu regeln.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 13. Januar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5405

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/32/EG zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS, abgeschlossen am 13. Januar 2010

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS). Gemäss Artikel 2 des Protokolls (Nr. 19) «über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand» im Anhang des Vertrags von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit aufgehoben, Rechtsakte abzuändern, die durch den ehemaligen Schengener Exekutivausschuss verabschiedet wurden. Mit dem vorliegenden Beschluss wird folglich die Referenz im Titel auf den Schengener Exekutivausschuss geändert, damit auch künftig die notwendigen Anpassungen des C.SIS-Finanzreglements vorgenommen werden können.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 13. Januar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5406

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 541/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008, die den Zeitpunkt für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) oder zu einer Alternativlösung fixiert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008, die die Schweiz am 19. Dezember 2008 mittels eines Notenaustauschs übernommen hat, weist eine beschränkte Gültigkeitsdauer auf und läuft am 30. Juni 2010 aus. Da sich aufgrund verschiedener technischer Probleme die Inbetriebnahme des Projekts SIS II verzögert, muss die Geltungsdauer der Verordnung verlängert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 541/2010 hält nun neu den 31. März 2013 als spätesten Endtermin fest. Die technischen Probleme bei der Entwicklung des SIS II haben ausserdem dazu geführt, dass ein Abbruch des SIS II-Projekts in Erwägung gezogen wird und stattdessen ein Alternativszenario zur Umsetzung gelangen könnte. Für diesen Fall verfügt die Verordnung über eine Geltungsdauer bis spätestens am 31. Dezember 2013.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Juni 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5407

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 542/2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Mit dem Notenaustausch wird eine Änderung des Beschlusses 2008/839/JI übernommen, mit der der Zeitpunkt für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) oder zu einer Alternativlösung fixiert wird. Der Beschluss 2008/839/JI, den die der Schweiz am 19. Dezember 2008 mittels eines Notenaustauschs übernommen hat, weist eine beschränkte Gültigkeitsdauer auf und läuft am 30. Juni 2010 aus. Aufgrund verschiedener technischer Probleme verzögert sich die Inbetriebnahme des Projekts SIS II. Deshalb muss die Geltungsdauer des Beschlusses verlängert werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 542/2010 hält nun neu den 31. März 2013 als spätesten Endtermin fest. Die technischen Probleme bei der Entwicklung des SIS II haben ausserdem dazu geführt, dass ein Abbruch des SIS II-Projekts in Erwägung gezogen wird und stattdessen ein Alternativszenario zur Umsetzung gelangen könnte. Für diesen Fall verfügt die Verordnung über eine Geltungsdauer bis spätestens am 31. Dezember 2013.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Juni 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5408

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/1024/EU zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 4. Februar 2010

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes VISION an den Visakodex angepasst, den die Schweiz mit Notenaustausch vom 18. September 2009 als Schengen-Weiterentwicklung übernommen hat. Die Teile 1, 2, 3 und 4 des Pflichtenhefts des Schengener Konsultationsnetzes wurden gemäss den Anhängen I, II, III und IV des Ratsbeschlusses entsprechend geändert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine für die Kantone. Für den Bund einmalige Ausgaben von rund 300 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. Februar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5409

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/1015/EU zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen, abgeschlossen am 18. Februar 2010, SR 0.362.380.026

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Staatsangehörigen von Äthiopien für Deutschland und die Niederlande vom Visumerfordernis für den Flughafentransit befreit, sofern sie Inhaber eines gültigen Visums für einen SchengenStaat (inklusive Grossbritannien, Irland, Rumänien, Bulgarien, Zypern und Liechtenstein), Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten. Zudem wurde eine entsprechende Visumerleichterung auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Sie gilt für all jene Drittstaatsangehörigen, die beim Flughafentransit der Visumpflicht unterliegen, sofern sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Schengen-Staat (inklusive Grossbritannien, Irland, Rumänien, Bulgarien, Zypern und Liechtenstein), Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten sind. Diese Visumerleichterung gilt jedoch nicht für den Flughafentransit von Drittstaatsangehörigen, die nach Ablauf des genannten Visums aus einem anderen Drittstaat zurückkehren.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 18. Februar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5410

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 319 endg. zur Ersetzung der Entscheidung K (96) 352 über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung, abgeschlossen am 26. Februar 2010

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der Beschluss K(2010) 319 endg. übernommen, dessen Anhang die bisher bestehenden Vorgaben durch zusätzliche technische Sicherheitsmassnahmen ergänzt, welche die Fälschung von Visa weiter erschweren sollen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. Februar 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5411

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/50/EU zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien, abgeschlossen am 10. März 2010, SR 0.362.380.027

A.

Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) übernommen. Anlage 2 Liste A der GKI enthält eine Liste der Staaten, deren Diplomaten beim Flughafentransit von der Visumspflicht durch einen oder mehrere Schengen-Staaten befreit sind. Der Beschluss 2010/50/EU konkretisiert die neue Praxis Frankreichs, gemäss welcher Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien von der Visumpflicht ausgenommen werden. Aufgrund des rein informatorischen Gehalts der entsprechenden Liste hat der Beschluss als solcher jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Schweiz. Sie selbst behält die Visumpflicht für saudi-arabische Staatsangehörige mit Diplomatenpässen bei. Da die Übernahme des Beschlusses einer Änderung eines Abkommens gleichkommt, hat die Kenntnisnahme durch die Schweiz in der Form eines Notenaustausches zu erfolgen (Grundsatz der Parallelität der Form).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 10. März 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5412

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/69/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 10. März 2010, SR 0.362.380.028

A.

Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der Durchführungsbestimmungen für den Aussengrenzenfonds übernommen. Konkret führt der Beschluss 2010/69/EU neu eine Obergrenze ein, gemäss welcher der Gesamtumfang der einem Mitgliedstaat gewährten Vorfinanzierung 90 Prozent des dem betreffenden Mitgliedstaat in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten darf. Zudem wird festgehalten, dass durch den Aussengrenzenfonds maximal 75 Prozent der Projektkosten finanziert werden können.

