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Resolution 66-2 vom 15. Dezember 2010 über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums In der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium dem Gouverneursrat einen Bericht mit dem Titel «Fourteenth General Review of Quotas and Reform of the Executive Board: Report of the Executive Board to the Board of Governors», nachfolgend «Bericht» genannt, vorgelegt hat; und in der Erwägung, dass der Internationale Währungs- und Finanzausschuss in seinem im April 2009 veröffentlichten Massnahmenplan das Exekutivdirektorium aufgefordert hat, die Frist für den Abschluss der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung um 2 Jahre auf Januar 2011 vorzuziehen; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Erhöhung der Quoten der IWFMitglieder im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung empfohlen hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Änderung des Übereinkommens empfohlen hat, gemäss welcher das Exekutivdirektorium ausschliesslich aus gewählten Exekutivdirektoren bestehen soll; und in der Erwägung der Empfehlung des Exekutivdirektoriums, dass einem Exekutivdirektor ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigten Änderung des Übereinkommens das Anrecht eingeräumt wird, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls er von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird; und in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats den Sekretär des IWF ersucht hat, den Vorschlag des Exekutivdirektoriums vor den Gouverneursrat zu bringen; und in der Erwägung, dass der Sekretär des IWF den Bericht des Exekutivdirektoriums, in dem dieser seinen Vorschlag darlegt, dem Gouverneursrat unterbreitet hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium den Gouverneursrat ersucht hat, gemäss Abschnitt 13 der Satzung des Fonds ohne Einberufung einer Sitzung über die nachfolgende Resolution abzustimmen: beschliesst der Gouverneursrat gestützt auf die Empfehlungen und den erwähnten Bericht des Exekutivdirektoriums hiermit Folgendes: Quotenerhöhung für die Mitglieder des Fonds 1. Der Internationale Währungsfonds schlägt vor, die Quoten der Fonds-Mitglieder unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Resolution auf die Beträge zu erhöhen, die in Anhang I dieser Resolution den einzelnen Mitgliedern zugeordnet sind.

2. Die durch diese Resolution vorgeschlagene Quotenerhöhung für ein Mitglied wird nur wirksam, wenn das Mitglied dem Fonds seine Zustimmung zu dieser

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Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung gemäss Beschluss des IWF-Exekutivdirektoriums.

2011-1901

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Resolution 66-2 vom 15. Dezember 2010 über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums

Erhöhung spätestens bis zu dem in Absatz 4 vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich mitteilt und die Quotenerhöhung vollständig innerhalb der in Absatz 5 vorgegebenen Frist zahlt, unter dem Vorbehalt, dass kein Mitglied mit überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen zum Allgemeinen Konto einer Erhöhung seiner Quote zustimmen oder diese höhere Quote zahlen kann, solange es diese Verbindlichkeiten nicht begleicht.

3. Die in dieser Resolution vorgeschlagenen Quotenerhöhungen treten erst in Kraft, wenn: (i)

der Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass Mitglieder, die mindestens 70 Prozent des Gesamtquotenbetrags vom 5. November 2010 ausmachen, der Erhöhung ihrer Quoten schriftlich zugestimmt haben;

(ii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens gemäss Anhang II dieser Resolution in Kraft getreten ist; und (iii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens, die durch die Resolution 63-2 des Gouverneursrats genehmigt wurde, in Kraft getreten ist.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlichen Schritte möglichst bis zur IWF-Ministertagung 2012 abzuschliessen. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schritte vierteljährlich zu überprüfen.

4. Mitteilungen nach Absatz 2 haben durch einen ordnungsgemäss befugten offiziellen Vertreter des Mitgliedslandes zu erfolgen und müssen bis zum 31. Dezember 2011, 18.00 Ortszeit Washington, beim Währungsfonds eingegangen sein, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.

