Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Bau neuer Flugzeugabstellplätze im Gebiet «Cheibenwinkel» (Stands Echo Nord)

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gesuchsgegenstand:

Erstellung von Standplätzen für max. sieben Flugzeuge mit Code C, weil die Swiss International Air Lines Ltd. die Flugzeuge ihrer Kurz- und Mittelstreckenflotte vom Typ Avro RJ 100 (sog. «Jumbolino») bis 2014 durch solche vom Typ Bombardier CS 100/300 ersetzt, deren Spannweite ca. 9 m grösser ist. Deshalb genügt die vorhandene Standplatzfläche nicht.

Standort: «Cheibenwinkel», nordwestlich Dock E, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.13 (Gemeinde Kloten) und 4100 (Gemeinde Rümlang).

Ersatz der bestehenden Schneedeponie an der Rietstrasse durch eine neue.

Standort: Flughafenareal, zwischen der Rietstrasse und dem Rollweg «Echo», zwischen De-Icing Pad «Foxtrott» und Feuerwehrsatellit Nord, Grundstück Kat.-Nr. 1833, Gemeinde Oberglatt.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 14. November 2011 bis zum 13. Dezember 2011 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

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2011-2457

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

8. November 2011

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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