00.071 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. September 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1999

M

99.3405

Wohnbausanierung im Berggebiet (N 31.08.99, Oehrli)

1999

M

99.3409

Wohnbausanierung im Berggebiet (N 31.08.99, Wittenwiler)

1999

M

99.3418

Wohnbausanierung im Berggebiet (S 31.08.99, Maissen)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. September 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11085

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-1853

4969

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS; SR 844) erlassen. Am 5. Oktober 1990 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zusicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 1999 Finanzhilfen von insgesamt 427,7 Millionen Franken für 21 735 Wohneinheiten zugesichert worden. Allein von 1990 bis Ende 1999 waren es 6 580 Wohneinheiten bzw. 162,4 Millionen Franken. Der Anteil des Bundes an den in den Neunzigerjahren insgesamt gewährten Finanzhilfen beträgt gut die Hälfte (siehe Grafiken 1, 2 und 3 im Anhang).

Die Finanzhilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten werden über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Seit 1997 wurden sowohl der Jahreszusicherungs- wie auch der Zahlungskredit kontinuierlich gekürzt. Sie betrugen 1999 noch 5 Millionen Franken für Zusicherungen und 6,6 Millionen Franken für Zahlungen (siehe Grafiken 4 und 5 im Anhang).

Die offenen Verpflichtungen beliefen sich am 31. Dezember 1999 auf rund 22,7 Millionen Franken. Dazu kommen die Zusicherungen für das Jahr 2000 in Höhe von 5 Millionen Franken. Es ist vorgesehen, den Verpflichtungsbetrag von total 27,7 Millionen Franken in den Jahren 2000 bis 2002 auf Null abzubauen. Zu diesem Zweck sind im Voranschlag 2000 9 Millionen Franken, im Finanzplan 2001 ebenfalls 9 Millionen Franken und im Finanzplan 2002 9,7 Millionen Franken eingestellt.

Das WS stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar. Zu diesem Schluss kam eine 1998 abgeschlossene Evaluation1. Die Zielgruppe wurde erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommensschwache, meist grössere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unterstützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneubauten konnte die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das WS trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der dezentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträchtliche Impulse. Die Erneuerungen geben dem einheimischen Handel und Gewerbe willkommene Verdienstmöglichkeiten. Für die nächsten zehn Jahre besteht laut Evaluation ein Sanierungsbedarf von rund 9000 Wohneinheiten.

1

www.bwo.admin.ch.; Publikationen/Forschungsberichte

4970

1.2

Gründe für die Änderung des Gesetzes

Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2000 ab. Der Neue Finanzausgleich (NFA) sieht vor, diese Aufgabe auf die Kantone zu übertragen.

Der Bundesrat wollte daher von einer Verlängerung des WS absehen, zumal zu diesem Zweck auf Mittel des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) zurückgegriffen werden könnte. Demgegenüber verlangen die von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli, Nationalrätin Milli Wittenwiler und Ständerat Theo Maissen eine Fortführung der Hilfe bis zum Inkrafttreten des NFA. Dieser Forderung kommt der Bundesrat mit dieser Botschaft nach und beantragt, die Kompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen bis zum integralen Inkrafttreten des NFA (d.h. erstes und zweites Paket), längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Es ist somit vorgesehen, die Zusicherung von Finanzhilfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NFA einzustellen. Am bisherigen Konzept des Gesetzes wird nichts geändert.

1.3

Ergebnis der Vernehmlassung

Um das Verfahren zu beschleunigen und keinen zu grossen Unterbruch in der Gewährung von Finanzhilfen entstehen zu lassen, hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 28. Juni 2000 eine konferenzielle Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Organisationen durchgeführt.

