Bundesbeschluss zur Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten des SECO vom 28. Februar 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20103, beschliesst: Art. 1 Für die Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe auf 0,5 Prozent des Bruttonationaleinkommens bis 2015 wird zugunsten des SECO eine Aufstockung des mit dem Bundesbeschluss vom 8. Dezember 20084 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gesprochenen Rahmenkredits im Umfang von 70 Millionen Franken für die Jahre 2011 und 2012 bewilligt.

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Die Verpflichtungsperiode endet am 31. Dezember 2012, gleichzeitig mit den Laufzeiten des zurzeit gültigen Rahmenkredits.

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Die zusätzlichen Mittel zur Erhöhung auf 0,5 Prozent für die Jahre 2013­2015 werden in den neuen, mit der Legislaturperiode synchronisierten Botschaften 2013­2016 beantragt.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Art. 2

Ständerat, 9. Dezember 2010

Nationalrat, 28. Februar 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 SR 974.0 BBl 2010 6751 BBl 2009 443

2010-2095

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Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe. BB

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