Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht

Entwurf

(Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20112, beschliesst:

1. Titel: Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen 1. Kapitel: Erwerb von Gesetzes wegen Art. 1 1

Erwerb durch Abstammung

Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: a.

das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

b.

das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

2

3 Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 2

Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

1

2

1 2

Haben beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind: a.

das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind;

b.

das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

SR 101 BBl 2011 2825

2009-2990

2873

Bürgerrechtsgesetz

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

3

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.

4

Art. 3

Findelkind

Das in der Schweiz gefundene unmündige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

1

2

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.

3

Art. 4

Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.

2. Kapitel: Verlust von Gesetzes wegen Art. 5

Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Art. 6

Verlust durch Adoption

Wird ein unmündiges Kind mit Schweizer Bürgerrecht von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert, so verliert es mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

1

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.

2

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.

3

2874

Bürgerrechtsgesetz

Art. 7

Verlust bei Geburt im Ausland

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

1

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.

2

Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

3

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.

4

Art. 8

Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss 1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss 1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung Art. 9

Formelle Voraussetzungen

Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

1

a.

bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und

b.

bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

2

Art. 10

Spezielle Aufenthaltsdauer bei eingetragener Partnerschaft

Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:

1

2875

Bürgerrechtsgesetz

a.

sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und

b.

seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Die spezielle Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nachträglich erwirbt durch:

2

a.

eine Wiedereinbürgerung; oder

b.

durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.

Art. 11

Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a.

erfolgreich integriert ist;

b.

mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und

c.

keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Art. 12 1

Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a.

im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

b.

in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

c.

in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen; und

d.

im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder aufgrund einer chronischen Krankheit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

2

Art. 13

Einbürgerungsverfahren

Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.

1

Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Bundesamt für Migration (BFM) weiter.

2

Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das BFM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.

3

2876

Bürgerrechtsgesetz

Die Einbürgerungsbewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.

4

Art. 14

Kantonaler Einbürgerungsentscheid

Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.

1

Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.

2

Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.

3

Art. 15

Verfahren im Kanton

Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.

1

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

2

Art. 16 1

Begründungspflicht

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

2

Art. 17

Schutz der Privatsphäre

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

1

2

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a.

Staatsangehörigkeit;

b.

Aufenthaltsdauer;

c.

Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.

Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

3

Art. 18

Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer

Sieht die kantonale Gesetzgebung eine Mindestaufenthaltsdauer vor, so darf diese drei Jahre nicht überschreiten.

1

2877

Bürgerrechtsgesetz

Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben auch dann zuständig, wenn die einbürgerungswillige Person in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton wegzieht.

2

Art. 19

Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Einbürgerungsbewilligung des Bundes hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung Art. 20

Materielle Voraussetzungen

Bei der erleichterten Einbürgerung werden die Integrationskriterien nach Artikel 12 geprüft.

1

Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.

3

Art. 21

Ehefrau oder Ehemann eines Schweizers oder einer Schweizerin

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:

1

a.

seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt; und

b.

sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn er oder sie:

2

a.

seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt; und

b.

mit der Schweiz eng verbunden ist.

Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nachträglich erwirbt durch:

3

a.

eine Wiedereinbürgerung; oder

b.

durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.

2878

Bürgerrechtsgesetz

Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.

4

Art. 22

Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Wer während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

1

Die eingebürgerte Person erhält das Kantonsbürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

2

Art. 23

Staatenloses Kind

Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.

1

2 Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.

Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.

3

Art. 24

Kind eines eingebürgerten Elternteils

Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils unmündig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.

1

2

Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Art. 25

Zuständigkeit und Verfahren

Das BFM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.

1

2

Der Bundesrat regelt den Ablauf des Verfahrens.

2879

Bürgerrechtsgesetz

3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung Art. 26 1

Voraussetzungen

Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a.

erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;

b.

eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;

c.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;

d.

die Werte der Bundesverfassung beachtet; und

e.

keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c­e sinngemäss.

2

Art. 27

Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts

Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

1

Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.

2

Art. 28

Wirkung

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.

Art. 29

Zuständigkeit und Verfahren

Das BFM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.

1

2

Der Bundesrat regelt den Ablauf des Verfahrens.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 30

Einbezug der Kinder

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig zu prüfen.