Die an der Konferenz vertretenen Kantone und Organisationen haben ihr Einverständnis mit der Weiterführung des WS erklärt. Die Kantone Zürich und Tessin haben schriftlich zugestimmt. Gegen eine Weiterführung hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme der Kanton Schwyz ausgesprochen. Bis auf den Kanton Bern haben zudem alle vertretenen Kantone bestätigt, entsprechend dem vorgesehenen Bundesbeitrag ihren Leistungsanteil erbringen zu können. Von Seiten der Kantone und der Organisationen wurde aber eine Verdeutlichung dahin gehend gewünscht, dass der Sanierungsbedarf mit den vorgeschlagenen Krediten bei weitem nicht gedeckt werden kann. Im Weiteren haben sich fast alle der vertretenen Kantone und alle Verbände dafür ausgesprochen, für die Befristung der Verlängerung allein auf die Inkraftsetzung des NFA abzustellen.

2

Besonderer Teil

Die Gesetzesänderung betrifft lediglich Artikel 21. Dieser lautet neu wie folgt: «Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleiches, längstens aber bis zum 31. Dezember 2005, zugesichert werden.» Eine Weiterführung der Finanzhilfen im Ausmass der vergangenen drei Jahre würde die jährliche Erneuerung von rund 200 Wohneinheiten erlauben. Damit können aber nicht einmal die dringendsten Sanierungsbedürfnisse abgedeckt werden, besteht doch gemäss der Evaluationsstudie ein Sanierungsbedarf von rund 900 Einheiten pro Jahr. Auch wenn sich die maximalen Ansprüche aus finanziellen Gründen nicht befriedigen lassen, sollte im Interesse einer sinnvollen Fortsetzung der Hilfe ein bestimmtes Förderungsvolumen nicht unterschritten werden. Im heutigen Umfang, der 4971

im Hinblick auf das Auslaufen der Hilfe stark reduziert wurde, hat ein weiteres Engagement keinen Sinn mehr. Um eine bedarfsgerechtere Ausrichtung der Finanzhilfe zu erreichen, wird daher die Sanierung von jährlich 300 bis 400 Wohnungen angestrebt.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1

Auf den Bund

Ausgehend von einem Förderungsvolumen zwischen 300 und 400 Wohneinheiten pro Jahr sieht der Bundesrat jährliche Zusicherungskredite von 8 Millionen Franken vor.

Das Bundesamt für Wohnungswesen hat das Personal für die Behandlung der WSFinanzhilfen im Laufe der letzten Jahre bis auf eine halbe Stelle abgebaut. Für die Weiterführung der WS-Finanzhilfen auf dem höheren Niveau ist deshalb eine gewisse personelle Verstärkung nötig, doch wird diesem Zusatzbedarf im Rahmen der Ressourcenplanung des Departements ohne Mehrausgaben Rechnung getragen.

3.1.2

Auf die Kantone

Die Ausrichtung der Bundeshilfe ist an die finanzielle Mitwirkung der Kantone gekoppelt. Sofern die Kantone die Hilfe beanspruchen, werden sich deren Aufwendungen je nach Finanzkraft ebenfalls erhöhen.

3.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das WS gehört zu den regionalpolitischen Förderungsinstrumenten. Die Hilfe führt bei den einkommensschwachen Nutzniessern zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen, die im Einzelfall für das persönliche Wohlergehen ausschlaggebend sein kann. Die Hilfe löst zudem kleinräumig nicht zu vernachlässigende Investitionen aus, von denen vor allem das lokale Gewerbe profitiert. Auf Grund des kleinen Förderungsvolumens und der zeitlichen Befristung sind aus der Gesetzesänderung jedoch keine messbaren gesamtwirtschaftlichen Wirkungen zu erwarten. So sollen auch gemäss NFA die Kantone diese Aufgabe in Zukunft ohne den Bund bewältigen. Der Vollzug der Hilfe ist laut Evaluation einfach und zweckmässig. Er ermöglicht Anpassungen an regionale Eigenheiten und an die spezifischen Bedürfnisse der Nutzniesser. Daran soll nichts geändert werden.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist als weiteres Geschäft in der Legislaturplanung 1999­2003 enthalten (Anhang II, Regionaler Ausgleich; BBl 2000 2337).

4972

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage ist mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel. In der Europäischen Union ist die Gesetzgebung über das Wohnungswesen zudem eine Angelegenheit der einzelnen Staaten.