Die restlichen 25 Prozent der Projektkosten tragen die betroffenen Staaten selbst.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 10. März 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5413

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Schengener Grenzkodex in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, abgeschlossen am 31. März 2010, SR 0.362.380.029

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln und Kurzzeitvisa (Aufenthalt bis max. drei Monate, Visum C), die von den EU-Mitgliedstaaten bzw. von den an Schengen assoziierten Staaten ausgestellt wurden, auf nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt (Aufenthalt von mehr als drei Monate, Visum D) ausgedehnt. Solche Langzeitvisa haben eine Gültigkeitsdauer von maximal 12 Monaten und vermitteln dem jeweiligen Inhaber unter den gleichen Bedingungen wie ein nationaler Aufenthaltstitel die Berechtigung, während maximal 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten im Schengener Raum frei bewegen, sofern er zusätzlich ein gültiges Reisedokument mit sich führt. Einschränkungen dieses Reiserechts ergeben sich selbstverständlich, wenn die fragliche Person von einem Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurde. Im Hinblick auf die Ausstellung eines D-Visum werden die Staaten verpflichtet, systematisch eine Abfrage des Schengener Informationssystems (SIS) durchzuführen. Ist der fragliche Drittstaatsangehörige im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, so muss bei der Ausfertigung eines D-Visums der ausschreibende Schengen-Staat konsultiert und dessen Interessen berücksichtigt werden, so wie dies bisher bereits bei der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels der Fall war. Ein D-Visum darf (wie ein Aufenthaltstitel auch) nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt werden, namentlich wenn humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen dies gebieten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 31. März 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5414

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 15. April 2010

A.

Mit dem Notenaustausch wird das Handbuch übernommen, welches praktische Anweisungen (Leitlinien, Empfehlungen und in der Praxis bewährte Verfahren) für die Konsularbediensteten enthält, die für die Prüfung von Visumanträgen oder für die Änderung von bereits erteilten Visa zuständig sind. Seinem Charakter als an die zuständigen Behörden gerichtete Verwaltungsweisung entsprechend soll das Handbuch in erster Linie die einheitliche Anwendung des Visakodex gewährleisten, der für die Schweiz bereits zum massgeblichen Schengen-Besitzstand gehört.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. April 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5415

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 2378 zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2010 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. Mai 2010

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz einen Beschluss der Kommission, welcher den Schengen-Staaten für das Haushaltsjahr 2010 grundsätzlich zur Verfügung stehenden Anteile an den Geldern des Aussengrenzenfonds festlegt. Der der Schweiz im Gegenzug zu den geleisteten Beiträgen zugeordnete jährliche Anteil an den Fondsgeldern wird gemäss den Kriterien berechnet, die in den Rechtsakten zum Aussengrenzenfonds festgelegt sind (namentlich Entscheidung Nr. 574/2007/EG). Der entsprechende Betrag dient der Finanzierung nationaler, länderübergreifender oder gemeinschaftlicher Projekte bis zu einer Höhe von 70 % der jeweiligen Gesamtkosten (Co-Finanzierung). Konkret wird der Schweiz ein Richtbetrag in der Höhe von 2 378 642 Euro zugewiesen, wovon 1 167 238 Euro für den Bereich Flughäfen und 1 211 404 Euro für den Bereich Konsularstellen bestimmt sind. Der zugewiesene Richtbetrag ist ein Orientierungswert zur Bestimmung der Höhe des für die Schweiz im Jahr 2010 verfügbaren Fondsanteils. Dieser entspricht 1,24 % der für die Schengen-Staaten insgesamt verfügbaren Mittel.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 19. Mai 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5416

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2010) 3667 endg. über ein Handbuch für die Organisation der Visumstellen und die Zusammenarbeit vor Ort, abgeschlossen am 30. Juni 2010

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Handbuch übernommen, das praktische Anweisungen (Leitlinien, Empfehlungen und in der Praxis bewährte Verfahren) für die Organisation der Visumstellen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort enthält. Es richtet sich insbesondere an die Konsularbediensteten und soll seinem Charakter als Verwaltungsweisung entsprechend in erster Linie die einheitliche Anwendung des Visakodex gewährleisten, der für die Schweiz bereits zum massgeblichen Schengen-Besitzstand gehört.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. Juni 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5417

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/365/EU über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 1. September 2010

A.

Mit dem Notenaustausch wird ein Beschluss des Rates übernommen, in welchem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Inkraftsetzung eines Teils der Bestimmungen über das Schengener Informationssystem (SIS) für Bulgarien und Rumänien gegeben sind. Gestützt auf die positiven Ergebnisse, welche die beiden Länder im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens und der anschliessenden Vor-Ort-Evaluation im Bereich des Datenschutzes erzielt haben, macht der Beschluss den Weg frei für den Beginn der nächsten Etappe der Evaluationsbesuche im Bereich SIS, kann doch dieser Bereich ohne den Austausch von Echtdaten nicht evaluiert werden. Zu diesem Zweck gelten ab dem 15. Oktober 2010 die im Anhang I des Beschlusses genannten Bestimmungen für Bulgarien und Rumänien in ihren gegenseitigen wie auch in ihren Beziehungen zu den anderen SchengenStaaten. Ab diesem Datum und bis zur vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands, für die nach erfolgreichem Abschluss der Evaluation ein formeller Beschluss des Rates der EU erforderlich ist, gelten jedoch gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Einspeisung von Daten ins SIS und deren Verarbeitung. Namentlich können Rumänien und Bulgarien noch keine Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung (Art. 96 SDÜ) über das SIS verbreiten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. September 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5418

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1091/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 15. Dezember 2010, SR 0.362.380.046

A.

Mit diese m Notenaustausch wird eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übernommen, welche die Drittstaaten auflistet, deren Staatsangehörige ein Schengen-Visum benötigen. Neu werden die Staatsangehörigen von Albanien sowie Bosnien und Herzegowina ab dem 15. Dezember 2010 von der Visumpflicht für das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze zum Zweck eines Aufenthalts, der insgesamt drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet, befreit, sofern sie im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses sind. Demgegenüber bleibt die Visumpflicht für eine Einreise in die Schweiz bestehen, wenn die entsprechende Person einen nicht-biometrischen Pass besitzt, für einen langfristigen Aufenthalt (Aufenthalt von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab der Ersteinreise) einreisen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine für die Kantone. Für den Bund Gebühreneinbussen, die im Moment nicht abschliessend abgeschätzt werden können.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5419

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/252/EU zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von FRONTEX koordinierten operativen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 26. Mai 2010, SR 0.362.380.040

A.