2880

Bürgerrechtsgesetz

Art. 31

Unmündige Kinder

Unmündige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Stehen sie unter Vormundschaft, so ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

1

Ab dem Alter von 16 Jahren haben unmündige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

2

Art. 32

Mündigkeit

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches3.

Art. 33

Aufenthalt

An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:

1

a.

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

b.

einer vorläufigen Aufnahme; oder

c.

einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.

Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.

2

Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.

3

Art. 34

Kantonale Erhebungen

Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind.

1

Das BFM beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung, einer Wiedereinbürgerung oder für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung oder den Entzug des Schweizer Bürgerrechts nötig sind.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten erlassen und Ordnungsfristen für die Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Erhebungen vorsehen.

3

3

SR 210

2881

Bürgerrechtsgesetz

Art. 35

Erhebung und Vorauszahlung der Gebühren

Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.

1

2

Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.

Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.

3

Art. 36

Nichtigerklärung

Die Einbürgerung kann vom BFM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

1

Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das BFM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.

2

3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9­19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die

4

a.

im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder

b.

durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.

Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

5

Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.

6

7

Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.

2. Kapitel: Verlust durch behördlichen Beschluss 1. Abschnitt: Entlassung Art. 37

Entlassungsgesuch und -beschluss

Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Für unmündige Kinder gilt Artikel 31 sinngemäss.

1

2882

Bürgerrechtsgesetz

2

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

3

Art. 38 1

Einbezug von Kindern

In die Entlassung werden unmündige Kinder einbezogen, die: a.

unter der elterlichen Sorge der Entlassenen stehen;

b.

in der Schweiz keinen Aufenthalt haben; und

c.

eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder zugesichert bekommen haben.

Unmündige Kinder über 16 Jahren werden nur in die Entlassung einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen.

2

Art. 39

Entlassungsurkunde

Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

1

Das BFM veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

2

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass die entlassene Person die ihr zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

3

Ist der Aufenthaltsort der oder des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.

4

Art. 40

Gebühren

Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine kostendeckende Gebühr zu beziehen.

Art. 41

Mehrfaches kantonales Bürgerrecht

Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.

1

Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

2

Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.

3

2883

Bürgerrechtsgesetz

2. Abschnitt: Entzug Art. 42 Das BFM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

3. Titel: Feststellungsverfahren Art. 43 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

1

2

Antragsberechtigt ist auch das BFM.

4. Titel: Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe Art. 44

Datenbearbeitung

Das BFM kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.

Art. 45

Amtshilfe

In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:

1

4

a.

über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;

b.

die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;

c.

über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;

d.

den Entzug des Bürgerrechts auszusprechen;

SR 142.51

2884

Bürgerrechtsgesetz

e.

einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.

Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.

2

5. Titel: Rechtsschutz Art. 46

Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 47

Beschwerde auf Bundesebene

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

6. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 48

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 49

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 50

Nichtrückwirkung

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.

1

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

2

2885

Bürgerrechtsgesetz

Art. 51

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach dem Übergangsrecht

Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

1

Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.

2

Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht von Geburt an, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.

3

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.

4

5

Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.

3. Kapitel: Referendum und Inkraftsetzung Art. 52 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2886

Bürgerrechtsgesetz

Anhang (Art. 49)

Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19525 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20056 Art. 62 Bst. f (neu) Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: f.

in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom ...7 entzogen worden ist.

Art. 63 Abs. 1 Bst. d (neu) Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: d.

5 6 7 8

die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom ...8 entzogen worden ist.

AS 1972 2819, 1977 237, 1985 420, 1991 1034, 2000 1891, 2003 187, 2005 5233 5685, 2006 2197, 2008 3437 5911, 2011 347 725 SR 142.20 SR 141.0 SR 141.0

2887

Bürgerrechtsgesetz

2. Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 20039 Art. 1 Abs. 2 Die Artikel 101, 102, 103, 104­107, 110 und 111a­111i des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200510 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96­99, 101­102abis und 102b­102g des Asylgesetzes vom 26. Juni 199811 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom ...12 (BüG) bleiben vorbehalten.

2

3. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200113 Art. 7 Abs. 1bis und 1ter (neu) 1bis Bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom ...14 verfügt die zuständige Behörde gleichzeitig den Entzug von Ausweisen.

Entzogene Ausweise sind der zuständigen ausstellenden Behörde innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Ausweise als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.

1ter

9 10 11 12 13 14

SR 142.51 SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0 SR 143.1 SR 141.0

2888