5. Jedes Mitglied zahlt dem Fonds die Erhöhung seiner Quote innerhalb von 30 Tagen nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, an dem es dem Fonds seine Zustimmung mitteilt, oder b) dem Tag, an dem die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Quotenerhöhung nach Absatz 3 erfüllt wird, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.

6. Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der Zustimmungs- oder Zahlungsfrist für die Quotenerhöhung berücksichtigt das Exekutivdirektorium insbesondere die Lage der Mitglieder, die eine Zustimmung oder Zahlung der Quotenerhöhung möglicherweise noch beabsichtigen, einschliesslich von Mitgliedern mit langwierigen Rückständen beim Allgemeinen Konto in Form von überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen beim Allgemeinen Konto, die gemäss Einschätzung des Fonds mit dem Fonds an der Begleichung dieser Verbindlichkeiten zusammenarbeiten.

7. Für Mitglieder, die einer Erhöhung ihrer Quoten unter der 11. Allgemeinen Quotenüberprüfung und unter der Resolution 63-2 des Gouverneursrats noch nicht zugestimmt haben, ist die Zustimmungsfrist zu dieser Quotenerhöhung das in Absatz 4 vorgegebene Datum.

8. Jedes Mitglied zahlt 25 Prozent seiner Erhöhung entweder in Form von Sonderziehungsrechten oder in den Währungen anderer Mitglieder, die vom Fonds mit deren Einverständnis bestimmt werden, oder in einer beliebigen Kombination aus 9140

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Sonderziehungsrechten und den genannten Währungen. Den Restbetrag der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner Landeswährung.

Quotenformel und 15. Allgemeine Quotenüberprüfung 9. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2013 eine umfassende Überarbeitung der Formel abzuschliessen.

10. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2014 einen Zeitplan für den Abschluss der 15. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Anpassungen eine Erhöhung der Quotenanteile der dynamischen Länder in Übereinstimmung mit ihrer relativen Position in der Weltwirtschaft nach sich ziehen und deshalb wahrscheinlich zu einer Erhöhung des Anteils der Entwicklungs- und Schwellenländer insgesamt führen. Es werden Massnahmen getroffen, um den Stimmenanteil und die Vertretung der ärmsten Länder zu schützen.

Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) 11. Angesichts der im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorgeschlagenen Quotenerhöhungen sind das Exekutivdirektorium und die Teilnehmer der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aufgefordert, bis November 2011 eine Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen einschliesslich einer entsprechenden Reduktion der NKV-Mittel unter Beibehaltung der relativen Anteile der teilnehmenden Länder vorzunehmen, die in Kraft treten soll, wenn die unter Abschnitt 3 dieser Resolution aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Quotenzahlungen im Zusammenhang mit der Mindestbeteiligung gemäss Abschnitt 3(i) dieser Resolution erfolgt sind.

Vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds hinsichtlich der Reform des Exekutivdirektoriums (Gouvernanzreform) 12. Die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds gemäss Anhang II dieser Resolution («Proposed Amendment on the Reform of the Executive Board») wird gutgeheissen.

13. Der Sekretär fragt alle Mitglieder des Fonds durch ein Rundschreiben oder ein Telegramm oder andere schnelle Kommunikationsformen direkt an, ob sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel XXVIII des Übereinkommens der vorgeschlagenen Änderung zur Reform des Exekutivdirektoriums zustimmen.

14. In der Mitteilung, die gemäss Abschnitt 13 dieser Resolution an alle Mitgliedsländer geht, wird festgelegt, dass die vorgeschlagene
Gouvernanzreform für alle Mitglieder zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Fonds mittels einer offiziellen Mitteilung an alle Mitglieder bestätigt, dass drei Fünftel der Mitgliedsländer, die gemeinsam über mindestens 85 Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Reform des Exekutivdirektoriums zugestimmt haben.

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Zweiter stellvertretender Exekutivdirektor 15. Ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, die vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigt wurde, wird einem Exekutivdirektor, der von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird, das Anrecht eingeräumt, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen.

