Veröffentlichung Richtplan des Kantons Fribourg/ Genehmigung Koordinationsblätter 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 9. März 2000 folgenden Beschluss gefasst:

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Die Blätter FR 3.4.03 (Arbeitszonen von regionalem oder lokalem Interesse), FR 5.1.01 (Kantonale Strassenplanung) und FR 5.1.02 (Kantonale Zweir adplanung) werden genehmigt.

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Das Blatt FR 3.4.01 (Arbeitszonen ­ Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung) wird mit der folgenden Änderung genehmigt: Planungsgrundsätze, Buchstabe b), zweitletzter Punkt: «Sie müssen durch die Grösse, die räumliche Lage und die Nutzungsbestimmungen umweltverträglich sein und die bundesumweltrechtlichen Anforderungen erfüllen.»

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Das Blatt FR 3.4.02 (Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung) wird mit den folgenden Änderungen genehmigt: Koordination ­ Umsetzung, Buchstabe b), erster Punkt: «die Funktion, die räumliche Lage, die Grösse und die Lärmempfindlichkeitsstufe der Arbeitszonen in ihren Ortsplanungen festzulegen»; Koordination ­ Umsetzung, Buchstabe b), dritter Punkt: «das Bauland nach den Bestimmungen in Artikel 86 RPBG zu erschliessen und auf die Schaffung von Eisenbahnanschlüssen soweit möglich hinzuwirken».

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Das Blatt FR 7.02.02 (Planung der Inertstoffdeponien) wird mit den folgenden Ergänzungen genehmigt: Planungsgrundsätze, Buchstabe b), neuer Satz am Schluss: «die Festlegung möglicher neuer Standorte trägt den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes und entsprechender Schutzzonen sowie der Z ugangsmöglichkeit per Schiene Rechnung.» Planungsgrundsätze, Buchstabe c), neuer Satz am Schluss: «Für die Instandsetzung der Orte sind insbesondere die Grundsätze gemäss Koordinationsblatt zu den verwertbaren Materialabkommen (FR 6.3.01) anwendbar.» Verfahren, Buchstabe b), Ziffer 1, zweiter Punkt, Klammereinschub: «. . . und, gegebenenfalls, Nachba rkantone»).

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Solange der Kanton keine geeigneten Massnahmen zur Bauzonenbeschränkung im Sinne von Art. 15 RPG und zur Sicherung der kantonalen Fruchtfolgeflächen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 16. Oktober 1990 getroffen hat, können die Grundsätze gemäss den Blättern FR 3.4.01­03 nur in Gebieten innerhalb rechtskräftiger Bauzonen zur Anwendung gelangen.

2000-0668

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Die Koordinationsblätter des Freiburger Richtplans, so wie sie von der Bundesbehörde genehmigt wurden, können nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bei den folgenden Stellen eingesehen werden: ­ Bau- und Raumplanungsamt, Chorherrengasse 17, 1700 Fribourg (Tel. 026/305 36 13) ­ Bundesamt für Raumplanung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern (Tel. 031/322 40 60)

3

Der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumplanung vom 29. Februar 2000 kann bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

28. März 2000

FF12

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Bundesamt für Raumplanung