Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG1 Nr. 1109 vom 8. Dezember 2011

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 16c THG, verfügt: 1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VIPaV2) Fruchtsaftlimonade und Limonade, hergestellt nach österreichischem Recht, die in Österreich rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV) Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Österreichs zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtsakte: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG3 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süssungsmitteln zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Süssungsmittelverordnung)4 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung)5

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (SR 946.513.8).

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34­50 BGBl. Nr. 547/1996 BGBl. Nr. 541/1996

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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ZuV)6 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung)7 Österreichisches Lebensmittelbuch (4. Auflage, 2008), Codexkapitel B26 ­ Erfrischungsgetränke mit geschmacksgebenden Zusätzen 3. Auflage Enthält eine Fruchtsaftlimonade oder eine Limonade Taurin, darf ein Wert von 0,1 % nicht überschritten werden.

4. Herstellung in der Schweiz Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden.

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19688 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

13. Dezember 2011

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BGBl. II Nr. 383/1998 BGBl. II Nr. 83/2004 SR 172.021

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Bundesamt für Gesundheit