Bundesbeschluss über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss) vom 1. März 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 20093, beschliesst: Art. 1 Für die Übernahme von Garantieverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein zusätzlicher Rahmenkredit von 12 500 Millionen Franken bewilligt.
1
Die Schweiz verwendet diesen Rahmenkredit für einen ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds.
2
Der Rahmenkredit kann bis zum Inkrafttreten einer Erweiterung der Neuen Kreditvereinbarungen, längstens jedoch während zwei Jahren beansprucht werden.
3
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 27. Mai 2009
Nationalrat, 1. März 2011
Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
1 2 3
SR 101 SR 941.13 BBl 2009 3399
2009-1014
2931
IWF-Sonderhilfebeschluss. BB
2932