Der Schengener Grenzkodex ist Teil des bereits im Rahmen des SAA übernommenen Schengen-Besitzstands und regelt u.a. die Grundsätze und Prinzipien des an den Aussengrenzen des Schengener Raum anzuwendenden gemeinsamen Grenzkontrollregimes. Der vorliegende Beschluss des Rates ist eine Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaussengrenzen, soweit diese von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) koordiniert wird. Mit dem Beschluss wird ein Regelungsbedürfnis aus der Praxis abgedeckt, wobei die entsprechenden Vorgaben für die Schweiz nicht unmittelbar relevant sind.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. Mai 2010 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5420

9.18

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EJPD, und dem Bundesministerium für Inneres von Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, abgeschlossen am 21. Juni 2010, SR 0.142.392.681.163

A.

Die Vereinbarung verpflichtet beide Staaten zur Einhaltung von verkürzten Bearbeitungsfristen bei Dublin-Fällen. Geregelt werden zudem die Modalitäten für direkte Überstellungen auf dem Landweg sowie die jeweils zuständigen Behörden.

B.

Gemäss Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung), welche die Schweiz im Rahmen ihrer Dublin-Assoziierung anwendet, können die Dublin-Staaten untereinander bilaterale Vereinbarungen (sogenannte Dublin-Vereinbarungen) abschliessen, welche die praktischen Modalitäten der Durchführung der Dublin-Verordnung betreffen. Solche Vereinbarungen liegen auch im Interesse der Schweiz. Im Vordergrund stehen dabei die Verkürzung der Bearbeitungsfristen sowie die Regelung von Überstellungen auf dem Landweg und damit der effizientere und kostengünstigere Vollzug des Dublin-Verfahrens.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Juli 2010 in Kraft getreten. Sie kann auf den ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der Kündigungsnote schriftlich gekündigt werden.

5421

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. Juli 2010

Erster Nachtrag

10.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 16. April 2009

10.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projektes «Revitalising the Buffer Zone: An Educational Centre and Home for Cooperation», abgeschlossen am 15. Oktober 2008

5422

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.09.2010 22.09.2010 Art 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Auszahlungsprozeduren wurden angepasst.

­

Erster Nachtrag

21.09.2010 21.09.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 1,5 Millionen Franken auf 3 Millionen Franken erhöht.

1.5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

02.07.2010 02.07.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Projektbudgets (Schweizer Beitrag bleibt unverändert) Die Laufzeit wurde verlängert, entsprechend hat eine Anpassung der Auszahlungsplanung stattgefunden.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Litauen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Litauischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.251.61)

Notenaustausch

10.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Polen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Polnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92)

10.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Slowenischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.11)

5423

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.05.2010 26.05.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I und II: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

­

Notenaustausch

06.07.2010 06.07.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

Annex II: Das MonitoringKomitee des Gesamtprogrammes soll neu mindestens zwei Mal pro Jahr tagen (vormals vier Mal pro Jahr).

Annex III: Die Regeln zur Umsetzung der Block Grants wurden angepasst.

­

Notenaustausch

21.06.2010 21.06.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

Gleichzeitig wurde eine Umverteilung der Mittel vom Privatsektor in den Bereich der Infrastruktur und von der Projektvorbereitungsfazilität und den Reservemitteln in den Bereich Block Grant vorgenommen.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Ungarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.241.81)

Notenaustausch

10.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

5424

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.03.2010 03.04.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

Gleichzeitig wurde der Themenschwerpunkt «Sicherheit» neu eingeführt. In zwei weiteren Themenschwerpunkten wurden die auf ungarischer Seite verantwortlichen Organisationen genannt.

­

Erster Nachtrag

03.03.2010 03.03.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die anzuwendenden Wechselkurse für die durch die Schweiz rückzuerstattenden Beträge an die Projektträger wurden präzisiert.

Der Kofinanzierungsbetrag bezüglich Managementkosten wurde präzisiert.

­

Zweiter Nachtrag

23.09.2010 23.09.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projektbudget wurde um 5,878 Millionen Franken aus den Reservemitteln erhöht.

5,878 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der Estland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Estnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.233.41)

Nachtrag

10.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Lettischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.248.71) 10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz und Malta bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Maltesischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.254.51)

5425

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.05.2010 14.05.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

Mittel, dir für den Technischen Fonds reserviert waren, wurden zu Gunsten von Projekten, welche aus den Reservemitteln finanziert werden, umverteilt.

­

Notenaustausch

12.07.2010 12.07.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I und II: Die Verwendung der Reserve wurde festgelegt.

­

Notenaustausch

14.09.2010 14.09.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Das globale Budget wurde um 2 Millionen Franken (bisher Reserve) auf 4,994 Millionen Franken aufgestockt.

2,994 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Malta für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. März 2009

Nachtrag

10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des «Programme de Développement des Villes Moyennes» (PDVM) und im Rahmen desselben insbesondere des schweizerischen Beitrages an den «Appui à la gestion Communale» (AGEC) zu Gunsten der Städte Ouahigouya, Koudougou und Fada N'Gourma, abgeschlossen am 25. November 2004 10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung der lokalen Entwicklung im Osten von Burkina Faso, abgeschlossen am 10. November 2005

5426

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.08.2010 13.08.2010 Art. 13 Abs. 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Die Verwendung der Fonds-Mittel wurde präzisiert.

­

Nachtrag

5.1.2010

5.1.2010

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Finanzbeitrags.

887 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

5.1.2010

5.1.2010

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30. März 2010.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und ERSAPS (Regulador de los Servicios de Agua Potable y Saneamiento), betreffend der Konsolidierung und dezentralen Umsetzung der Regulierung der Trinkwasserversorgung in drei Departements Honduras, abgeschlossen am 2. Juni 2008

Nachtrag

10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Regionalprogramm für die Verwaltung der Ökosysteme andiner Wälder ­ ECOBONA, abgeschlossen am 25.07.2007 10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Norwegen, den Niederlanden sowie dem UNDP, betreffend den Gouvernanz- und Anti-KorruptionsFonds, abgeschlossen am 27. Oktober 2005

5427

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.05.2010 25.05.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011.

137 410 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

22.07.2010 22.07.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. April 2010 sowie den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts.

101 274 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

5. Nachtrag

02.02.2010 02.02.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Phasenverlängerung bis 28. Februar 2010.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNIDO, betreffend Cluster-Entwicklung sowie sozialer Verantwortung von kleinen und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 30. November 2004

Nachtrag

10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, betreffend das Regierungsprogramm im Bereich der Ernährung «ESCOLAR», abgeschlossen am 2. Dezember 2009 10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Regionalprogramm «BIOANDES», abgeschlossen am 4. August 2008

5428

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.04.2010 28.04.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011 sowie die Streichung der letzten geplanten Zahlung.

