Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 11. März 2011, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 35.154); in Sachen Federazione Cantonale Ticinese Servizi Ambulanze (FCTSA), 6932 Breganzona, für die Projekte «Registro sugli arresti cardio-circolatori (ACC) extraospedalieri nel canton Ticino» und «Registro cantonale sindrome coronoarica acuta nel pre ospedaliero (SCA PREH) nel cantone Ticino» betreffend das Gesuch vom 10. Februar 2011 für eine Anpassung der Sonderbewilligung vom 25. April 2008 zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a)

Unverändert.

b)

Den nachstehend aufgeführten Mitgliedern des Teams, die an der Einrichtung der beiden Register beteiligt sind, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

Für die FCTSA und die Rettungsdienste: Dr. Luciano Anselmi, Dr. Michele Bonato, Dr. Giuseppe Savary Borioli, Dr. Michele Spinelli, Dr. Romano Mauri, Dr. Renzo Rigotti, Dr. Emanuela Zampronio, Dr. Dario Vadilonga Herr Roman Burkart, Herr Claudio Benvenuti, Herr Carlo Realini, Herr Daniel Pasquali.

Für die Notfalldienste des Ente Ospedaliero Cantonale: Dr. Marilù Guigli, Dr. Davide Fadini, Dr. Mattia Lepori, Dr. Luca Martinolli.

Für das Cardiocentro Ticino: Dr. Giovanni Pedrazzini.

Alle Bewilligungsnehmer haben eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und der Expertenkommission zuzustellen.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsdispositiv vom 25. April 208 unverändert in Kraft.

2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis3084

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mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

3. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Federazione Cantonale Ticinese Servizi Ambulanze (FCTSA) und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 323 35 80) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

12. April 2011

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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