Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 4. Februar 2011, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Zentralschweizer Krebsregister, betreffend Gesuch vom 11. Januar 2011, für eine Anpassung der generellen Bewilligung (Registerbewilligung) zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Anpassung Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs der Registerbewilligung des Zentralschweizer Krebsregisters vom 5. Mai 2009 (publiziert im Bundesblatt vom 30. Juni 2009) wird wie folgt geändert: Titel: unverändert.

a.

Absätze 1 und 2: unverändert.

Absatz 3, 1. Satz: unverändert.

Absatz 3, 2. Satz neu: Das Einzugsgebiet umfasst die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden und Uri.

Absatz 3, 3. Satz: unverändert.

Absätze 4 und 5: unverändert.

b.

Unverändert.

c.

Unverändert.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsdispositiv vom 5. Mai 2011 unverändert in Kraft.

2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

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2011-0424

3. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Leiter des Zentralschweizer Krebsregisters, Herrn Prof.

Dr. J. Diebold, Pathologisches Institut, Kantonsspital Luzern, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

8. März 2011

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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