­

Nachtrag

07.05.2010 07.05.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Phasenverlängerung bis 30. November 2010.

­

Nachtrag

05.10.2010 05.10.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31. März 2010.

68 987 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam betreffend dem Projekt Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 11. Dezember 2007

Nachtrag

01.07.2010 01.07.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgetumstellung und -aufstockung.

56 627 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam betreffend dem Projekt nachhaltige Backsteinverarbeitung, abgeschlossen am 9. Januar 2009

Nachtrag

21.06.2010 21.06.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages um sechs Monate um die Verzögerungen bei Projektbeginn nachzuholen.

­

10.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam betreffend dem Beitrag an das vietnamesische Rechtssystem, abgeschlossen am 8. September 2007

Nachtrag

03.03.2010 03.03.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages um die nötigen Vorbereitungen für die kommende Phase abzuschliessen und einige Projektaktivitäten zu beenden.

­

10.1.25 Abkommen über Kostenteilung unter Drittparteien durch die DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts «Monitoring of Devolution through Social Audit» (Pakistan), abgeschlossen am 18. Dezember 2003

Nachtrag

18.12.2003 28.02.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. März 2010.

­

5429

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.26 Abkommen zwischen der DEZA und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD), bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009

Nachtrag

10.1.27 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM, bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009 10.1.28 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und der Vereinigung zwischen dem IWMI und der Zwischenstaatlichen Kommission zur Wasserkoordination in Usbekistan betreffend des Projektes Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal in Zentralasien, abgeschlossen am 3. Juni 2008

5430

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.01.2010 26.01.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30. April 2010.

­

Nachtrag

01.02.2010 01.02.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30. April 2010.

­

Nachtrag

20.01.2010 20.01.2010 Art.l 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Angepasster Zahlungsplan.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.29 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO zur Umsetzung des Projekts «Notfallmässige Bereitstellung von Tierfutter, Veterinärdienstleistungen und Schulung für Viehhalter in Muminabad, Tadschikistan , abgeschlossen am 16. Oktober 2008»

Nachtrag

10.1.30 MoU (Verständigungsprotokoll) zwischen der DEZA und dem serbischen Erziehungsministerium bezüglich der technischen Kooperation im Erziehungssektor in Serbien, abgeschlossen am 24. Juli 2003 10.1.31 Abkommen zwischen der DEZA und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien bezüglich des Projektes zur Unterstützung der Umsetzung der Flüchtlings-strategie, basierend auf dem Rückübernahmeabkommen, Phase 1, abgeschlossen am 26. März 2010

5431

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.01.2010 27.01.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30. Juni 2010.

­

Nachtrag

30.03.2010 30.03.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Aenderung von Art. 2.5, in dem die Reformen im Erziehungssektor betont werden; Art. 3 verlängert die MoU ­ Laufzeit bis 31. Dezember 2013.

­

Nachtrag

31.05.2010 31.05.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 3 verlängert die Frist der Zustellung des finalen Finanzberichtes bis 30. September 2010.

Art. 4 regelt die Zahlungsmodalitäten.

Art. 11 verlängert die Laufzeit des Abkommens bis 31. August 2010.

22 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.32 Abkommen zwischen der DEZA und dem Flüchtlingskommissariat der Republik Serbien bezüglich des Projektes zur Unterstützung der Umsetzung der Flüchtlings-strategie, basierend auf dem Rückübernahmeabkommen, Phase 1, abgeschlossen am 26. März 2010

Nachtrag

10.1.33 Abkommen zwischen der DEZA und dem Projektbüro der Vereinten Nationen (UNOPS) bezüglich des Projektes zur Munizipalentwicklung in Südund Südwestserbien, Europäische Partnerschaft mit dem Munizipalitätsprogramm (PROGRES), abgeschlossen am 29. April 2010

Nachtrag

5432

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.07.2010 20.07.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 1 legt den vertraglich vereinbarten Betrag fest.

Art. 2 regelt die Periodik der Berichterstattung.

Art. 3 regelt die Zahlungsmodalitäten.

Art. 4 regelt die Projektunterlagen.

Art. 5 verlängert die Laufzeit des Abkommens bis 31. Dezember 2011.

308 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

23.09.2010 23.09.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 1 verlängert die Laufzeit des Abkommens bis 31. Oktober 2010.

325 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und UNDP, bezüglich des Projektes Migrationskomponente ­ Ausführung und Implementierung der Kapazitätsbildung im Bereich der lokalen Entwicklung in Südwest-Serbien (Third-Party Cost Sharing Agreement), abgeschlossen am 1. Oktober 2009

Standard Administrativabkommen für ein gemeinsames Programm zur Stärkung der Kapazitäten der lokalen Entwicklung in Südserbien durch Anwendung von Pass ­ through Fund Management

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich eines Programm im Bereich berufliche Entwicklung, abgeschlossen am 30. April 2008 10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Niederlanden, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden in Nicaragua, abgeschlossen am 15. November 2008

5433

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.06.2010 23.06.2010 Art. 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die UN Organisationen haben das Programm zur Stärkung der Kapazitäten der Entwicklung in Südserbien mit der serbischen Regierung entwickelt. Die UN Organisationen haben UNDP als administrativen Agenten ernannt, der die Verpflichtungen aller Vertragsparteien koordiniert. Dieser Vertrag ersetzt den im 2009 abgeschlossenen Vertrag und ist für das Jahr 2010 gültig.

933 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Briefwechsel

18.08.2010 18.08.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Dauer der ersten Phase bis 31. Dezember 2010

780 399 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

31.05.2010 31.05.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2010.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.37 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Sektorprogramm für ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 27. August 2010

08.11.2010 08.11.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes.

454 545 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS, betreffend die Unterstützung eines landwirtschaftlichen Seminars (Wertschöpfungsketten) in Costa Rica, abgeschlossen am 1. März 2010

Nachtrag

30.06.2010 30.06.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 30. September 2010.

­

10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle, abgeschlossen am 24. Februar 2006

Nachtrag

11.11.2010 11.11.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2010 und regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts Beratungsfonds 60 Jahre UNRWA (UNRWA@60), abgeschlossen am 8. Juli 2010

Nachtrag

14.07.2010 14.07.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags, UNRWA Standard PSC von 11 %.