16. Wenn zwei stellvertretende Exekutivdirektoren ernannt werden, ist der Exekutivdirektor verpflichtet, den Sekretär des Fonds mittels einer Mitteilung darüber in Kenntnis zu setzen, (i) welcher Stellvertreter bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und (ii) welcher Stellvertreter die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäss Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe f ausübt. Diese Bestimmungen können vom Exekutivdirektor durch Mitteilung an den Sekretär des Fonds jederzeit geändert werden.

Grösse und Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums 17. Der Gouverneursrat nimmt Kenntnis: (i) von der Verpflichtung, die Anzahl der Exekutivdirektoren, die fortschrittliche europäische Länder repräsentieren, bis spätestens zur ersten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren nach Erfüllung der in Abschnitt 3 dieser Resolution festgelegten Bedingungen zu vermindern, um dadurch eine verbesserte Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer zu erreichen; und (ii) von der Verpflichtung der Mitglieder des Fonds, ein Exekutivdirektorium mit 24 Exekutivdirektoren beizubehalten und die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen gemäss Abschnitt 3 dieser Resolution erfüllt sind, alle acht Jahre zu überprüfen.

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Anhang I

Vorgeschlagene Quoten (in Mio. SZR) Quote

Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Angola Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belarus Belize Belgien Benin Bhutan Bolivien Bosnien und Herzegowina Botsuana Brasilien Brunei Darussalam Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China Costa Rica Dänemark

323.8 2 037.1 139.3 1 959.3 740.1 20.0 157.5 3 187.3 128.8 391.7 300.7 6 572.4 182.4 395.0 1 066.6 94.5 681.5 26.7 6 410.7 123.8 20.4 240.1 265.2 197.2 11 042.0 301.3 896.3 120.4 154.0 1 744.3 30 482.9 369.4 3 439.4 9143

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Quote

Deutschland Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien Indonesien Irak Iran Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jemen Jordanien 9144

26 634.4 11.5 477.4 31.8 697.7 650.4 287.2 36.6 243.6 98.4 2 410.6 20 155.1 216.0 62.2 210.4 738.0 16.4 2 428.9 428.6 214.2 28.4 181.8 163.8 249.8 13 114.4 4 648.4 1 663.8 3 567.1 3 449.9 321.8 1 920.9 15 070.0 382.9 30 820.5 487.0 343.1

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Quote

Kambodscha Kamerun Kanada Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Komoren Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Republik Kosovo Kroatien Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Liberia Libyen Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Marshallinseln Mauretanien Mauritius Mazedonien

175.0 276.0 11 023.9 23.7 1 158.4 735.1 542.8 177.6 11.2 2 044.5 17.8 1 066.0 162.0 8 582.7 82.6 717.4 1 933.5 105.8 69.8 332.3 633.5 258.4 1 573.2 441.6 1 321.8 244.4 138.8 3 633.8 21.2 186.6 168.3 894.4 4.9 128.8 142.2 140.3 9145

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Quote

Mexiko Mikronesien Moldova Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norwegen Oman Österreich Pakistan Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Ruanda Rumänien Russland Salomoninseln Sambia Samoa San Marino São Tomé und Príncipe Saudi-Arabien Schweden Schweiz 9146

8 912.7 7.2 172.5 72.3 60.5 227.2 516.8 191.1 156.9 1 252.1 260.0 8 736.5 131.6 2 454.5 3 754.7 544.4 3 932.0 2 031.0 4.9 376.8 263.2 201.4 1 334.5 2 042.9 4 095.4 2 060.1 160.2 1 811.4 12 903.7 20.8 978.2 16.2 49.2 14.8 9 992.6 4 430.0 5 771.1

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Quote

Senegal Serbien Seychellen Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakei Slowenien Somalia Spanien Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Südafrika Sudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Tansania Thailand Timor-Leste Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Tunesien Türkei Turkmenistan Tuvalu Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan

323.6 654.8 22.9 207.4 706.8 3 891.9 1 001.0 586.5 163.4 9 535.5 578.8 12.5 21.4 11.7 3 051.2 630.2 128.9 78.5 1 109.8 174.0 397.8 3 211.9 25.6 146.8 13.8 469.8 140.2 2 180.2 545.2 4 658.6 238.6 2.5 361.0 2 011.8 1 940.0 429.1 551.2 9147

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Quote

Vanuatu Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika Vietnam Zentralafrikanische Republik Zypern

9148

23.8 3 722.7 2 311.2 20 155.1 82 994.2 1 153.1 111.4 303.8

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Anhang II

Vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zur Reform des Exekutivdirektoriums Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren Folgendes: 1. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b erhält den folgenden Wortlaut: «(b) Vorbehaltlich Buchstabe c setzt sich das Exekutivdirektorium aus zwanzig von den Mitgliedern gewählten Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen.» 2. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe c erhält den folgenden Wortlaut: «(c) Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Buchstabe b genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen.» 3. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe d erhält den folgenden Wortlaut: «(d) Wahlen der Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Bestimmungen. Zu diesen Bestimmungen gehört eine Beschränkung der Gesamtzahl der Stimmen, die von mehr als einem Mitglied für denselben Kandidaten abgeben werden können.» 4. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe f erhält den folgenden Wortlaut: «(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.» 5. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i erhält den folgenden Wortlaut: «(i) Jeder Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.

(ii) Ist Abschnitt 5 Buchstabe b anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.

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(iii) Wenn die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b aufgehoben wird, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, dass die dem Mitglied zugeteilten Stimmen von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, mit der Massgabe, dass, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Aussetzung stattgefunden hat, derjenige Exekutivdirektor, an dessen Wahl sich das Mitglied vor der Aussetzung beteiligt hatte, oder sein nach Abschnitt 3 Buchstabe c Ziffer i von Anhang L oder nach vorstehendem Buchstaben f gewählter Nachfolger berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Wahl desjenigen Exekutivdirektors beteiligt hätte, der berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.» 6. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j erhält den folgenden Wortlaut: «(j) Der Gouverneursrat beschliesst Regelungen, wonach ein Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.» 7. Artikel XII Abschnitt 8 erhält den folgenden Wortlaut: «Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichts beschliessen. Das entsprechende Mitglied hat Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.» 8. Artikel XXI Buchstabe a Ziffer (ii) erhält den folgenden Wortlaut: «(a) (ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied
gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.» 9. Artikel XXIX Buchstabe a erhält den folgenden Wortlaut: «(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, 9150

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werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein.» 10. Anhang D Paragraph 1 Buchstabe a erhält den folgenden Wortlaut: «(a) Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, welches oder welche die ihm oder ihr zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lässt, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muss, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.» 11. Anhang D Paragraph 5 Buchstabe e wird gestrichen.

12. Anhang D Paragraph 5 Buchstabe f wird in Anhang D Paragraph 5 Buchstabe e umbenannt, der den folgenden Wortlaut erhält: «(e) Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, dessen Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben.» 13. Anhang E erhält den folgenden Wortlaut: «Übergangsbestimmungen betreffend die Exekutivdirektoren 1. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs gilt Folgendes: (a) Jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Abschnitt 3 Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, gilt als von demjenigen Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat; und (b) jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs die Anzahl Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, gilt als
von diesem Mitglied gewählt.» 14. Anhang L Paragraph 1 Buchstabe b erhält den folgenden Wortlaut: «(b) darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gouverneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellvertretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen Exekutivdirektor wählen noch sich an einer solchen Wahl beteiligen.» 9151

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15. Der einleitende Teil des Anhangs L Paragraph 3 Buchstabe c erhält den folgenden Wortlaut: «(c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied gewählt worden ist oder an dessen Wahl sich das Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zustehenden Stimmen abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt Folgendes:»

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