Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

16. November 2011

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge 1.

Die Änderung betrifft alle Versicherten derbei der Helvetia Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

2.

Die Änderung der Kollektivtarifes betrifft die Senkung der Mindestverzinsung von im Rahmen der Kollektivlebensversicherung rückgedeckten überobligatorischen Altersguthaben der beruflichen Vorsorge von 1,5 % auf 1 %.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 reichte die Helvetia im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für eine Änderung ihres Kollektivtarifes ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 16. November zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Dezember 2012 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. Dezember 2011 2011-2925

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 9395