11 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe

5434

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.41 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNRWA für humanitäre Hilfe und Nothilfe von palästinensischen Flüchtlingen aus dem Irak, abgeschlossen am 4. Juni 2009

Nachtrag

25.01.2010 25.01.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der Vertragsdauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010, und Verwendungszweck: der Beitrag wird für das Projekt humanitäre Nothilfe von palästinensischen Flüchtlingen im al Hol Camp verwendet.

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10.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der SG-SICA, betreffend ein regionales Netzwerk zwischen der Regierung und dem privaten Sektor, abgeschlossen am 6. Februar 2007

Addendum

13.01.2010 13.01.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Mai 2010 sowie den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts.

27 900 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der SG-SICA, betreffend ein regionales Netzwerk zwischen der Regierung und dem privaten Sektor, abgeschlossen am 6. Februar 2007

Addendum

24.09.2010 24.09.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. November 2010 sowie den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts.

17 084 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 1. März 2007

Addendum

27.09.2010 27.09.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011.

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5435

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegen-heiten, betreffend das Gouvernanzprogramm, abgeschlossen am 10. November 2005

Addendum

10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 26. Januar 2009 10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Wasserprogramm AGUASAN, abgeschlossen am 31. März 2006

5436

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.03.2010 22.03.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 30. September 2010.

999 915 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

19.05.2010 19.05.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2010.

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Addendum

18.05.2010 18.05.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. September 2009.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft (IICA), betreffend die Förderung landwirtschaftlicher Innovationen «Red SICTA», abgeschlossen am 30. November 2006

Addenum

13.09.2010 13.09.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes.

645 030 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend Beratungsdienstleistungen zum Thema Mikroversicherungen, abgeschlossen am 5. Februar 2007

Addendum

03.12.2010 03.12.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 28. Februar 2011 sowie eine Verschiebung der geplanten Auszahlungen.

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10.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend ein Projekt zur Förderung der Unternehmerschaft von Jugendlichen, abgeschlossen am 25. September 2007

Addendum

06.10.2010 06.10.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 28. Februar 2011.

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5437

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 27. Mai 2007

Addendum

10.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Justiz, betreffend die Unterstützung des Projekts Indigene Völker und Ermächtigung zur Förderung der Menschenrechte EMPODER, abgeschlossen am 1. September 2009 10.1.53 MoU zwischen der Schweiz und den UNO über die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschen-rechtsindex, abgeschlossen am 14. Juni 2007

5438

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.08.2010 27.08.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011.

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Addendum

19.04.2010 19.04.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt verschiedene Änderungen der Ziele, der erwarteten Resultate sowie der Partner.

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Briefwechsel

09.07.2010 09.07.2010 Art. 3 und 8 des Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung des MoUs bis 31.Dezember 2010.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.54 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag; SR 0.631.112.514)

Notenaustausch

10.1.55 Vollzugsverordnung vom 12./16. Dezember 2005 zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.211)

Notenaustausch

5439

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.12.2010 10.12.2010 Art. 184 BV (Teilkündigung)

Formelle Aufhebung des Spielbankenverbots im Fürstentum Liechtenstein (Ziffer I des Schlussprotokolls zum Zollvertrag), nach Aufhebung des Spielbankenverbots in der Schweiz durch Volksabstimmung 1993 (Art. 35 BV) und Erlass des Spielbankengesetzes von 1998 (SR 935.52).

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06.12.2010 01.01.2011 Art. 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0), in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung zum Fischereigesetz (SR 923.01)

Notwendige Änderungen nach Überprüfung (Art. 4 des Abkommens) durch die beratende Kommission (Art. 7 des Abkommens) für die neue Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015.

­

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.2.1

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakte) (SR 0.431.026.81)

Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses EU /Schweiz

1.10.2010

1.10.2010

Art. 25, Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (SR 431.01)

Änderung des Anhangs A Rechtsakte im Bereich der Statistik gemäss Art. 2 des Abkommens.

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10.2.2

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakte) (SR 0.431.026.81)

Beschluss Nr. 3/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz

1.10.2010

1.10.2010

Art. 25, Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (SR 431.01)

Änderung des Anhangs B über Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz gemäss Art. 8 des Abkommens.

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10.2.3

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Aenderung g Nr.

3 zum Vertrag

09.03.2010 09.03.2010 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung des Betrags von Euratom zu Gunsten der Schweizer Aktivitäten im Jahre 2009.

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10.2.4

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Aenderung Nr. 4 zum Vertrag

22.09.2010 22.09.2010 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung des Betrags von Euratom zu Gunsten der Schweizer Aktivitäten im Jahre 2010.

­

5440

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.5

Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) (mit Anlagen) (SR 0.425.09)

Änderungen der Anlage II (AS 2010 5367)

10.06.2009 01.01.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

5441

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Umsetzung des neuen Finanzmanagementmodells der Organisation.

­

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

10.3.2

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

10.3.3

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

5442

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.10.2010 26.10.2010 Art. 33 Abs. 1 Bst c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Teilanmeldungen.

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Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

26.10.2010 01.05.2011 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Änderung der Anmeldung.

Gebührenpflichtige Patentansprüche.

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Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

26.10.2010 01.04.2012 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Prüfungsverfahren. Abschluss des Erteilungsverfahrens.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.4

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (AS 2010 403)

10.3.5

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

10.3.6

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

5443

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.09.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Suspendierung der Londoner Akte (1934) (SR 0.232.121.1).

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Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (AS 2011 969)

01.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Änderung betreffend die Ausführungsordnung und der Gebührenverzeichnis.

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Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (AS 2011 969)

24.09.2009 01.04.2010 Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Aufnahme von Spanisch in die Sprachregelung des Abkommens von Den Haag.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.7

Ausführungsordnung vom 27. März 2006 zum Markenrechtsvertrag von Singapur (STLT) (SR 0.232.112.11)

Beschluss der Versammlung des Markenrechtsvertrags von Singapur

29.09.2010 01.11.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

5444

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Verabschiedung der neuen Regel 3.4) bis 10). Anpassung von Regel 3 an die vom Standing Committee on the Law of Trademarks, Industrial Designs and Geographical Indications vereinbarten gemeinsamen Regelungsbereiche betr. die Darstellung von nichttraditionellen Marken.

