Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 11133 Widersprechende Strellson AG (Strellson Ltd.), Sonnenwiesenstrasse 21, CH-8280 Kreuzlingen, CH-Marke Nr. 524 140 (fig.) gegen Widerspruchsgegner EMILIO ORGILÉS PÉREZ, C/Mayor, 184, E-03640 MONOVAR, IR-Marke Nr. 1 025 657 «CRUZ D'OR» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 1. Juni 2011 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 11133 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

1. Juni 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2011-1157

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