I Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 20082011
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 20. September 20072 über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 20082011 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung3, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19994 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung sowie auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19835 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20076, Art. 2 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 2,1 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 3 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 0,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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BBl 2011 757 BBl 2007 7485 SR 101 SR 414.51 SR 420.1; AS 2010 651 BBl 2007 1223
2010-2128
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Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 20082011. BB
Art. 4 Abs. 3 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 5,4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 7 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 10,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 8 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 4,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 9 Abs. 1bis (neu) und 3 (neu) 1bis Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 wird um 520 Millionen Franken erhöht.
Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
Der Verpflichtungskredit nach Absatz 2 wird um 5,9 Millionen Franken erhöht.
Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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Art. 10 Abs. 3 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 11,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.
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II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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