­

10.4

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24)

Änderung (AS 2010 4061)

20.7.2010

16.1.2011

Art. 241 Ziff. 3 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlage B.3.

(Anlage über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren).

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10.4.2

Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang; SR 0.632.11)

Empfehlung des Zollrates vom 26.

Juni 2009 (Bundesratsbeschluss vom 13.11.2009)

26.6.2009

1.1.2012

Art. 9 des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10)

5. Revision des Harmonisierten Systems (Anhang).

­

5445

10.5

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 11 (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr.

1/2010 des Gemischten Veterinärausschusses (AS 2011 235)

10.5.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, (SR 0.916.026.81)

10.5.3

10.5.4

5446

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.12.2010 01.12.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung der Anlagen (Verlängerung der Ausnahmeregelung betreffend Trichinenuntersuchungen, Aktualisierung von Verweisen auf EU-Erlasse sowie der Adressen der für den Veterinäranhang zuständigen Verbindungsstellen in der EU und der Schweiz).

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Beschluss Nr.

1/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (AS 2011 251)

13.12.2010 01.01.2011 Art. 177a Ab. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

Aktualisierung des Anhangs 4 (Pflanzenschutz) bzw. Aufhebung der Handelshemmnisse für Palmengewächse.

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr.

2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

13.12.2010 01.01.2011 Art. 177a Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

Aktualisierung des Anhangs 6 (Saatgut) bzw. Ausdehnung des Anhangs auf das Vermehrungsmaterial von Weinreben und noch nicht zugelassenen Pflanzensorten der Acker- und Futterbauarten (Kandidatensorten).

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Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Beschluss 1/2010 des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz (AS 2010 4917)

28.01.2010 17.02.2010 (Beschluss gilt ab 1.2.2010)

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2 (SR 0.632.401.2)

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.5

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend des «Central Asia Energy-Water Development Program», abgeschlossen am 24. April 2010

Briefwechsel

10.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Ministerrat (Council of Ministers), betreffend des Wasserversorgungs-Projekts in Prijedor, abgeschlossen am 10. November 2006

10.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Finanzministerium betreffend des Umsetzung des Programms für die Reform und Erweiterung des Elektrischen Sektors, abgeschlossen am 3. September 2008

5447

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.08.2010 03.08.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Präzisierung der Modalitäten der Geldüberweisung vom SECO an die WB.

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Nachtrag

01.06.2010 01.06.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Schweizer Beitrags für das Projekt.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag n°1

09.02.2010 09.02.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Präzisierung der Zahlungsmodalitäten.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Finanzministerium betreffend des Umsetzung des Programms für die Reform und Erweiterung des Elektrischen Sektors, abgeschlossen am 3. September 2008

Nachtrag n°2

10.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Finanzministerium betreffend des Umsetzung des Programms für die Reform und Erweiterung des Elektrischen Sektors, abgeschlossen am 3. September 2008

Inhalt der Änderung

Kosten

09.02.2010 09.02.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Präzisierung der Komponente 1 über die technische Assistenz für die Regulierungsbehörde der öffentlichen Versorger (Public Utility Regulatory Commission).

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Nachtrag n°3

27.08.2010 28.09.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Präzisierung der Komponente 2 über die Unterstützungsdienstleistungen für ECG (Electricity Company of Ghana) et NED (Northern Electricity Department).

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10.5.10 MoU zwischen der Schweiz, der Ukraine, der Stadt Vinnytsia und dem öffentlichen Unternehmen «Tramvai i Troleibus Upravlenie», abgeschlossen am 6. Dezember 2006

Addendum 3

05.05.2010 05.05.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Erweiterung des Abkommens bezieht sich auf die Lieferung von 18 zusätzlichen gebrauchten Trams der Stadt Zürich an die Stadt Vinnytsia.

150 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.5.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend des «Municipality Environmental Action Programme», abgeschlossen am 21. Dezember 2000

Briefwechsel

03.11.2010 03.11.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verwendung nicht gebrauchter Projektmittel.

218 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

5448

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008 (Rahmenabkommen Polen SR 0.973.264.92)

Briefwechsel: Änderung der Art.

3.1, 3.2, 10.1 und 10.5 der Projektvorbereitungsfazilität mit Polen

10.5.13 Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods (SR 0.979.4) 10.5.14 Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation (IFC), Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods (SR 0.979.4)

5449

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.07.2010 27.07.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des PPFs von 3 Mio.

CHF auf 4 Mio. CHF, tieferer Mindestbetrag nach Absprache mit SECO/DEZA/NCU (National Coordination Unit; polnische Behörde) möglich, Änderung des AuditArt.s.

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Änderung

30.1.2009 (Verabschiedung durch Gouverneursrat)

Angenommen durch die Schweiz am 24.06.2009

Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. ktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen Bretton Woods (SR 979.1)

Änderung des Art.s 5 des Abkommens über die Erhöhung der Basisstimmen der IBRD Mitgliedsländer.

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Änderung

31.8.2010

Angenommen durch die Schweiz am 31.08.2010

Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen Bretton Woods (SR 979.1)

Änderung des Abkommens (Erhöhung der Basisstimmen).

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.15 Addendum zum Abkommen zwischen der Schweiz und der WB betreffend eines Treuhandfonds für «Public Expenditure Management and Peer-Assisted Learning» (PEMPAL) vom 31. Januar 2007, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

Briefwechsel

10.5.16 Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem IWF betreffend den Schweizer subaccount zugunsten des Projekts für technische Unterstüztung «Reform of Domestic Taxes and its Administration The Republic of Mozambique» 10.5.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der «International Development Association» betreffend des Multi-Donor Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management in der Kirgisischen Republik (TF No TF071328), abgeschlossen am 30. September 2009

5450

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.02.2010 23.02.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Dieser Beitrag unterstützt das Netzwerk «Public Expenditure Management and Peer-Assisted Learning» (PEMPAL), welches zum Ziel hat, den Erfahrungsaustausch von Reformen in der öffentlichen Finanzverwaltung in Osteuropa und Zentralasien zu fördern.

600 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Briefwechsel

26.04.2010 26.04.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Diese dritte Ergänzung beinhaltet eine Verlängerung des Enddatums des Projekts bis 30. April 2010, ohne Auswirkungen auf das Gesamtbudget.

