Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Zivadinka Djordjevic-Avramovic, RS-35227 Krusar, Republik Serbien, vertreten durch Veselin Lazarevic, Irnava, RS-35000 Jagodina, Republik Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 12. November 2009 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.

3.

Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen.

4.

Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 400 Franken zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

3. August 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6426

2011-1551