I Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 2008­2011

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 20. September 20072 über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 2008­2011 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung3, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19994 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung sowie auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19835 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20076, Art. 2 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 2,1 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 3 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 0,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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BBl 2011 757 BBl 2007 7485 SR 101 SR 414.51 SR 420.1; AS 2010 651 BBl 2007 1223

2010-2128

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Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 2008­2011. BB

Art. 4 Abs. 3 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 5,4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 7 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 10,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 8 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 4,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

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Art. 9 Abs. 1bis (neu) und 3 (neu) 1bis Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 wird um 520 Millionen Franken erhöht.

Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

Der Verpflichtungskredit nach Absatz 2 wird um 5,9 Millionen Franken erhöht.

Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

3

Art. 10 Abs. 3 (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 11,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

3

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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