­

Briefwechsel

25.03.2010 25.03.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Diverse kleinere inhaltliche Änderungen bezüglich des Anwendungsbereichs aufgrund der Veränderung des institutionellen Umfelds in Kirgistan und des Beitritts eines neuen Gebers (DFID) zum Trust Fund.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der «International Development Association » betreffend des Multi-Donor Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management in der Kirgisischen Republik (TF No TF071328), abgeschlossen am 30. September 2009

Briefwechsel

17.06.2010 17.06.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Diverse kleinere inhaltliche Änderungen bezüglich des Anwendungsbereichs aufgrund erneuter Veränderung des institutionellen Umfelds in Kirgistan.

­

10.5.19 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Beschluss 1/2010 des Gemischten Ausschusses

18.10.2010 18.10.2010 Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 18 Absatz 2 des Abkommens

Änderung des Anhangs 1, Kapitel 12 (Motorfahrzeuge) und Aufnahme eines neuen Kapitels 18 (Biozidprodukte).

­

10.5.20 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile (SR 0.632.312.451)

Beschluss 1/2008 des Gemischten Ausschusses

08.04.2008 Angenom- Art. 85 Abs. 5 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs IV (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

­

10.5.21 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile (SR 0.632.312.451)

Beschluss 2/2008 des Gemischten Ausschusses

08.04.2008 Angenom- Art. 85 Abs. 5 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs V (Fisch und andere Meeresprodukte).

­

5451

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.22 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel (SR 0.632.314.491)

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses (AS 2010 4529)

03.07.2006 05.07.2010 Art. 34 des Abkommens

Änderung der Art. 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen.

­

10.5.23 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 2/2009 des Gemischten Ausschusses (AS 2010 5373)

21.04.2009 01.11.2010 Art. 8.1 Abs. 7 des Abkommens

Änderung des Anhangs I (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

10.5.24 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 3/2009 des Gemischten Ausschusses

21.04.2009 01.01.2011 Art. 8.1 Abs. 7 des Abkommens

Änderung des Anhangs III (vom Freihandelsabkommen ausgeschlossene Waren).

­

10.5.25 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 4/2009 des Gemischten Ausschusses

21.04.2009 01.11.2011 Art. 8.1 Abs. 7 des Abkommens

Änderung des Anhangs IV (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

­

10.5.26 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 5/2009 des Gemischten Ausschusses

21.04.2009 01.01.2011 Art. 8.1 Abs. 7 des Abkommens

Änderung des Anhangs V (Fisch und andere Meeresprodukte).

­

10.5.27 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 6/2009 des Gemischten Ausschusses (AS 2010 5437)

21.04.2009 01.11.2010 Art. 8.1 Abs. 7 des Abkommens

Änderung des Anhangs VI (Zölle).

­

5452

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.28 Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss 1/2010 des Gemischten Ausschusses

10.5.29 Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien (SR 0.632.312.911)

Inhalt der Änderung

Kosten

21.01.2010 Angenom- Art. 8.1 Abs. 7 men durch des Abkommens die Schweiz am 21.04.2010

Änderung des Anhangs I (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses

04.06.2009 Angenom- Art. 32 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs I (vom Freihandelsabkommen ausgeschlossene Waren).

­

10.5.30 Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien (SR 0.632.312.911)

Beschluss 2/2009 des Gemischten Ausschusses

04.06.2009 Angenom- Art. 32 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs II (Fisch und andere Meeresprodukte).

­

10.5.31 Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien (SR 0.632.312.911)

Beschluss 3/2009 des Gemischten Ausschusses

04.06.2009 Angenom- Art. 32 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs III (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

10.5.32 Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien (SR 0.632.312.911)

Beschluss 4/2009 des Gemischten Ausschusses

04.06.2009 Angenom- Art. 32 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung des Anhangs V (Abbau der kroatischen Zölle auf Industrieprodukte).

­

5453

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.33 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und Libanon (SR 0.632.314.891)

Beschluss 2/2009 des Gemischten Ausschusses

08.10.2009 Angenom- Art. 36 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung von Anhang II (vom Freihandelsabkommen ausgeschlossene Waren).

­

10.5.34 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und Libanon (SR 0.632.314.891)

Beschluss 3/2009 des Gemischten Ausschusses

08.10.2009 Angenom- Art. 36 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung von Protokoll A (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

­

10.5.35 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und Libanon (SR 0.632.314.891)

Beschluss 4/2009 des Gemischten Ausschusses

08.10.2009 Angenom- Art. 36 des men durch Abkommens die Schweiz am 02.07.2010

Änderung von Protokoll B (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

10.5.36 Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien (SR 0.632.315.201.1)

Beschluss 4/2008 des Gemischten Ausschusses

28.11.2008 01.11.2010 Art. 33 des Abkommens

Änderung von Protokoll B (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

10.5.37 Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251)

Beschluss 1/2008 des Gemischten Ausschusses

13.03.2008 01.10.2010 Art. 31 des Abkommens

Änderung des Protokolls A (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

­

5454

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.38 Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251)

Beschluss 2/2008 des Gemischten Ausschusses

13.03.2008 01.10.2010 Art. 31 des Abkommens

Änderung des Anhangs I (vom Abkommen nicht erfasste Erzeugnisse).

­

10.5.39 Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251)

Beschluss 3/2008 des Gemischten Ausschusses (AS 2010 4533)

13.03.2008 01.10.2010 Art. 31 des Abkommens

Änderung des Anhangs II (Fisch und andere Meeresprodukte).

­

10.5.40 Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses

03.12.2009 Angenom- Art. 29 des men durch Abkommens die Schweiz am 05.07.2010

Änderung des Protokolls A (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

­

10.5.41 Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Beschluss 2/2009 des Gemischten Ausschusses

03.12.2009 Angenom- Art. 29 des men durch Abkommens die Schweiz am 05.07.2010

Änderung des Protokolls B (Ursprungsregeln und Zollverfahren).

­

10.5.42 Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Beschluss 3/2009 des Gemischten Ausschusses

03.12.2009 Angenom- Art. 29 des men durch Abkommens die Schweiz am 05.07.2010

Änderung von Art. 10 und Einbeziehung des Protokolls E (gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen).

­

5455

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.43 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss 2/2009 des Rates (AS 2010 4063)

16.06.2009 01.09.2010 Art. 53 Abs. 3 der Konvention

Änderung von Art. 53 und Anhang I der EFTAKonvention.

­

10.5.44 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss 1/2010 des Rates (AS 2010 3989)

17.05.2010 01.06.2010 Art. 53 Abs. 3 der Konvention

Änderung von Anhang S (Etablissement d'un comité de facilitation du commerce).