6

Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz und die beantragte Änderung stützen sich auf Artikel 108 der Bundesverfassung. Danach fördert der Bund den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

4973

Anhang Grafik 1: Prozentuale Anteile der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten von 1990 bis 1999 gewährten Finanzhilfen

8%

6% Bund Kanton Gemeinden

51%

35%

Dritte

Grafik 2: Verteilung der vom Bund geleisteten Finanzhilfen auf die Kantone 1990 bis 1999 F r.3 0 '0 0 0 '0 0 0

F r.2 5 '0 0 0 '0 0 0

F r.2 0 '0 0 0 '0 0 0

F r.1 5 '0 0 0 '0 0 0

F r.1 0 '0 0 0 '0 0 0

F r.5 '0 0 0 '0 0 0

4974

ZH

VS

ZG

VD

TI

UR

SZ

TG

SO

SG

OW

NE

NW

JU

LU

GL

GR

BL

FR

BE

AI

AR

AG

F r.0

Fr.14.999.653

Fr.15.001.253

1982

Fr.4.998.769 Fr.4.994.081 Fr.5.000.000

1998

1999

2000

Fr.12.986.987

Fr.17.621.907

1997

Fr.17.514.713

1996

Fr.18.507.701

1995

1994

Fr.22.000.000

Fr.20.900.016

1991

Fr.21.996.764

Fr.20.899.617

1990

1993

Fr.20.899.744

1989

1992

Fr.20.699.702

Fr.17.983.987

1988

1987

Fr.19.927.368

Fr.18.749.061

Fr.13.999.590

1985

1986

Fr.14.001.816

Fr.25.000.000

1984

ZH

ZG

VS

VD

UR

TI

TG

SZ

SO

SG

OW

NW

NE

LU

JU

GR

GL

FR

BL

BE

AR

AI

AG

0

1983

Fr.15.002.289

Fr.12.150.388

1981

1980

Fr.12.500.428

Fr.12.998.936

Fr.11.999.811

Fr.20.000.000

1979

1978

1977

1976

Fr.10.846.285

Fr.9.000.041

Fr.15.000.000

1975

Fr.8.998.747

Fr.7.995.625

Fr.7.499.024

1974

Fr.0

1973

1972

Fr.10.000.000

1971

Fr.3.997.781

Fr.5.000.000

1970

Grafik 3: Anzahl geförderte Wohneinheiten von 1990 bis 1999 1 6 0 0

1 4 0 0

1 2 0 0

1 0 0 0

8 0 0

6 0 0

4 0 0

2 0 0

Grafik 4: Zusicherungskredite des Bundes von 1971 bis 2000

4975

1970

4976 2000

1999

1998

1997

1996

1995

1994

1993

Fr.9.000.000

Fr.16.598.723

Fr.15.500.095

Fr.18.000.040

Fr.18.999.740

Fr.20.000.008

Fr.23.499.899

Fr.21.000.049

Fr.20.000.087

F r. 2 5 .0 0 0 .0 0 0

1992

Fr.20.000.016

Fr.16.800.092

Fr.18.134.591

Fr.15.242.011

Fr.13.713.600

1991

Fr.6.620.250

Fr.16.045.630 Fr.15.111.077

1990

1989

1988

1987

1986

1985

Fr.13.873.405

Fr.13.300.057

Fr.12.746.479

Fr.13.293.623

Fr.12.096.939

Fr.10.203.760

Fr.12.439.130

Fr.10.211.757

F r. 2 0 .0 0 0 .0 0 0

1984

1983

1982

1981

1980

1979

1978

1977

F r. 1 5 .0 0 0 .0 0 0

1976

Fr.8.033.571 Fr.7.956.607

1975

F r. 0 1974

Fr.6.999.958

Fr.5.499.982

Fr.3.498.406

F r. 1 0 .0 0 0 .0 0 0

1973

1972

Fr.2.272.794

F r. 5 .0 0 0 .0 0 0

1971

Grafik 5: Zahlungskredite des Bundes von 1971 bis 2000