Ausnahmebewilligung (Verfügung) nach Artikel 15 Absatz 2 Freisetzungsverordnung betreffend Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen Gesuchstellerin:

PUSCH ­ Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz, vertreten durch Herr Manuel Restle, Leiter Kurse und Öfffentlichkeitsarbeit

Gegenstand:

D11002 ­ Freisetzungsversuche mit invasiven gebietsfremden Organismen: ­ Ambrosia artemisiifolia (Ambrosia) ­ Solidago canadensis/gigantea (Nordamerik. Goldruten) ­ Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut) ­ Heracleum mantegazzianum (Riesenbärenklau) ­ Reynoutria japonica (Japanischer Knöterich) ­ Rhus typhina (Essigbaum) ­ Senecio inaequidens (Schmalblättriges Greiskraut); Ziel und Zweck der Versuche: Einrichtung eines Neophytengartens zwecks Ausbildung von Zivildienstleistenden, die oft für die Bekämpfung von invasiven Neophyten eingesetzt werden Ort der Versuche: Eidgenössischen Ausbildungszentrum Schwarzenburg (EAZS), Kilchermatt, CH-3150 Schwarzenburg Dauer der Versuche: August 2011­August 2015

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern.

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 21. Juni bis und mit 22. Juli 2011 von jeder Person nach vorgängiger Anmeldung (Telefon 031 323 83 44) zu den üblichen Bürozeiten beim BAFU, Abt. Abfall, Stoffe, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden.

Beschwerde:

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung

4712

2011-1212

einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

21. Juni 2011

Bundesamt für Umwelt

4713