Sammelfrist bis 18. Juli 2012

Eidgenössische Volksinitiative «Unsere Nationalbank gehört uns allen!» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 3. Dezember 2010 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Unsere Nationalbank gehört uns allen!», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 3. Dezember 2010 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Unsere Nationalbank gehört uns allen!» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Meyer Marc, Hellring 7, 4125 Riehen BS 2. Bär Tallulah, Wollerauerstrasse 49, 8834 Schindellegi SZ 3. Bär-Dalmenda Natalie, Wollerauerstrasse 49, 8834 Schindellegi SZ 4. Basler Dominique, Wasgenring 98, 4055 Basel 5. Basler Esther, Rigiweg 2a, 6415 Arth SZ 6. Basler Urs, Rigiweg 2a, 6415 Arth SZ 7. Bleiker Evelyne, Mettenwilhöhe 1, 6275 Ballwil LU

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2010-3351

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Bühler Hanspeter, Müliweg 7, 8187 Weiach ZH Frei Esther, Oristalstrasse 29, 4410 Liestal BL Frei Martin, Oristalstrasse 29, 4410 Liestal BL Halbheer Silvana, Sihlhölzlistrasse 3, 8001 Zürich Hauenstein Willi, Scheuerackerweg 6, 5223 Riniken AG Labhart Nicole, Sennheimerstrasse 22, 4054 Basel Limbeck Lothar, Unt. Rütschelenweg 40, 4133 Pratteln BL Marengo Luca, Via Nizzola 1b, 6500 Bellinzona TI Marengo Sergio, Cabane «ob dem Dorf», 3955 Albinen VS Meyer Hubert, Miescherweg 8b, 4812 Mühlethal AG Peter Cora, Felsplattenstrasse 47, 4055 Basel Schärer Felix, Reservoirstrasse 7, 4104 Oberwil BL Schmid Pitsch, Bösgasse 6, 5707 Seengen AG Stocker Markus, Froburgstrasse 14, 4052 Basel Stoop Christoph, Grubweg 3, 9515 Hosenruck TG Stoop-Woodtli Christine, Klosterstrasse 64, 9403 Goldach TG Stoop-Woodtli Eugen, Klosterstrasse 64, 9403 Goldach TG Thalmann Lukas, Hangstrasse 21, 4144 Arlesheim BL Waldner Karl, Häglerstrasse 24, 4422 Arisdorf BL Zeender Eric, Wockerlestrasse 2, D-79618 Rheinfelden (politischer Wohnsitz: Basel)

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Unsere Nationalbank gehört uns allen!» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Überparteiliches Komitee «Unsere Nationalbank gehört uns allen!», Postfach, 4125 Riehen 1 BS, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 18. Januar 2011.

4. Januar 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative «Unsere Nationalbank gehört uns allen!» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 99

Geld- und Währungspolitik

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes. Diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Banknoten und Münzen zu. Die Währung der Schweiz ist der Schweizerfranken.

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Die Schweizerische Nationalbank versorgt die Wirtschaft mit Schweizerfranken.

Sie sichert die Währung durch qualitativ einwandfreie Anlagen in ihrem Portefeuille. Ihre Investitionen erfolgen grundsätzlich in der Schweiz und kommen allen Wirtschaftszweigen sowie sämtlichen Regionen des Landes zugute. Die Liquidität der Investitionen der Nationalbank ist abgestuft. Die Nationalbank vermeidet Klumpenrisiken.

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Die Nationalbank wirkt im Rahmen ihrer Investitionen regulierend. Insbesondere wirkt sie Missbräuchen entgegen. Sie behält das Gesamtwohl der Volkswirtschaft im Auge. Die nachhaltige Wertschöpfung gewichtet sie höher als die Rendite.

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Sie berücksichtigt bei ihrer Geldpolitik die Zinseffekte, die von beiden Seiten ihrer Bilanz ausgehen.

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5 Auslandinvestitionen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Gegeninvestitionen der entsprechenden ausländischen Zentralbank sind zu berücksichtigen. Auslandinvestitionen sind zu diversifizieren. Sie dürfen nur in qualitativ einwandfreien Anlagen erfolgen. Die Nationalbank investiert aufgrund eigener Qualitätsbeurteilungen (Ratings).

Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Ausland zwecks Refinanzierung von Notdarlehen ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

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Währungsrisiken werden minimiert und diversifiziert. Sie werden gegenüber der Bundesversammlung offengelegt und begründet. Eine eigenständige Verschuldung der Nationalbank im Inland zwecks Stützung von Fremdwährungen ist nicht erlaubt.

In Ausnahmefällen kann die Bundesversammlung eine Kreditlinie gewähren, innerhalb welcher sich die Nationalbank verschulden kann, um allfällige kurzfristige Stützungskäufe von Fremdwährungen zu tätigen.

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Das Portefeuille der Nationalbank ist zu strukturieren. Die Struktur bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Insbesondere sind mindestens halbjährlich jene Anteile zu definieren, welche zur Stabilisierung des Schweizerfrankens,

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SR 101

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für eine allfällige Krisenbewältigung sowie zur Kriegsvorsorge notwendig sind.

Krisenszenarien sind vorbereitet.

Die Bundesversammlung bestimmt die Höhe der Reserven der Nationalbank.

Diese müssen die Notenbankgeldmenge um mindestens 20 Prozent übersteigen. Ein Teil der Reserven wird in Gold gehalten.

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10 Der Bankrat der Nationalbank wird von der Bundesversammlung gewählt. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Der Bundesrat hat ein Vorschlagsrecht. Der Bankrat trägt die Verantwortung dafür, dass die Investitionen der Nationalbank im Gesamtinteresse des Landes erfolgen. Er legt der Bundesversammlung diesbezüglich halbjährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

11 Der Bankrat wählt das Direktorium der Nationalbank. Dieses besteht aus drei Mitgliedern. Der Bankrat setzt dem Direktorium eine Limite, innerhalb welcher es das tägliche Notenbankgeschäft abwickelt. Die Limite beträgt höchstens die Höhe der Notenbankgeldmenge. Ausnahmen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Bundesversammlung möglich.

12 Die Kantone üben ihre Aktionärsrechte bei der Nationalbank im Sinne ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aus; sie können den Willen ihrer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Vorfeld von Generalversammlungen durch repräsentative Befragungen ermitteln. Dasselbe gilt für die Aktionärsrechte der Kantonalbanken bei der Nationalbank, insofern die Kantonalbanken mit Dotationskapital der öffentlichen Hand finanziert werden. Der Reingewinn der Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

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