­

10.5.45 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss 2/2010 des Rates (AS 2010 3531)

17.05.2010 01.06.2010 Art. 53 Abs. 3 der Konvention

Änderung von Anhang S (Organe, Ausschüsse und andere Gremien die den Rat unterstützen).

­

10.5.46 Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweiz und Japan (SR 0.946.294.632)

Abkommen in Form eines Briefwechsels

26.04. 2010 01.05.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Briefwechsel mit Japan betreffend die zollfreie Einfuhr von japanischem Wein zur Degustation an Ausstellungen.

­

10.5.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD, und der EBRD betreffend Sanierung der Trinkwasserversorgung in Khujand, Tadschikistan, abgeschlossen am 17. September 2004

Nachtrag Nr. 2

26.07.2010 26.07.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung im Bereich der gebundenen Hilfe in der zweiten Projektphase (Schweizer Mehrwert).

­

5456

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.48 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNMIK, bezüglich des Projektes «Gjilani V Elektrische Unterstation», unterzeichnet am 21. Februar 2008

Nachtrag Nr. 1

10.5.49 Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur (MIGA) (SR 0.975.1)

Änderung

5457

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.12.2010 14.12.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

1. Neue Vertragspartei : Kosovo (anstelle von UNMIK); 2. Bezug zu neuem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Kosovo, unterzeichnet am 6. Oktober 2010; 3. Erhöhung des Schweizer Beitrags auf neu 10 180 000 Franken (von 8 160 000 Franken); 4. Verlängerung der maximalen Vertragsdauer auf den 31.12.2012.

2,02 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

30.07.2010 14.11.2010 Art. 59 Bst. a des Übereinkommens

Änderung der folgenden Bestimmungen der Konvention: ­ Deckung eigenständiger Schulden ­ Verfahren zur Registration von Investoren ­ Ausweitung der Deckung für bestehende Assets ­ Kein zweiteiliger Antrag (Investor und Gastland) mehr für nicht-kommerzielle Risiken.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.50 Abkommen zwischen der Schweiz und Guatemala der über die Gewährung eines Mischkredits für das Projekt «Technische Ausrüstung für das Katasteramt und das Geographische Institut in Unterstützung der Umsetzung eines Katasters in Guatemala», unterzeichnet am 9. September 2002

5458

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Notenaustausch

19.01.10 / 02.03.10

02.03.10

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Verpflichtungsperiode bis 31.12.2010.

­

10.6

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

Reglement Nr. 10

10.6.2

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

Reglement Nr. 51

5459

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.04.1969 12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit.

­

15.07.1982 12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

10.6.3

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

Reglement Nr. 80

23.2.1989

10.6.4

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

Reglement Nr. 87

5460

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen.

­

01.11.1990 12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Motorfahrzeuge.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.5

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

Reglement Nr. 98

10.6.6

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

10.6.7

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

5461

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.04.1996 12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit GasentladungsLichtquellen.

­

Reglement Nr. 99

15.04.1996 12.02.2011 Art. 106 Abs. 9 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

Annahme eines technischen Reglements der Wirtschaftskommission für Europa der UNO über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte GasentladungsLeuchteinheiten von Motorfahrzeugen.

­

Beschluss 1/2010 des Gemischten Ausschusses

07.04.2010 29.04.2010 Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0)

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend der Liberalisierung des Luftverkehrs, sowie die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung, der Sicherheit (Safety und Security), dem Umweltschutz und dem Wettbewerb.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.8

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss 2/2010 des Gemischten Ausschusses

10.6.9

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA (RS 0.632.31)

Inhalt der Änderung

Kosten

26.11.2010 20.01.2011 Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0)

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend der Liberalisierung des Luftverkehrs, sowie die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung, der Sicherheit (Safety und Security) und dem Zuständigkeitsfeld der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).

­

Beschluss 4/2009 des Rates

19.11.2009 19.11.2009 Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0)

Übernahme im Anhang Q des Übereinkommens der in den Beschlüssen 1/2007, 1/2008 zu 1/2009 des Gemischten Ausschusses des Luftverkehrsabkommens enthaltenen Richtlinien und Verordnungen.

­

10.6.10 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr.

3/2010 des EFTA-Rates

20.09.2010 20.09.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG

Änderung der Anlage 1 zu Anhang P (Landverkehr) des EFTA-Übereinkommens.

­

10.6.11 Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) (SR 0.742.403.12)

Änderungen des Übereinkommens und von 4 Anhängen zum Übereinkommen

10.12.2009 1.12.2010

Änderungen der Art. 9 und 27 des Übereinkommens und der Anhänge B (CIM), E (CUI), F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen.

­

5462

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.12 Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (SR 0.748.095.14)

Änderung

22.12.2010 22.12.2010 Art. 3a Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0)

Änderung der Ziffern 4 und 5 im Abschnitt I.

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10.6.13 Europäisches Übereinkommen vom 15. November über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Beschluss der Arbeitsgruppe der UN/ECE für Arbeitsgruppe Strassenverkehr an ihrer 103. Sitzung (AS 2010 3591)

30.09.09

14.01.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung in Annex I, Neue E-Strasse (E 265)zwischen Estland (Tallinn) und Schweden (Kappelskär).

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10.6.14 Europäisches Übereinkommen vom 15. November über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Beschluss der Arbeitsgruppe der UN/ECE für Arbeitsgruppe Strassenverkehr an ihrer 104. Sitzung

08.09.10

08.12.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Änderung in Annex I, Verlängerung einer E-Strasse (E 16) von Norwegen(Hønefoss) nach Schweden(Gävle).

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10.6.15 Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Beschluss der Arbeitsgruppe der UN/ECE für Arbeitsgruppe Strassenverkehr an ihrer 104. Sitzung

08.09.10

08.12.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Änderung in Annex I, zwei neue E-Strassen in der Türkei (E 981 und E 982), eine neue E-Strasse in Ungarn (E 579).

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5463

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.6.16 Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (SR 0.822.725.22)

5464

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Änderung

20.09.2010 20.09.2010 Art. 21 Abs. 8 des Übereinkommens

Inhalt der Änderung

Kosten

Hauptziel der Änderung ist es, das Europäische Übereinkommen der europäischen Gesetzgebung in diesem Bereich anzupassen (s. Verordnung [EG] Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 und Verordnung [EG] Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.

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