Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz über dem Artillerieschiessplatz Bière ­ Anpassung des Gefahrengebiets LS-D19 vom 30. März 2011

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Über dem Artillerieschiessplatz von Bière finden im Rahmen der militärischen Ausbildung jährlich kombinierte militärische Übungen mit Artillerie und unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) statt. Das Gefahrengebiet LS-D19 (Bière) kann daher jeweils tageweise in den Monaten Mai und Juni während den ordentlichen Militärflugbetriebszeiten in ein Flugbeschränkungsgebiet (LS-R19) umklassiert werden. Für das Jahr 2011 sind die Daten bereits bekannt. Die Daten der Folgejahre werden dem BAZL von der Luftwaffe rechtzeitig bekannt gegeben. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Trainingsmöglichkeiten der Luftwaffe geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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2011-0912

Inhalt der Verfügung:

1. Das Gefahrengebiet LS-D19 (Bière) kann jeweils tageweise in den Monaten Mai und Juni während den ordentlichen Militärflugbetriebszeiten, montags­freitags, jeweils täglich von 07:30­12:05 und 13:15­17:05 Lokalzeit zwischen 3500ft AMSL und 6600ft AMSL in ein Flugbeschränkungsgebiet (LS-R19) umklassiert werden. Die lateralen Abmessungen des Flugbeschränkungsgebiets sind identisch mit dem Gefahrengebiet LS-D19.

Für das Jahr 2011 betrifft das die folgenden Daten: ­ 15.­17. Juni 2011, 09:00­12:00 und 14:00­16:30 (Lokalzeit) ­ 20.­22 Juni 2011, 09:00­12:00 und 14:00­16:30 (Lokalzeit) Die Daten für die Folgejahre werden dem BAZL von der Luftwaffe rechtzeitig über die Luftfahrtinformationsstelle (LIFS) mit ordentlichem NOTAM-Antrag bekannt gegeben.

2. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

Es erfolgt kein Aufdruck auf den Luftfahrtkarten. Die Aktivierungen und Abmessungen werden mittels NOTAM und DABS-Karte bekannt gemacht.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu eröffnen. Eine Kopie geht zur Kenntnis an die Luftwaffe, an Skyguide und an alle Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

30. März 2011

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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